Bundesregierung passt Stromsteuer-Regelungen für EEG-Anlagen an EU-Recht an

Regierungssitz Berlin

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Bisher gewährte Befreiungen von der Stromsteuer zum Beispiel für Kleinanlagen bis zu einer Nennleistung bis zu zwei Megawatt, was viele Photovoltaik- und andere EEG-Anlagen betrifft – gelten als staatliche Beihilfen im Sinne des EU-Vertrages. Die beihilfsrechtskonforme Gestaltung dieser Befreiungen ist das Ziel eines jetzt von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs. „Durch die Neugestaltung soll vermieden werden, dass eine Millionenzahl von Betreibern von Stromerzeugungsanlagen künftig den zum Selbstverbrauch entnommenen oder an Letztverbraucher in räumlicher Nähe geleisteten Strom versteuern müssen“, schreibt der Nationale Normenkontrollrat in seiner Stellungnahme. Die Stromsteuer liegt zurzeit bei 2,05 Cent pro Kilowattstunde.

Für privat erzeugten Strom – etwa durch auf Einfamilienhäusern installierten Photovoltaik-Anlagen – ergeben sich keine Änderungen. Der so zum Eigenverbrauch erzeugte Strom bleibt grundsätzlich weiterhin steuerbefreit. Insgesamt wird jedoch der Kreis der Begünstigten enger. Wie aus dem Gesetzentwurf hervorgeht, muss künftig für eine Steuerbefreiung der Strom, der in über zwei Megawatt großen Anlagen erzeugt wird, zwingend aus erneuerbaren Energien stammen und vom Anlagenbetreiber am Ort der Erzeugung zum Eigenverbrauch verwendet werden. Das Erfordernis eines sogenannten Grünstromnetzes falle damit weg. Auch für Strom aus sogenannten Kleinanlagen mit bis zu zwei Megawatt Nennleistung muss künftig keine Stromsteuer bezahlt werden – sofern er aus erneuerbaren Energien stammt oder durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugt wird. Weitere Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass dieser Strom dem Eigenverbrauch dient oder an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage weitergeleitet wird.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme mehrere Änderungswünsche angemeldet, die von der Bundesregierung jedoch überwiegend abgelehnt wurden. Unter anderem wollte der Bundesrat die Steuerbefreiung von Strom aus sogenannten Grünstromnetzen – also aus Versorgungsnetzen, in die ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien eingespeist wird – erhalten. Als Begründung führte die Länderkammer an, dass die Direktvermarktung von regenerativ erzeugtem Strom mit dem Auslaufen der EEG-Vergütung für eine steigende Anzahl von Erzeugungsanlagen ab dem Jahr 2021 zunehmend wichtiger werde. Grünstromnetze könnten dafür eine wichtige technische sowie kalkulatorische Basis bilden. Der Bundesregierung zufolge existiert jedoch stromsteuerrechtlich grundsätzlich nur ein Versorgungsnetz, so dass die sogenannten Grünstromnetze nicht von diesem abgrenzbar seien. Vor diesem Hintergrund würde die Beibehaltung der Befreiung in der derzeit gültigen Fassung auch für künftig aus der EEG-Förderung fallende Altanlagen ins Leere laufen.

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