Bundesfinanzhof: Keine Stromsteuer auf Bezugsstrom für Betrieb von PV-Anlagen

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Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat nun in letzter Instanz entschieden, dass Strom für den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen von der Stromsteuer befreit ist. Bereits 2010 habe die Gehrlicher Solar Management GmbH begonnen, juristisch dagegen vorzugehen, da die Energieversorger für diesen Bezugsstrom, der etwa beim Betrieb von Wechselrichtern anfällt, die Stromsteuer einforderten. Unterstützt wurde das Photovoltaik-Unternehmen durch sämtliche Instanzen dabei von der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH), wie Gehrlicher Solar nun mitteilte. Das Urteil der BFH-Richter fiel bereits im Oktober 2015. Kurz vor Jahresende ist es auch veröffentlicht worden (Az. VII R 25/14).

Die Richter stellten nun klar, dass Wechselrichter für Photovoltaik-Anlagen notwendige Neben- und Hilfsanlagen sind, wie es weiter hieß. Erst wenn der erzeugte Strom in Wechselstrom umgewandelt werde, könne er ins allgemeine Versorgungsnetz eingespeist werden und sei marktfähig. Daher sei der Strom, der zur Kühlung oder Beheizung solcher Wechselrichter eingesetzt werde, von der Stromsteuer befreit, so das Urteil des BFH.

„Die Entscheidung des BFH ist ein positives Signal für die gesamte deutsche Solarbranche“, so Barbara Gehrlicher, Geschäftsführerin der Verwaltungsgesellschaft Gehrlicher Solar Management GmbH. Zahlreiche Betreiber von Photovoltaik-Kraftwerken könnten nun Steuerrückzahlungen erhalten und müssten künftig auch keine Stromsteuer mehr auf den Bezugsstrom abführen. BBH-Rechtsanwalt Niko Liebheit zeigte sich ebenfalls erfreut über das Urteil. Für Unternehmen sei diese lange Verfahrensdauer in einem sich wandelnden Marktumfeld durchaus schwierig. „Umso erfreulicher ist es, dass sich der ‚lange Weg‘ gelohnt und der BFH unsere Auffassung bestätigt hat“, so der Experte für Strom- und Energiesteuerrecht. (Sandra Enkhardt)

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