Abfallrechtliche Compliance (Teil 1) – Die Folgen der neuen WEEE-Richtlinie für die PV-Branche

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Schon seit über einem Jahrzehnt unterliegen bestimmte Kategorien von Elektrogeräten Regelungen, mit denen die EU der wachsenden Menge von Elektroschrott Herr werden will. Hierfür steht das Kürzel „WEEE“ (engl. Waste of Electrical and Electronic Equipment), das dem maßgeblichen europäischen Abfallrecht in diesem Bereich den Namen gegeben hat („WEEE-Richtlinie“). Für den klassischen Bereich der sogenannten „weißen Ware“ (z.B. Kühlschränke, Waschmaschinen) gilt dies ebenso, wie für Haushaltskleingeräte, Unterhaltungselektronik und weitere Kategorien von Elektrogeräten, insgesamt zehn an der Zahl. Für die Photovoltaik-Branche war all dies zunächst kein Thema, denn sie hatte der Gesetzgeber ursprünglich verschonen wollen. Dabei hätte es auch bleiben können, wäre die Branche nicht Opfer eines weitgehend selbstverschuldeten „Betriebsunfalls“ im um 2010/2011 herum anstehenden Novellierungsprozess geworden.

„Betriebsunfall“ im Novellierungsverfahren

Was war geschehen? Ursprünglich wollte der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments PV-Module noch ausdrücklich von dem Anwendungsbereich einer neu gefassten WEEE-Richtlinie ausnehmen! Der betroffenen Industrie wurde als Alternative zu einer gesetzlichen Regelung die Gelegenheit eingeräumt, zu einer freiwilligen Umweltvereinbarung in diesem Bereich zu gelangen. Ihr wurde also die Chance gegeben, auch weiterhin von dem Regime der WEEE-Richtlinie verschont zu bleiben. Die Branche konnte sich jedoch auf europäischer Ebene nicht rechtzeitig auf ein gemeinsames Entsorgungssystem einigen, das die Politik zufriedengestellt hätte. Dabei wurde mit PV Cycle eine eigene, europaweit agierende Rücknahmeorganisation für ausgediente Photovoltaik-Module von Herstellern ins Leben gerufen. Der Industrievorschlag für eine „Branchenlösung“ außerhalb der WEEE-Richtlinie fiel jedoch nicht zuletzt in puncto Sammelziel und Finanzierung durch. In der Fachöffentlichkeit wurde anschließend teilweise offen gemunkelt, dass sich insbesondere Akteure aus Fernost eher wenig kooperativ gezeigt hätten. Möglicherweise war man auch insgesamt gewöhnt, vom (Umwelt-)Gesetzgeber nicht zu hart angefasst zu werden. Fakt ist jedenfalls, dass Europäisches Parlament und EU-Kommission als Konsequenz die Notbremse zogen und durchsetzten, dass auch PV-Module in den Anwendungsbereich der WEEE-Richtlinie fallen. Bemerkenswerterweise wurde hierfür die nicht recht einschlägig wirkende Kategorie „Geräte der Unterhaltungselektronik“ gewählt.

Was gilt es nun für Hersteller/Vertreiber von Solarmodulen zu beachten?

Damit muss sich nun europaweit eine ganze Branche neu auf eine Gesetzgebung einstellen, welche durchaus als „mit der heißen Nadel gestrickt“ und nicht bis ins Detail durchdacht bezeichnet werden muss (etwa Stichwort: Unterhaltungselektronik). In Deutschland wird die WEEE-Richtlinie durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (kurz: ElektroG) umgesetzt. Mit dem ElektroG wird den Herstellern als „Inverkehrbringern“ von Elektrogeräten die organisatorische und finanzielle Verantwortung für die Rücknahme und Entsorgung ihrer Altgeräte übertragen. Um eine möglichst lückenlose Erfassung der Verantwortlichen sicherzustellen, statuiert das Gesetz als Kardinalpflicht die Maßgabe, dass sich Hersteller in einem Online-Verzeichnis registrieren müssen. Hierbei handelt es sich in Deutschland um das Elektro-Altgeräte-Register, kurz EAR, bei der gleichnamigen Stiftung EAR in Fürth (www.stiftung-ear.de). Für Hersteller von PV-Modulen gilt diese Pflicht erstmals seit dem 1. Februar 2016. Verfügt ein Hersteller nicht über die notwendige Registrierung, unterliegen seine Produkte einem Marktzugangsverbot und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Hersteller, Quasi-Hersteller, Bevollmächtiger oder doch Vertreiber?

Unter den Begriff des Herstellers fallen zum einen neben den eigentlichen Produzenten, die ein Elektrogerät herstellen und hierzulande erstmalig in Verkehr bringen, auch der Importeur, der OEM-Hersteller, der unter seiner eigenen Marke auf einer „verlängerten Werkbank“ produzieren lässt, oder ein Fernabsatz-Vertreiber mit Vertrieb via Internet an private Endkunden in der EU. Auch Händler von nicht registrierten Produkten und unter Umständen Wieder- und Weiterverkäufer können als Hersteller im Sinne des Gesetzes gelten! Wer sich schon einmal mit dem Produkthaftungsgesetz beschäftigt hat, der kennt bestimmt auch den Begriff des „Quasi-Herstellers“, der regional begrenzt in die Pflichten des tatsächlichen Herstellers einzutreten und gegenüber dem Verbraucher wahrzunehmen hat. Hersteller aus dem Ausland, die in Deutschland keine Niederlassung haben, werden mit der Novelle des ElektroG zudem verpflichtet, hierzulande einen Bevollmächtigen zu benennen, der für den deutschen Vollzug greifbar ist.

Bei der Registrierung müssen die Hersteller oder Bevollmächtigten eine insolvenzsichere Garantie nachweisen, so dass die Finanzierung der Entsorgung ihrer Geräte auch dann gesichert ist, wenn sie selbst sich bereits vom Markt zurückgezogen haben sollten (z.B. infolge einer Insolvenz, Geschäftsaufgabe, etc.). Diese Pflicht gilt zwar nur für den sog. B2C-Bereich, das heißt für solche Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Europäische Kommission hat allerdings schon frühzeitig darauf hingewiesen, dass standardisierte PV-Module dem B2C-Bereich unterfallen und damit auch der Pflicht zum Nachweis einer Finanzierungsgarantie. Diese Geräte sind auch mit der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen. Der Hersteller ist zudem verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen die WEEE-Registrierungsnummer anzugeben, die ihm die Stiftung EAR zuteilt. Innerhalb von Lieferketten müssen Sie sich als Vertreiber daher seit dem 1. Februar 2016 die Frage stellen: Hat mir mein Hersteller/Lieferant eine gültige Registrierungsnummer für die bezogenen PV-Module angegeben?

Originäre Pflichten für den Vertreiber sah das ElektroG früher nicht vor. Das hat sich mit der Einführung der Rücknahmepflicht in Paragraph 17 des Gesetzes geändert. Zur Rücknahme verpflichtet sind der Einzel- und der Versandhandel (also stationäre Händler und etwa Online-Vertreiber), die über eine Verkaufsfläche oder Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400 Quadratmetern verfügen.

„Den Letzten beißen die Hunde“

Als betroffener Akteur sollte man sich spätestens jetzt mit den neuen Pflichten für den PV-Bereich auseinandersetzen. Denn eine fehlende Registrierung kann neben einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit durch das Umweltbundesamt vor allem die Gefahr einer Abmahnung durch einen Wettbewerber eröffnen. Auch werden professionelle Abnehmer (z.B. Fachinstallateure) zunehmend sensibel reagieren, allein schon, um nicht selbst als „Vertreiber-Hersteller“ in die Pflicht genommen zu werden. Denn erfahrungsgemäß setzt der behördliche Vollzug eher am Ende einer Lieferkette an – „den Letzten beißen die Hunde“, was ein weiterer Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Herstellern und Vertriebsunternehmen sein kann.

Nun könnte sich der Solarfachhändler natürlich komplett auf seine Lieferanten verlassen, gegebenenfalls noch einen Blick auf die bereits registrierten Marken im Elektro-Altgeräte-Register (https://www.ear-system.de/ear-verzeichnis/hersteller.jsf) werfen, jedoch keine eigenen Aktivitäten entwickeln. Er denkt sich vielleicht, es müsse doch klappen, die jeweils zu den von ihm gehandelten Marken hinterlegten WEEE-Registrierungsnummern in allen Verkaufsdokumenten zu verwenden, um seinen Obliegenheiten aus dem Gesetz nachgekommen zu sein. Dies ist jedoch sehr riskant und unzulässig. Hinter jeder Registrierungsnummer steht nämlich ein Handelsvolumen bzw. eine zukünftige Recyclingmenge, welche bei der Stiftung EAR gemeldet und mit einer exakten Angabe in Tonnen beziffert wurde. Gleichzeitig müssen die in Verkehr gebrachten Artikel auf Produktebene gekennzeichnet sein.

Es kann daher gut sein, dass ein vom Händler in Umlauf gebrachtes Produkt noch nicht erfasst und gekennzeichnet ist, selbst wenn die Marke bereits mehrfach im Register erscheint. Insbesondere wenn der Einkauf der Module bereits vor längerer Zeit getätigt wurde oder der Vorlieferant im Ausland sitzt oder selbst ein Großhändler ist, lohnt die genaue Überprüfung, ob die Lagerware bereits registriert ist, nicht mehr erfasst werden muss oder doch registrierungspflichtig ist. Letzteres trifft unter anderem auf jegliche nach dem 23. Oktober 2015 im Ausland eingekaufte Ware zu, die in Deutschland nicht durch einen Bevollmächtigten des Herstellers/Händlers registriert wurde, weil zum Beispiel ein Vertrieb hierzulande gar nicht vorgesehen war.

Wer solche Module weiterverkaufen und alles richtig machen will, der sieht sich allerdings einer Vielzahl an Hinweisen, Tipps und Umsetzungsmöglichkeiten gegenüber stehen, deren Bewertung und Auswahl alles andere als einfach ist. Welche Akteure es gibt und wie man den richtigen Partner findet, das lesen Sie in der nächsten Ausgabe unserer kleinen Artikelserie.

Die Stiftung EAR bietet übrigens seit einiger Zeit einenNewsletter-Service an, der Betroffenen dabei hilft, auf dem Laufenden zu bleiben.

Über die Autoren:

Moritz Grunow ist seit Inkrafttreten des ElektroG im Jahr 2005 als Jurist schwerpunktmäßig im produktbezogenen Umweltrecht tätig, zunächst neben seinem Studium/Referendariat, später als Rechtsanwalt und seit 2015 in der Essener Wirtschaftssozietät Heinemann & Partner Rechtsanwälte PartGmbB (www.raehp.de). Er veröffentlicht und referiert regelmäßig zu rechtlichen Fragestellungen rund um das Thema Elektro(alt)geräte.

Martin Schachinger beschäftigt sich seit mehr als 20 Jahren mit dem Thema Photovoltaik und Regenerativen Energien im Allgemeinen. Er ist innerhalb der Photovoltaik-Branche bestens vernetzt, was nicht zuletzt auf sein kontinuierliches Engagement für die internationale Online-Handelsplattform für Solarkomponentenwww.pvXchange.com zurückzuführen ist, welche er 2004 ins Leben rief. Dort wird ein breites Spektrum an Markenprodukten, Neu- und Gebrauchtware mit unterschiedlichsten Spezifikationen angeboten.

Die Blogbeiträge und Kommentare aufwww.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte anredaktion(at)pv-magazine.com.

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