Abfallrechtliche Compliance (Teil 2) – Wer muss sich bei der Stiftung EAR registrieren?

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Wer als Akteur in der Photovoltaik-Branche neuerdings mit dem Umweltrecht des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in Berührung kommt, dem wird schnell die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) ein Begriff. Das Wort „Register“ in der Bezeichnung bringt die Kerntätigkeit der durch das Umweltbundesamt staatlich beliehenen Stelle in Fürth bereits zum Ausdruck: Die Stiftung EAR wurde gemeinsam mit dem ElektroG vor gut einem Jahrzehnt aus der Taufe gehoben und ist unter anderem zuständig für die Registrierung von Herstellern, die Elektrogeräte im Bereich der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr bringen wollen. Die Stiftung EAR ist daher zu großen Teilen eine Art Rechenzentrum, in dem Herstellerdaten hinterlegt und verwaltet werden. Wer sich nicht oder nicht richtig registriert, dem drohen, neben Marktzutrittsverboten, Bußgelder und Abmahnungen. Riskant wird es auch für nachgeschaltete Akteure innerhalb von Lieferketten, die PV-Module von Herstellern beziehen, die ihren Registrierungspflichten nicht nachgekommen sind. Die 2. Ausgabe unserer Beitragsreihe beleuchtet diese Aspekte und ihre Bedeutung für die PV-Branche mit Blick auf den Herstellerbegriff und den tatsächlichen Ablauf einer Registrierung.

Kardinalpflicht für Hersteller: Registrierung im EAR

Um seine abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen legt das ElektroG Herstellern von Elektrogeräten als „Inverkehrbringern“ zahlreiche Pflichten auf. Vorneweg und als Kardinalpflicht zu nennen ist die Maßgabe, sich bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen, wenn die in Verkehr gebrachten Produkte dem Gesetz unterfallen. Mit Blick auf das eigene Produktportfolio haben daher Betroffene für sich selbst die Frage zu beantworten: Muss ich mich im Elektro-Altgeräte-Register registrieren?

Wer hat sich nach dem ElektroG bei der Stiftung EAR zu registrieren?

Wichtig ist, dass man sich den Begriff des Herstellers im Sinne des Gesetzes nicht zu eng gefasst vorstellen darf. In die Pflichtenstellung des „Herstellers“, und damit in die Registrierungspflicht, rücken mehr Akteure ein, als nur tatsächliche Produzenten. Denn mithilfe des ElektroG wollte der Gesetzgeber eine möglichst lückenlose Einbeziehung der Akteure entlang der Lieferkette neuer Elektro- und Elektronikgeräte erreichen, um so eine weitgehende Entsorgung der Altgeräte zu gewährleisten. Erfasst werden von dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes daher sowohl (Marken-) Produzenten als auch Im- und Exporteure sowie gegebenenfalls Vertreiber von Elektrogeräten.

Die Begriffsbestimmung des „Herstellers“ findet sich in § 3 Nr. 9 ElektroG; einer leider sehr lang gezogenen Regelung, der eine Unterteilung in einzelne Sätze gut getan hätte, um das Verständnis zu fördern. Demnach ist Hersteller im Sinne des Gesetzes, wer:

  • als tatsächlicher Hersteller Elektrogeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals hierzulande anbietet oder
  • als Quasi-Hersteller Geräte produzieren lässt und sie unter seinem Markennamen hierzulande anbietet oder
  • als Markengeber Geräte anderer Anbieter unter eigener Marke weiterverkauft ElektroG oder

als Importeur Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals nach Deutschland einführt und hierzulande anbietet, wobei hiervon grundsätzlich das inländische bestellende und die Lieferung veranlassende Unternehmen erfasst ist oder als Auslands-Anbieter Elektro- oder Elektronikgeräte hierzulande direkt online Endnutzern anbietet. So weit, so vielschichtig.

Der Gesetzgeber hat aber noch nachgelegt und sieht unter bestimmten Voraussetzungen auch Vertreiber als „Hersteller“ an. Ein Zwischenlieferant oder Einzelhändler, der schuldhaft neue Elektrogeräte nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, gilt von Gesetzes wegen selbst als Hersteller. Das ist die sogenannte „Herstellerfiktion“. § 3 Nr. 9 ElektroG stellt am Ende des (langen) Regelungswortlauts klar, dass in diesem Fall die Pflichten des Lieferanten als eigentlichem Hersteller in rechtlicher Hinsicht unberührt bleiben. Das bedeutet, dass nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Herstellerfiktion weder der Vertreiber von seinen Vertreiberpflichten noch der eigentliche Hersteller von seinen Herstellerpflichten befreit werden soll. Die durch die Herstellerfiktion begründeten Pflichten treten lediglich hinzu. Das ist ein wesentlicher Punkt, der innerhalb von Lieferketten berücksichtigt werden muss.

Bündelung der Registrierungspflichten innerhalb von Lieferketten?

In der Praxis stellt sich immer wieder einmal die Frage, ob Hersteller-Registrierungspflichten innerhalb von Lieferketten auch gebündelt werden dürfen, beispielweise bei einer nachgelagerten Vertriebsgesellschaft. Im Wirtschaftsleben kommt es durchaus vor, dass reine Vertreiber aus Praktikabilitätserwägungen für Produzenten die Registrierungspflicht gegenüber der Stiftung EAR wahrnehmen und damit auch für die anderen Pflichten des ElektroG (z.B. für die Rücknahme und Entsorgung) als verantwortliche „Hersteller“ einstehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Vorgehen in einer grundlegenden Entscheidung zu der Registrierungspflicht nach dem ElektroG vom April 2010 zur Kenntnis genommen ohne sie rechtlich weiter zu beanstanden (Aktenzeichen 7 C 9.09). Ob die in dem Urteil getroffenen Aussagen sich allerdings auch auf die neue Rechtslage unter dem novellierten ElektroG übertragen lassen, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Rechtlich erzwingen könnte ein Hersteller die Übernahme der Registrierungspflicht von einem nachgeschalteten Vertreiber nach dem ElektroG jedenfalls nicht.

Ablauf der Registrierung im EAR

Die Registrierung gibt es nicht gratis. Nahezu jede offizielle Handlung der Stiftung EAR löst grundsätzlich eine Verwaltungsgebühr aus, die vom Unternehmen zu tragen ist. Als „Eintrittspreis“ für die erste Registrierung werden hierfür derzeit 182,70 Euro fällig, wobei regelmäßig noch weitere Gebühren hinzukommen können. Bis vor kurzem stellte die Stiftung EAR noch eine kostenfreie Testumgebung zur Verfügung, in der Betroffene den Ablauf der Online-Registrierung unverbindlich durchspielen konnten, ohne Kosten auszulösen. Leider wurde dieses Angebot im Zuge der Systemumstellung auf die Vorgaben des novellierten ElektroG 2015 gestrichen.

Eingeleitet wird die Registrierung durch einen Antrag im Online-Registrierungssystem der Stiftung EAR unter https://www.stiftung-ear.de/hersteller/. Die Registrierung selbst ergeht im Anschluss an die Eingabe aller notwendigen Daten als offizieller Registrierungsbescheid. Durch den Registrierungsbescheid und die vergebene Registrierungsnummer dokumentiert ein Unternehmen gegenüber nachgelagerten Handelsstufen, dass es sich als Hersteller im Sinne des ElektroG zu den gesetzlichen Pflichten bekennt und der Kontrolle der Verwaltung unterliegt. Die registrierten Unternehmen sind im Online-Verzeichnis der Stiftung EAR einzusehen. Außerdem wird ihnen besagte Registrierungsnummer zugeteilt, die sie im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen haben.

Den Inhalt des Registrierungsantrags gibt die Anlage 2 zum ElektroG vor. Der Antrag muss unter anderem eine Reihe von personenbezogenen Daten enthalten (Kontaktdaten usw.), aber auch Marke und Geräteart des Elektrogeräts. Im Einzelnen führt die Stiftung EAR zunächst eine Stammregistrierung mit Aufnahme sämtlicher personenbezogener Daten sowie lediglich einer Marke und Geräteart durch. Für weitere Gerätearten und/oder Marken eines Herstellers verlangt die Stiftung EAR zusätzlich gesonderte Ergänzungsregistrierungen zur Stammregistrierung, Auch für diese werden Verwaltungsgebühren fällig. Wichtig ist zu wissen: Die bloße Stammregistrierung für sich genommen reicht nicht aus, um dem sanktionierten Vertriebsverbot für nicht registrierte Geräte zu entgehen. Ein Hersteller kann sich also nicht beruhigt zurücklehnen, wenn er sein Unternehmen (irgendwann einmal) im EAR eingetragen hat. Sondern es sind zwingend neue Marken, aber auch neue Gerätekategorien, die ergänzend ins Produktportfolio aufgenommen werden, vor ihrem Vertrieb im EAR zu registrieren.

Die Rolle des „Dritten“ bei der Registrierung

Betroffene können auf Dienstleister und Entsorgungsunternehmen zurückgreifen, um denPflichten des ElektroG nachzukommen. Das Gesetz lässt dies ausdrücklich zu und in der Lebenswirklichkeit wird sich ein Unternehmen regelmäßig lieber seinen Kernaufgaben widmen, als sich zeitintensive in das produktbezogene Umweltrecht einzuarbeiten. Eines ist dabei allerdings unbedingt zu bedenken: Service-Anbieter treten typischerweise nicht in die Pflichtenstellung als Hersteller ein, wenn sie z.B. bei der Registrierung unterstützen, sondern agieren rechtlich als sog. „Dritte“ im Sinne von § 43 ElektroG (Erster = Pflichtiger selbst, Zweiter = Behörde, Dritte = Serviceanbieter). Hintergrund ist, dass es sich bei den Pflichten des Abfallrechts generell um vertretbare Pflichten handelt. Abfallrechtlich Verpflichtete dürfen sich daher regelmäßig eines Dritten zur vollständigen oder teilweisen (operativen) Erfüllung ihrer Pflichten bedienen. Dabei bleibt der „Erste“ für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich. Die Beauftragung eines Dritten dient also lediglich der (operativen) Erfüllung eigener Pflichten, die als solche nicht abgewälzt werden können. Im Falle der fehlgeschlagenen Pflichtenerfüllung durch den Dritten bzw. seinen Subunternehmer, hat der pflichtige „Erste“ selbst wieder die ihm nach dem Abfallrecht obliegenden Pflichten wahrzunehmen und ggf. für Pflichtverstöße einzustehen. Etwaige zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und -nehmer vermögen an dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht nichts zu ändern – sind aber im Innenverhältnis zur zivil- /vertragsrechtlichen Eigenabsicherung natürlich dringend anzuraten.

Ein Unternehmen aus der PV-Branche, das sich zur Erfüllung seiner umweltrechtlichen Pflichten operativ unterstützen lassen möchte, sollte daher mehrere Angebote einholen und auf einen zuverlässigen, erfahrenen Partner zurückgreifen. Selbstverständlich ist es auch möglich, die unterschiedlichen Pflichten von unterschiedlichen Anbietern umsetzen zu lassen. Wer sich die Pflichten vollständig abnehmen lassen möchte, zahlt freilich etwas mehr. Auf weiterführende Informationen stößt bereits, wer in eine Suchmaschine der eigenen Wahl zum Beispiel die Stichwörter ElektroG bzw. WEEE und Full-Service eingibt.

Über die Autoren:

Moritz Grunow ist seit Inkrafttreten des ElektroG im Jahr 2005 als Jurist schwerpunktmäßig im produktbezogenen Umweltrecht tätig, zunächst neben seinem Studium/Referendariat, später als Rechtsanwalt und seit 2015 in der Essener Wirtschaftssozietät Heinemann & Partner Rechtsanwälte PartGmbB (www.raehp.de). Er veröffentlicht und referiert regelmäßig zu rechtlichen Fragestellungen rund um das Thema Elektro(alt)geräte.

Martin Schachinger beschäftigt sich seit mehr als 20 Jahren mit dem Thema Photovoltaik und Regenerativen Energien im Allgemeinen. Er ist innerhalb der Photovoltaik-Branche bestens vernetzt, was nicht zuletzt auf sein kontinuierliches Engagement für die internationale Online-Handelsplattform für Solarkomponentenwww.pvXchange.com zurückzuführen ist, welche er 2004 ins Leben rief. Dort wird ein breites Spektrum an Markenprodukten, Neu- und Gebrauchtware mit unterschiedlichsten Spezifikationen angeboten.

Die Blogbeiträge und Kommentare aufwww.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte anredaktion(at)pv-magazine.com.

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