Abfallrechtliche Compliance (Teil 6) – Abmahnfalle ElektroG: Wie reagiere ich auf eine Abmahnung?

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Betroffene Wirtschaftsakteure wissen nur zu gut, dass neue Photovoltaik-Module zahlreiche umwelt- und produktrechtliche Marktzugangsbedingungen erfüllen müssen. Die Pflichten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) gehören dabei zu den bekanntesten. Werden Produkte vertrieben, ohne dass herstellerseitig auf eine hinreichende Konformität mit den einschlägigen Rechtsvorgaben geachtet wurde, drohen einerseits Bußgelder und Vertriebsverbote durch die zuständigen Vollzugsbehörden, andererseits können wettbewerbsrechtliche Maßnahmen von anderen Marktteilnehmen ergriffen werden. In Teil 6 unserer Reihe zu den Folgen des ElektroG für die Photovoltaik-Branche widmen wir uns dem besonders wichtigen Aspekt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Abmahner und Abgemahnte

Das gesetzeskonforme Inverkehrbringen von Photovoltaikkomponenten unter Beachtung aller einschlägigen Pflichten ist mit zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden, wie wir in unserer Artikelreihe ausführlich dargestellt haben. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können Wettbewerber unter anderem Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen unlauter agierende Konkurrenten geltend machen, die ihren Pflichten bewusst oder unbewusst nicht nachkommen. Die geforderten Summen gehen dabei mitunter noch über den einschlägigen Bußgeldrahmen des ElektroG hinaus. Hierdurch werden Defizite im behördlichen Vollzug ein Stück weit aufgefangen. Aber nicht in jedem Fall trifft eine Abmahnung einen „Trittbrettfahrer“, der sich auf Kosten anderer den Anforderungen des ElektroG bewusst entzieht. Mitunter werden Hersteller und Vertreiber mit Abmahnschreiben konfrontiert, die ihres Wissens nach rechtskonform agieren. Dann stellt sich die Frage, wie auf eine möglicherweise unberechtigte Abmahnung zu reagieren ist.

Was ist eigentlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Hierbei handelt es sich um ein (anwaltliches) Schreiben, mit dem ein vermeintlicher Wettbewerbsverstoß dargelegt und der Wettbewerber zur Unterlassung aufgefordert wird. Damit einher geht regelmäßig die Einforderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer bestimmten Frist. Für den Fall, dass der Abgemahnte die Unterlassungserklärung nicht abgibt, werden meist rechtliche Schritte angedroht.

Wie reagiere ich auf eine Abmahnung?

Ist eine Abmahnung eingegangen, dann gilt: Weder vorschnell etwas unterschreiben, noch den Vorgang ewig aufschieben, denn meist laufen enge Fristen. Erfolgt auf eine Abmahnung keine oder nur eine unzureichende Reaktion, kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Gericht drohen – und zwar ohne vorherige mündliche Verhandlung. Die Anforderungen an einen Antrag des Abmahnenden auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind dabei gering. Es genügt, dass der Abmahnende die Verletzung wettbewerbsrechtlich relevanter Pflichten nach dem ElektroG behauptet. Sie muss nicht unter Beweis gestellt werden. Das Kostenrisiko ist hier nicht zu unterschätzen, weil bei Abmahnverfahren rund um das ElektroG erfahrungsgemäß oft Gegenstandswerte von rund 50.000 Euro angenommen werden, was zu hohen Gerichts- und Anwaltsgebühren führt.

Sollte trotz aller Vorsicht ein Pflichtenverstoß möglicherweise vorliegen, so stellt sich die Frage, ob diese Pflicht überhaupt eine wettbewerbliche Relevanz hat und geeignet und bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regulieren. Wettbewerbsrechtliche Relevanz im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG haben laut der Rechtsprechung mittlerweile eine ganze Reihe von Pflichten des ElektroG. Dazu zählt insbesondere die Pflicht zur Registrierung im Elektro-Altgeräte-Register. Infolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Hersteller verpflichtet, mit jeder neu in Verkehr gebrachten Marke und Geräteart eine eigenständige Ergänzungsregistrierung im Register zu beantragen. Sofern ein Hersteller also zwar mit der zutreffenden Geräteart, aber einer anderen Marke registriert ist, darf er Geräte der (noch) nicht registrierten Marke auch nicht in Verkehr bringen. Denn für die nicht registrierten Geräte gilt ein Vertriebsverbot. Ob diese Pflicht zur Vornahme von Ergänzungsregistrierungen allerdings zugleich auch Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt, ist in der Rechtsprechung bislang noch nicht abschließend geklärt. 

Gegen die Pflichten des Gesetzes kann freilich nur verstoßen, wer dem Anwendungsbereich des ElektroG unterliegt. Greifen zum Beispiel Ausnahmen zugunsten des Abgemahnten, lässt sich einem wettbewerbsrechtlichen Vorwurf leicht begegnen. Auch hilft mitunter in taktischer Hinsicht eine Prüfung, ob der „Abmahner“ sich selbst rechtskonform verhält. So sollte zum Beispiel geprüft werden, ob der Abmahnende selbst überhaupt ordnungsgemäß und vollständig bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register registriert ist oder nicht (unter:https://www.ear-system.de/ear-verzeichnis/hersteller). Daneben lohnt sich auch ein Blick auf die Produkte des Abmahnenden, um festzustellen, ob er den ihn treffenden Anforderungen des ElektroG nachkommt. Außerdem kann nur ein beschränkter Personenkreis wirksam abmahnen, zu dem unter anderem Mitbewerber oder Verbände von Mitbewerbern gehören. Hier lohnt sich ein genauer Blick auf den Abmahnenden, da dieser nicht zwingend an demselben Markt tätig ist wie der Abgemahnte.

Eine der letzten großen Abmahnwellen betraf übrigens Hersteller im Bereich der Unterhaltungselektronik, die den gesetzlichen Kennzeichnungspflichten unzureichend nachgekommen waren. Gemäß  § 9 Abs. 1 Satz 1 ElektroG sind Elektrogeräte dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig identifizierbar ist und festgestellt werden kann, dass das Produkt (bei Photovoltaik-Modulen) nach dem Stichtag des 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurde. Auf welche Weise dies erfolgen kann, regelt das ElektroG nicht. Einzelheiten zur Kennzeichnungspflicht werden in der DIN EN 50419 (VDE 0042-10) festgelegt, die hilfsweise herangezogen werden kann, um eine gesetzeskonforme Kennzeichnung sicherzustellen. Bei B2C-Geräten, die auch in privaten Haushalten genutzt werden können, ist eine weitere Kennzeichnung gemäß  § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 ElektroG vorzunehmen (= durchgestrichene Abfalltonne). Im Ausnahmefall (Größe oder Funktion des Geräts) ist diese Kennzeichnung auch auf Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein zulässig.

Abbildung: Durchgestrichene Abfalltonne gemäß Anlage 3 ElektroG

Mit den Kennzeichnungspflichten des ElektroG und ihrer wettbewerbsrechtlichen Relevanz befasste sich übrigens bereits der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9. Juli 2015, Az. I ZR 224/13). Das belegt, dass dieser Aspekt des ElektroG alles andere als trivial ist.

Am besten schützt sich vor Abmahnungen und ihren Folgen, wer hinsichtlich der einschlägigen Pflichten auf dem Laufenden bleibt und die Einhaltung aller einschlägigen Vorgaben sicherstellt und auch dokumentiert. Geht dennoch eine Abmahnung ein, gilt es, zügig die Berechtigung der Abmahnung und die in Betracht kommenden Verteidigungsmöglichkeiten zu prüfen.

Über die Autoren:

— Moritz Grunow ist seit Inkrafttreten des ElektroG im Jahr 2005 schwerpunktmäßig im produktbezogenen Umweltrecht tätig, zunächst neben seinem Studium/Referendariat, später als Rechtsanwalt und seit 2015 in der Essener Wirtschaftssozietät Heinemann & Partner (www.raehp.de). Er veröffentlicht und referiert regelmäßig zu rechtlichen Fragestellungen rund um das Thema Elektro(alt)geräte. —

— Martin Schachinger beschäftigt sich seit mehr als 20 Jahren mit dem Thema Photovoltaik und Regenerativen Energien im Allgemeinen. Er ist innerhalb der Photovoltaik-Branche bestens vernetzt, was nicht zuletzt auf sein kontinuierliches Engagement für die internationale Online-Handelsplattform für Solarkomponentenwww.pvXchange.com zurückzuführen ist, welche er 2004 ins Leben rief. Dort wird ein breites Spektrum an Markenprodukten, Neu- und Gebrauchtware mit unterschiedlichsten Spezifikationen angeboten. —

Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion(at)pv-magazine.com.

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