Repowering versus Austauschregel: So werden defekte Module rechtssicher ersetzt

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Übermäßige Leistungsdegradation, Hotspots, Glasbruch – die Bausünden und Produktionsirrtümer der Boomjahre machen sich bemerkbar. Nur sind Gewährleistungsfristen abgelaufen, Herstellergarantien wegen Insolvenz wertlos, Produktionslinien eingestellt oder eine Neuauflage der ursprünglichen PV-Installation aus anderen Gründen unerwünscht. Was tun, um den wirtschaftlichen Betrieb der Anlage für die Restlaufzeit zu sichern?

„Repowering“ lautet das Stichwort, also Ersatz am besten aller beschädigten oder defekten Module gegen neue bei Erhalt des ursprünglichen Fördersatzes. Der Begriff „Repowering“ gehört dabei aus dem solarwirtschaftlichen Vokabular gestrichen. Er weckt falsche Vorstellungen.

Spröder, aber treffender ist „Modulersetzung“ oder „Modultausch“. Die dazugehörige Rechtsnorm (§ 51 EEG 2014, § 49 RefE EEG 2016) hat die Clearingstelle EEG in einigen grundlegenden Entscheidungen „PV-Austauschregel“ getauft.

Dabei handelt es sich um einen eng gesteckten Ausnahmetatbestand, der bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bei der Ersetzung und Neuinbetriebnahme von Modulen das erstmalige Inbetriebnahmedatum erhalten bleibt und deswegen auch der ursprüngliche Fördersatz. Die Herausforderung bei Anwendung der PV-Austauschregel besteht darin, die zu erhebenden technischen und wirtschaftlichen Aussagen so mit der von der Clearingstelle EEG entwickelten Systematik in Einklang zu bringen, dass man auch abstimmungsunwillige Netzbetreiber nicht fürchten muss. Denn was ist das Risiko? Module werden ausgetauscht, und nach Abschluss der kostspieligen Aktion zahlt der Netzbetreiber nur noch den neuen, halb so hohen Fördersatz, schlimmstenfalls gar nichts mehr, weil die Anlage inzwischen unter das Ausschreibungsregime fällt. Was also sagt die „PV-Austauschregel“ wirklich und wie ist vorzugehen?

§ 51 Abs. 4 EEG 2014 lautet:

„Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von § 5 Nr. 21 bis zur Höhe der vor Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind.“

Aus diesem Sprachungetüm lässt sich einerseits mehr herauslesen, als sich zunächst erahnen lässt. Andererseits bedarf diese Regel der Konkretisierung. Genau darum hat sich die Clearingstelle EEG verdient gemacht.

Ersetzungsgrund

Zulässig ist eine Modulersetzung nur, wenn es für den Austausch vorhandener Module gesetzliche Ersetzungsgründe gibt. Diese sind technischer Defekt, Beschädigung oder Diebstahl. Der Inhalt der Begriffe Beschädigung und Diebstahl erschließt sich noch über den Sprachgebrauch. Es geht um physische Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes des Solarmoduls wie etwa Glasbruch oder darum, dass ein Dritter die Module gegen den Willen des Anlagenbetreibers entwendet. Unschärfer ist da schon der Begriff des technischen Defekts.

Die Clearingstelle fasst darunter folgende Schadensbilder:

Technischer Defekt ist eine Leistungsdegradation, also eine Abweichung der Ist- von der Sollleistung, die über die in der Herstellergarantie zugesagte Mindestleistung hinausgeht, also beispielsweise ein Leistungsabfall von mehr als zehn Prozent innerhalb der ersten zehn Jahre. Es muss zudem sichergestellt sein, dass die Degradation auf Gründe zurückzuführen ist, die im Modul selbst liegen. Leistungsmängel etwa wegen Verschmutzung sind kein technischer Defekt. Auf einen technischen Defekt zurückzuführen ist hingegen die potenzialinduzierte Degradation.

Zu den technischen Defekten gehören zudem Sicherheitsmängel. Dabei liegt ein Sicherheitsmangel im Rechtssinne auch vor, wenn das Modul derzeit noch voll funktionsfähig ist, aber Mängel aufweist, die künftig eine Fehlfunktion erwarten lassen („Schadensgeneigtheit“). Zu den typischen Sicherheitsmängeln gehört eine unzureichende Abdeckung des Moduls mit Laminat (Versatz), weil dadurch dessen Isolationsfestigkeit beeinträchtigt wird.

Schließlich listet die Clearingstelle EEG Mängel auf, die aus ihrer Sicht per Definition als technischer Defekt anzuerkennen sind. Zu diesen Mängeln gehören Hotspots, Delaminationen, Zellrisse oder -brüche.

Ersetzungsort

Der geplante Modultausch muss sich auf den Standort beziehen, an dem die Anlage ursprünglich in Betrieb genommen worden ist. Da lässt das Gesetz keinen Zweifel. Es spricht von „demselben Standort“. Die nicht unbeachtliche Zahl der Fälle, in denen mit Dachanlagen bestückte Gebäude abgebrannt und ersatzweise neue Module an einem anderen Standort aufgebaut worden sind, haben nicht die geringste Aussicht, unter die Austauschregel zu fallen. Da hilft kein Fluchen über den uneinsichtigen Netzbetreiber, der einen solchen Vorgang als neue Inbetriebnahme wertet. Er hat in diesem Fall einfach recht.

Ersetzende Module und Leistungsdeckel

Für die ersetzenden Module gilt: Art und Hersteller der neuen Module müssen nicht identisch mit Art und Hersteller der ersetzten Module sein. Zudem können die alten Module durch beliebig viele neue Module ersetzt werden. Entscheidend ist, dass die vormals am Standort installierte Gesamtleistung eingehalten wird. Eine darüber hinausgehende installierte Leistung gilt als neue Inbetriebnahme. Der Strom aus diesen Modulen wird nach aktuell geltender Rechtslage behandelt. Bei Freiflächenanlagen wäre der Zubau also nur aufgrund eines Zuschlages in einer Ausschreibung förderfähig.

Nachweispflicht und -methoden

Nachweispflichtig für die Zulässigkeit der Ersetzung der Solarmodule ist der Anlagenbetreiber. Die Anforderungen an die Darlegung des technischen Defekts sollen dabei nicht überspannt werden, um die Austauschregel nicht ins Leere laufen zu lassen. Ein Gutachten ist nicht erforderlich. Die Darlegung soll von Anlagenbetreibern selbst verfasst werden können. Sie muss für den Netzbetreiber nachvollziehbar sein. Bei den strengen Bedingungen, die an die Darlegung des Umfangs der Ersetzung geknüpft sind, erweist sich diese Prämisse allerdings als mutig. Nicht jeder Netzbetreiber ist bereit, sich im Vorfeld einer Ersetzung dazu zu äußern, ob er vorgelegte Nachweise für nachvollziehbar hält. Bei größeren Ersetzungsvorhaben wird in der Regel daher nicht auf ein Gutachten verzichtet werden können.

Im Einzelnen kommen folgende Nachweismethoden infrage: Eine Leistungsdegradation ist durch Gegenüberstellung der erwartbaren Jahreserträge auf Basis der Nennleistung gemäß Datenblatt und der tatsächlich gemessenen Jahreserträge zu belegen. Technische Defekte und deren „Modulimmanenz“ sowie Beschädigungen können durch alle geeigneten Nachweismethoden bewiesen werden, etwa durch Sichtkontrollen, Fotos, Thermografie oder Elektrolumineszenz. Zum Nachweis eines Diebstahls können wiederum Polizeiprotokolle und Versicherungsdokumente herangezogen werden.

Umfang der Ersetzung und Nachweistiefe

Ein heikles Thema ist die Frage, wie viele Module ersetzt werden dürfen: alle Module, einzelne Stränge oder nur einzelne Module? Hier gilt, dass der zulässige Ersetzungsumfang unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Aufwands zu ermitteln ist. Es sind die durch die Nachweisführung entstehenden Kosten sowie die Gesamtkosten für den tatsächlichen Austausch der Module einerseits sowie andererseits die durch den Austausch zu erzielenden Ertragssteigerungen für den restlichen Vergütungszeitraum ins Verhältnis zu setzen.

Die Kosten der Nachweisführung sind zum Beispiel dadurch zu belegen, dass Kostenangebote für die Überprüfung jedes einzelnen Moduls eingeholt werden. Auch die Kosten des Modultauschs sind konkret zu ermitteln (Demontage, Entsorgung, Beschaffung und Montage neuer Module). Die durch den Modultausch erzielbaren Ertragssteigerungen sind so zu ermitteln, dass die voraussichtlichen Erträge mit und ohne Modultausch einander gegenübergestellt werden.

Mit dieser Maßgabe ist für jeden Tauschvorgang zu prüfen: Ist ein modulscharfer Nachweis des Ersetzungsgrundes mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich oder ist nur ein Einzelmodultausch zulässig? Während ein Nachweis für das Einzelmodul aus wirtschaftlichen Gründen nicht geführt werden muss, typischerweise bei Großanlagen, ist zu prüfen, ob ein Nachweis je String wirtschaftlich ist. Als wirtschaftlich zumutbar gilt dies, wenn die PV-Installation über ein Messkonzept mit Stringüberwachung verfügt. Zulässig ist dann nur ein Modultausch bei den betroffenen Strings.

Sofern weder ein Einzelnachweis noch ein Nachweis je String wirtschaftlich oder möglich ist, kann der Nachweis anhand repräsentativer Stichproben geführt werden. Als repräsentativ gilt eine Stichprobe jedenfalls dann, wenn die Vorgaben der DIN ISO 2859 (Annahmestichprobenprüfung anhand der Anzahl fehlerhafter Einheiten oder Fehler) eingehalten sind. Allerdings ist diese DIN-Norm auf die Prüfung neuer Module ausgerichtet und wird in der Praxis kaum einer Prüfung zugrunde gelegt. Gelegentlich basiert die Stichprobenprüfung für Gutachten auf der DIN ISO 3951 (Verfahren für die Stichprobenprüfung anhand quantitativer Merkmale). In einem durch Votum entschiedenen Fall hat die Clearingstelle EEG auch eine Stichprobe von 20 Modulen aus 38.400 Dünnschichtmodulen als repräsentativ angesehen, entnommen durch den TÜV Rheinland.

Information des Netzbetreibers

Die Modulersetzung ist dem Netzbetreiber spätestens mit der Jahresmeldung anzuzeigen, da es sich um eine für die Endabrechnung erforderliche Information handelt. Das Risiko, dass der Netzbetreiber von selbst darauf kommt und misstrauisch Belege einfordert, ist bei stark degradierten Anlagen hoch. Die gelegentlich anzutreffende Neigung, sich durch Verschweigen der Diskussion zu entziehen, macht sich also im Fall des Modultausches nicht bezahlt.

Margarete von Oppen ist seit dem 1. Juni 2016 Partnerin der Rechtsanwaltssozietät Arnecke Sibeth. Sie ist dort für die Beratung der Erneuerbare-Energien-Branche zuständig. Die Beratungsschwerpunkte der Fachanwältin für Verwaltungsrecht liegen im regulatorischen Bereich (EEG, EnWG, EEWärmeG, EnEV) jeweils mit Bezügen zum Europa- und Verfassungsrecht und betreffen sonstige Fragen rund um die Projektentwicklung von Erzeugungsanlagen (öffentliches Bau- und Fachplanungsrecht).

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2 comments

  1. Neue Module sind im Allgemeinen deutlich leistungsfähiger als 10 Jahre alte.
    Kann man unterBeachtung der PV-Austauschregel daher die alten Module- inaktiv gemacht- zumindest teilweise an ihrem Standort (Z.B. Schrägdach) belassen und nur die tatsächlich benötigte Fläche freiräumen?

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