Abfallrechtliche Compliance (Teil 7) – Besonderheiten bei Import & Export von PV-Modulen

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Die 7. und (vorerst) letzte Ausgabe unserer Beitragsreihe beleuchtet Besonderheiten bei der grenzüberschreitenden Verbringung von PV-Modulen unter den Maßgaben von WEEE-Richtlinie und ElektroG.

Sind Registrierungen im EU-Ausland möglich?

Die Veranlassung von Registrierungen im EU-Ausland ist einem deutschen Unternehmen möglich, allerdings nicht unmittelbar vom Hauptsitz in Deutschland aus.

Seit der letzten Novelle der WEEE-Richtlinie können sich nur noch Hersteller im jeweiligen EU-Mitgliedstaat registrieren lassen, die dort auch eine Niederlassung haben. Hersteller ohne Haupt- oder Zweigniederlassung im Zielland müssen einen inländischen Bevollmächtigten beauftragen. Dieser beantragt die erforderlichen Registrierungen und ist im jeweiligen EU-Mitgliedstaat für den heimischen Vollzug greifbar, was ein ausländischer Hersteller wegen des Territorialprinzips nicht wäre. Die EU-Kommission hat übrigens klargestellt, dass dem Hersteller ein wählen darf, ob er im Zielland eine Niederlassung eröffnet oder aber einen Bevollmächtigten ernennt. Die Pflichten bei grenzüberschreitenden Fällen richten sich nach dem Recht des jeweiligen EU-Mitgliedstaates und sind danach entsprechend (z.B. durch einen Rechtsanwalt des jeweiligen EU-Mitgliedstaates oder einen Serviceanbieter) zu prüfen. Klar ist, dass jeder Grenzübertritt eine (neue) Registrierungspflicht im EU-Ausland auslöst.

Hintergrund ist der Umstand, dass es mit der WEEE-Novelle nicht gelungen ist, zu einer einzigen EU-weit gültigen Herstellerregistrierung zu gelangen. Stattdessen ist jeder Grenzübertritt einer neuen Registrierungspflicht unterworfen – auch, um den an das Territorialitätsprinzip gebundenen, in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten zuständigen nationalen Behörden den Vollzug zu erleichtern.

Statt eins mach‘ 28 – die Registrierungspflicht innerhalb der EU

Ursprünglich sollte die novellierte WEEE-Richtlinie vorsehen, dass die nationalen WEEE-Register „interoperabel“ werden, d.h. so ausgestaltet werden, dass sie zusammenarbeiten dürfen. So hatte es die Europäische Kommission vorgeschlagen, damit Finanzmittel (sprich: Finanzierungsgarantien) im Zusammenhang mit dem Export von Elektrogeräten im EU-Binnenmarkt grenzüberschreitend übertragen werden können. An sich eine gute Idee, denn dann wäre die Finanzierungsgarantie quasi „mitgewandert“ mit dem ausgeführten Produkt – ohne den bürokratischen Aufwand einer Neuanmeldung im Zielland.

Diese Idee einer Übertragung von Finanzmitteln wurde aber von den EU-Mitgliedstaaten abgelehnt. Stattdessen erging Art. 12 Abs. 3 Richtlinie 2012/19/EU („WEEE II“). Dort heißt es: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine Garantie stellt, aus der sich ergibt, dass die Finanzierung der Entsorgung aller Elektro- und Elektronik-Altgeräte gewährleistet ist […].“ Es wurde also lediglich festgeschrieben, dass alles beim Alten bleibt, d.h. beim nationalen Klein-klein – ohne grenzüberschreitenden Ausgleich und ohne interoperable WEEE-Register.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Hersteller in seinem EU-Heimatstaat produziert und tatsächlich zu 100 % exportiert. Dann muss er in seinem Heimatstaat keinen Pflichten laut WEEE nachkommen und damit auch nicht der Pflicht zur Stellung einer Finanzierungsgarantie.

Unterhalb der Fallgestaltung 100-%-Export gilt daher leider: Bei einem Inverkehrbringen im Ausland muss eine Neuanmeldung beim zuständigen ausländischen nationalen Register erfolgen. Einen Länderausgleich gibt es nicht.

  • Im Extremfall könnte eine Modulcharge im Laufe ihres Lebens durch fünf europäische Länder wandern und es müssten fünf Mal Registrierungen vorgenommen und Sicherheiten hinterlegt werden!

Um dieser „Registrierungsfalle“ zu entgehen, sollte der Inverkehrbringer sehr genau planen, welche Mengen er in welchen Märkten absetzen wird, bevor er sie registriert. Hier kann ein externer Serviceanbieter hilfreich sein, der im Ausland Bevollmächtigte vermitteln und ggf. bei den entsprechenden Mengenmeldungen unterstützen kann. Eine gute Nachricht ist, dass die einzelnen WEEE-Register zumindest informell auf Zusammenarbeit setzen. Weitere Informationen hierzu finden sich auf der Homepage des European WEEE Registers Network: https://www.ewrn.org/.

Wo beginnt die Registrierungspflicht bei Importen?

Die Registrierungspflicht für den Hersteller/Importeur greift mit dem Anbieten auf dem deutschen Markt (vgl. § 3 Nr. 9 c) ElektroG). Unter „Anbieten“ versteht das Gesetz gemäß § 3 Nr. 6 ElektroG „das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die Aufforderung ein Angebot abzugeben.“ Ob die Ware ihren Ursprung in der EU oder einem Drittland genommen hat, ist unbeachtlich. Wichtig ist, dass die Geräte demnach bei der Stiftung EAR registriert sein müssen, bevor eine Übergabe an Kunden erfolgt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG).

Ausblick

Hinter den Kulissen arbeitet die EU-Kommission bereits seit einiger Zeit an den Grundlagen für eine „WEEE 3“, also eine weitere Novelle der WEEE-Richtlinie. Den betroffenen Herstellern wäre bereits sehr geholfen, wenn die Registrierung zukünftig bei Bedarf europaweit, zum Beispiel auf Englisch erfolgen könnte. Es bleibt zu hoffen, dass die nächste Fassung wirklich eine Vereinfachung darstellt und nicht noch zusätzliche Aspekte den ganzen Prozess weiter verkomplizieren!

Über die Autoren:

— Moritz Grunow ist seit Inkrafttreten des ElektroG im Jahr 2005 schwerpunktmäßig im produktbezogenen Umweltrecht tätig, zunächst neben seinem Studium/Referendariat, später als Rechtsanwalt und seit 2015 in der Essener Wirtschaftssozietät Heinemann & Partner (www.raehp.de). Er veröffentlicht und referiert regelmäßig zu rechtlichen Fragestellungen rund um das Thema Elektro(alt)geräte. —

— Martin Schachinger beschäftigt sich seit mehr als 20 Jahren mit dem Thema Photovoltaik und Regenerativen Energien im Allgemeinen. Er ist innerhalb der Photovoltaik-Branche bestens vernetzt, was nicht zuletzt auf sein kontinuierliches Engagement für die internationale Online-Handelsplattform für Solarkomponentenwww.pvXchange.com zurückzuführen ist, welche er 2004 ins Leben rief. Dort wird ein breites Spektrum an Markenprodukten, Neu- und Gebrauchtware mit unterschiedlichsten Spezifikationen angeboten. —

Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion(at)pv-magazine.com.

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