Das Energiesammelgesetz schafft Klarheit für meldesäumige PV-Anlagenbetreiber

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Der vielfach kritisierte Entwurf des Energiesammelgesetzes, der noch in diesem Jahr vom Parlament beschlossen werden soll, bringt für Betreiber von Photovoltaik (PV)-Anlagen nicht nur Schlechtes. Denn neben der geplanten Amnestieregelung für nicht gemeldete Stromspeicher sieht der Gesetzentwurf eine Klarstellung für Meldeversäumnisse von PV-Anlagenbetreibern aus der Vergangenheit vor. Diese Klarstellung ist dringend erforderlich, weil die bestehenden Übergangsbestimmungen des EEG derzeit noch von fast allen Netzbetreibern und Gerichten nicht korrekt an­gewendet werden. Die Rückforderungen der Netzbetreiber fielen daher in vielen Fällen deutlich zu hoch aus. Betroffene PV-Anlagenbetreiber können nun sogar unter Umständen damit rechnen, Geld zurückzubekommen.

Hintergrund der Klarstellung

Die Klarstellung betrifft die Pflicht der Anlagenbetreiber, neu installierte PV-Anlagen nicht nur dem örtlichen Netzbetreiber, sondern auch der Bundesnetzagentur zu melden. Diese Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur wurde bereits mit dem EEG 2009 eingeführt. Vor allem in den ersten Jahren sind jedoch – wie erst später bekannt wurde – zahlreiche neu in Betrieb genommene PV-Anlagen nicht gemeldet wurden, weil die Anlagenbetreiber die neue Meldepflicht entweder noch nicht kannten oder sie Netzbetreiber und Bundesnetzagentur irrig für ein und dieselbe Stelle hielten.

Dabei war die Sanktion, die das Gesetz an solche Meldeversäumnisses knüpfte, drakonisch: Nach dem EEG 2009 hatten die betroffenen Anlagenbetreiber für die Zeit, in der ihre Anlage der Bundesnetzagentur noch nicht bekannt war, keinen Anspruch auf Vergütung des eingespeisten PV-Stroms. Das EEG 2012 fasste die Sanktion ein wenig milder und sah vor, dass sich der Vergütungsanspruch für die Dauer des Meldeverstoßes auf den Marktwert für PV-Strom reduziert. Mit dem EEG 2014sollten meldesäumige PV-Anlagenbetreiber dagegen wieder mit dem Totalverlust ihres Vergütungsanspruchs sanktioniert werden.

Rückwirkende Abmilderung der gesetzlichen Sanktion

Bei dieser Regelung blieb es jedoch nicht. Denn in den Jahren 2014 und 2015 sind mehrere tausend Fälle von Meldeversäumnissen bekannt geworden, die mitunter Rückforderungen im hohen sechsstelligen Bereich nach sich zogen. Der Gesetzgeber sah sich hierdurch veranlasst, die gesetzliche Sanktion von Meldeverstößen noch einmal gänzlich neu zu regeln – und zwar grundsätzlich auch rückwirkend.

Nach dem geltenden EEG 2017, das zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, verringert sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für die Dauer eines Meldeverstoßes in der Regel nur noch um 20 Prozent, statt wie zuvor um 100 Prozent. Nach der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 soll die neue, mildere Sanktionsnorm auf alle „Stromeinspeisungen nach dem 31.07.2014“ (also ab Inkrafttreten des EEG 2014) Anwendung finden. Ausgenommen hiervon sollen lediglich jene Fälle sein, die bereits vor dem 01.01.2017 rechtskräftig durch ein Gericht entschieden wurden.

Fehlerhafte Rechtsprechung

Allerdings findet sich im folgenden Absatz auch noch ein Verweis auf die alte Sanktionsnorm des EEG 2014 (§ 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b EEG). Die Schleswig-Holstein Netz AG, die hunderte Anlagenbetreiber auf Rückzahlung der EEG-Vergütung verklagt hatte, legt die Übergangsregelungen des EEG daher dahingehend aus, das für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2014 in Betrieb genommen wurden, weiterhin die alte Sanktionsnorm des EEG 2014 gelte.

Dieser Ansicht sind bislang leider (fast) alle Gerichte gefolgt. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 05.07.2017 (Az. VIII ZR 147/16) der klagenden Schleswig-Holstein Netz AG Recht gegeben und die Revision des Anlagenbetreibers zurückgewiesen. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH legen seitdem auch andere Netzbetreiber die Übergangsbestimmungen des EEG zu Lasten der Anlagenbetreiber aus und wenden auf Bestandsanlagen weiterhin die alte, deutlich härtere Sanktion an.

Soweit erkennbar, hat sich bislang allein das Amtsgericht (AG) Ratzeburg mit einem viel beachteten Urteil vom 07.12.2017 (Az. 17 C 733/15) couragiert gegen die BGH-Rechtsprechung gestellt und insoweit der beklagten Anlagenbetreiberin Recht gegeben. Das AG Ratzeburg stellt zum einen darauf ab, dass der Gesetzgeber mit § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG einen ausdrücklichen Verweis auf Absatz 1 eingefügt hat, weshalb diese Norm Vorrang genieße, nicht umgekehrt. Zum anderen führe die gegenteilige Auffassung zu einer erheblichen Ungleichbehandlung der älteren Bestandsanlagen, die sachlich nicht zu rechtfertigen wäre.

Klarstellung durch das Energiesammelgesetz

Der Entwurf zum Energiesammelgesetz sieht nunmehr vor, in der umstrittenen Übergangsregelung des § 100 Abs. 2 EEG den Vorbehalt zugunsten der Übergangsregelung des § 100 Abs. 1 EEG – also der milderen Sanktionsnorm – noch einmal ausdrücklich zu bekräftigen. Damit bestätigt der Gesetzgeber zugleich die Rechtsprechung des AG Ratzeburg: Die mildere Sanktionsnorm gilt grundsätzlich für sämtliche Bestandsanlagen, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme.

An der geltenden Gesetzeslage ändert sich hierdurch nichts. Der Vorrang des Absatzes 1 ergibt sich auch ohne die geplante Klarstellung bereits aus dem Wortlaut, aus der Systematik, aus der Gesetzeshistorie und nach Sinn und Zweck der milderen Sanktionsnorm. Die geplante Ergänzung hat daher erklärtermaßen lediglich klarstellende Funktion. Begründet wird die Gesetzesänderung damit, dass die bestehenden Regelungen „teilweise“ nicht richtig ausgelegt werden (was als Untertreibung angesehen werden darf). Die von der Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung sei weder gewollt gewesen, noch gebe es hierfür einen sachlichen Grund.

Auswirkung für die Praxis

Auch wenn sich an der geltenden Gesetzeslage also eigentlich nichts ändert, so hat diese Klarstellung für die Praxis doch erhebliche Relevanz. Denn es steht zu befürchten, dass nach der Freischaltung des neuen Marktstammdatenregisters zahlreiche weitere Meldeversäumnisse aus der Vergangenheit zu Tage treten werden. Würde es bei der derzeitigen Rechtsprechung bleiben, so müssten meldesäumige Betreiber von PV-Anlagen, die unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen wurden, mit schwerwiegenden und unangemessenen Nachteilen rechnen.

Mit der neuerlichen Klarstellung durch den Gesetzgeber kann den betreffenden Anlagenbetreibern die Anwendung der milderen Sanktionsnorm nicht länger verwehrt werden. Sie haben demnach „nur“ 20 Prozent der erhaltenen Vergütung zurückzuzahlen, und auch dies nur innerhalb der kurzen Verjährungsfrist des EEG von zwei Jahren (vgl. § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG).

Rückforderungsansprüche der Anlagenbetreiber

Von Nutzen kann die Klarstellung darüber hinaus aber auch noch für jene Anlagenbetreiber sein, die von ihrer Netzbetreiberin bereits zur Rückzahlung der vollen EEG-Vergütung in Anspruch genommen wurden. Sie können nun unter Umständen einen Teil des Geldes ihrerseits zurückverlangen. Denn soweit die Rückzahlung für Strommengen erfolgt ist, die nach dem 01.08.2014 eingespeist wurden, hätten nur 20 Prozent, nicht aber 100 Prozent der erhaltenen Vergütung zurückgezahlt werden müssen.

Allerdings dürften jene Anlagenbetreiber das Nachsehen haben, die es auf einen Gerichtsprozess haben ankommen lassen und die bereits rechtskräftig zur Rückzahlung verurteilt wurden. Denn zum einen schließt § 100 Abs. 1 Satz 6 EEG eine Abmilderung der gesetzlichen Sanktion für den Fall aus, dass ein Gericht die Sache vor dem 01.01.2017 bereits rechtskräftig entschieden hat. Zum anderen steht auch die Rechtskraft des Urteils einer späteren Rückforderung durch die Anlagenbetreiber grundsätzlich entgegen. Dieses Ergebnis erscheint unbefriedigend, könnte jedoch wohl nur durch den Gesetzgeber selbst korrigiert werden.

In jedem Fall sollten betroffene Anlagenbetreiber die Klarstellung des Gesetzgebers zum Anlass nehmen, die Rückforderung des Netzbetreibers noch einmal sorgfältig zu überprüfen: Auf welche Sanktionsnorm (alt oder neu) stellt der Netzbetreiber ab? Welcher Zeitraum ist betroffen? Sind die Verjährungsfristen beachtet worden? – Eile ist geboten, wenn die Rückzahlung bereits in 2015 erfolgt ist. Denn dann droht bereits die Verjährung des eventuell bestehenden Rückforderungsanspruchs des Anlagenbetreibers.

— Der Autor Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen Projektkanzlei (www.projektkanzlei.eu). Rechtsanwalt Lange ist auf das Recht der Erneuerbaren Energien spezialisiert und vertritt bundesweit Projektierer und Betreiber von Photovoltaikanlagen. Er hat auch das im Beitrag erwähnte Urteil des AG Ratzeburg vom 07.12.2017 für die beklagte Anlagenbetreiberin erstritten. —

Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion(at)pv-magazine.com.

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