Defekte Photovoltaik-Module: Mängelrechte und Vergütungsrecht

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Deutschland blickt zurück auf Jahre des Solarbooms: Alleine im Zeitraum zwischen 2008 bis 2014 wurden etwa 30 der insgesamt rund 38 Gigawatt in Deutschland verbauten Leistung installiert. Die Goldgräberstimmung jener Jahre führte aber auch dazu, dass bei der Auswahl von Komponentenherstellern und Bauunternehmen oft Kompromisse bei der Qualität gemacht wurden, galt es doch, um jeden Preis rechtzeitig vor der jeweiligen Degressionsschwelle ans Netz zu kommen. Scheint dies aus heutiger Sicht unvorstellbar, kam es etwa noch vor wenigen Jahren bei der Belieferung mit Modulen sogar zu Lieferengpässen. Der Geist dieser Zeit rächt sich nun bei zahlreichen Anlagenbetreibern, welche etwa feststellen müssen, dass ihre Anlage nicht den erwarteten Ertrag einbringt. Vielfach sind dafür Mängelerscheinungen bei den Modulen ursächlich. Low Power Module (LPM) oder die sogenannte potentialinduzierte Degradation (PID) sind dabei nur zwei der oft gehörten Phänomene. Welche Rechte stehen dem Betreiber einer Anlage mit defekten Modulen zu? Welche Besonderheiten muss er beim Austausch defekter Module beachten, um nicht den EEG-Tarif zu verlieren?

Hierüber gibt dieser Beitrag einen Überblick:

Wer steht dem Anlagenbetreiber für defekte Module ein?

In aller Regel werden (insbesondere größere) Photovoltaik-Anlagen von spezialisierten Generalunternehmern errichtet. Sinn und Zweck eines Generalunternehmervertrages (GU-Vertrag) ist dabei, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen geschuldet sind, welche für die mangelfreie Errichtung der Anlage erforderlich sind. In der Konsequenz muss ein Generalunternehmer daher grundsätzlich auch für jeden Mangel einstehen, welcher an der Anlage eintritt. Jedoch ist es gängige Praxis in GU-Verträgen, die Haftung des Generalunternehmers für die Hauptkomponenten der Anlage auszuschließen und insoweit auf den jeweiligen Hersteller zu verweisen. Inwieweit solche Klauseln jedoch zulässig sind, insbesondere wenn sie sich in vorformulierten Verträgen befinden, ist kritisch zu bewerten und sollte einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.

Eine weitere problematische Frage ist, welche Verjährungsfristen gelten. Schweigt hierzu der GU-Vertrag, müssen die gesetzlichen Regelungen herangezogen werden. Diese unterscheiden danach, ob es sich bei dem mängelbehafteten Gegenstand um eine „Sache“ (dann zwei Jahre), oder ein „Bauwerk“ (dann fünf Jahre) handelt. Insbesondere bei Freiflächenanlagen darf man jedoch wohl davon ausgehen, dass diese als Bauwerke zu qualifizieren sind und damit die auskömmlichere Frist gilt.

Sind Mängelrechte wegen wirksamen Ausschlusses, wegen Verjährung oder aufgrund zwischenzeitlicher Insolvenz des Generalunternehmers nicht durchsetzbar, kommt eine Beanspruchung des Modulherstellers, insbesondere auf Basis der Herstellergarantie in Betracht (siehe zu den typischen Inhalten von Garantien nachfolgend). Hierbei ist jedoch zunächst zu prüfen, ob der Anlagenbetreiber überhaupt unmittelbar aus den Garantieansprüchen gegen den Hersteller vorgehen kann, denn: der Kaufvertrag über die Module wird in aller Regel zwischen dem Hersteller und dem Generalunternehmer geschlossen, nicht aber mit dem Endkunden. Garantien „kleben“ allerdings nicht zwangsläufig am Produkt. Vielmehr muss darauf geachtet werden, ob in den Garantiebedingungen ausdrücklich deren Geltung für den jeweiligen Endkunden angeordnet ist, und, wenn nicht, dass der Generalunternehmer seine Garantieansprüche gegen den Hersteller an den Anlagenbetreiber wirksam abtritt.

Modulgarantien

Für Module hat sich heute ein nahezu marktgängiger Garantiestandard herausgebildet: Demnach gibt es einerseits eine fünfjährige Produktgarantie für die ordnungsgemäße Verarbeitung des Produkts, sowie eine Leistungsgarantie, welche in aller Regel einen Leistungsausstoß von 90 Prozent über 10 Jahre, sowie von 80 Prozent über 25 Jahre verspricht.

Eine Garantie ist eine freiwillige Zusicherung des Herstellers. Insofern ist der Hersteller grundsätzlich auch berechtigt, den Garantieumfang und etwaige Einschränkungen individuell auszugestalten. Allerdings gibt es auch insoweit gesetzliche Beschränkungen. Diese rühren hauptsächlich aus den Bestimmungen des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), zu welchen Garantiebestimmungen in der Regel zählen. Demnach dürfen Garantieregelungen den Kunden insbesondere nicht „unangemessen benachteiligen“. Zwar könnte man die Meinung vertreten, dass Einschränkungen zu ohnehin freiwillig gewährten Garantien den Kunden niemals unangemessen benachteiligen können. Doch haben Garantiebestimmungen einen hohen Werbewert, sodass sie beim Kunden eine erhebliche kaufentscheidende Grundlage bilden. Insoweit müssen sich Hersteller an ihren Garantien auch messen lassen und dürfen diese nicht mittels einschränkender Bestimmungen durch die Hintertüre wieder entwerten. So sind Garantiebestimmungen, welche etwa die Kosten für Austauschmaßnahmen und Transport dem Kunden auferlegen, oder welche den Ersatz entgangenen Gewinns ausschließen durchaus kritisch zu bewerten.

Durchsetzung von Mängelrechten

Schließlich ist jede formale Rechtsposition eines geschädigten Anlagenbetreibers nur so gut, wie dieses Recht auch praktisch durchgesetzt werden kann. Hier zeigen sich Probleme insbesondere dann, wenn der Modulkaufvertrag oder die Garantiebedingungen ausländischen, insbesondere chinesischem Recht unterworfen sind. Die Durchsetzung derartiger Ansprüche dürfte sich als äußerst kostspielig und unwägbar herausstellen. Selbst aber, wenn deutsches Recht vereinbart wurde, der Anspruchsgegner aber etwa eine chinesische Gesellschaft ist, hilft dies dem Kunden nicht weiter: deutsche Urteile werden in China nicht vollstreckt. Daher sollte darauf geachtet werden, dass Rechtsstreitigkeiten entweder vor einem internationalen Schiedsgericht entschieden werden, dessen Urteile in China vollstreckt werden, oder, sofern der Vertragspartner eine werthaltige europäische Tochtergesellschaft des Herstellers ist, dass deutsches Recht vereinbart wird.

Eine weiteres Problemfeld mit hohem Aktualitätsbezug ist die Insolvenz des Herstellers: sofern sich in einer solchen Situation kein Investor findet, welcher für die Garantieansprüche einsteht, geht der geschädigte Betreiber oft leer aus. Vor diesem Hintergrund dürfte der Abschluss einer Insolvenzversicherung ein zunehmend an Attraktivität gewinnendes Angebot des Herstellers sein.

Eine klassische Photovoltaik-Versicherung deckt den Schaden übrigens in aller Regel nicht ab, da es sich bei einem produktinternen Fehler nicht um ein externes Schadensereignis handelt, wie es Versicherungen üblicherweise fordern. Anders wäre ein Fall zu beurteilen, in dem ein Modul etwa durch ein defektes Untergestell beschädigt wird. Für das Modul ist nämlich eine andere defekte Komponente sehr wohl eine externe Schadensursache, weshalb es sich hierbei um einen ersatzfähigen Schaden handeln dürfte. Wer sich eine umfassende Absicherung (auch für produktinterne Schadensursachen) wünscht, sollte den Abschluss einer Ertragsversicherung erwägen, welche im Prinzip den Ertrag gemäß Einstrahlungsgutachten absichert. Allerdings würde auch eine solche Versicherung wohl fordern, im Schadensfall zunächst Ersatz beim Hersteller des defekten Moduls zu verlangen.

Vergütungsrechtliche Besonderheiten beim Modultausch

Ungemach bei Modulmängeln droht nicht lediglich in der Auseinandersetzung mit dem Generalunternehmer oder dem Modulhersteller, sondern auch mit dem zuständigen Netzbetreiber. Nach den gesetzlichen Regelungen des EEG erhalten zwar Module, welche mangelhafte oder gestohlene Module ersetzen, den für die ersetzen (alten) Module geltenden Einspeisetarif. Allerdings erlebt man in der Praxis, dass Netzbetreiber die Nachweispflicht über die Mangelhaftigkeit der Module durchaus sehr genau nehmen. So können etwa Kulanzlösungen, wonach Modulhersteller als Ergebnis einer positiven Stichprobenkontrolle sämtliche Module der Anlage ersetzen, zu Problemen beim Netzbetreiber führen, welcher etwa einen konkreten Schadensnachweis für jedes einzelne Modul fordert. Auch sollte beachtet werden, dass lediglich am selben Standort ausgetauschte Module weiterhin den alten Tarif erhalten. Der gesetzliche Standortbegriff ist allerdings in der praktischen Anwendung unklar: so wird teilweise vertreten, dass das Modul tatsächlich an exakt derselben Stelle ausgetauscht werden müsse, wo sich zuvor das defekte bzw. gestohlene Modul befand. Eine weitere Auffassung vertritt hingegen, dass auch ein Austausch in unmittelbarer räumlicher Nähe noch möglich sein sollte. In einem konkret in der Praxis des Autors vorgekommenen Fall begehrte der Anlagenbetreiber den Austausch defekter Module einer Dachanlage auf einem benachbarten Hallendach, da das Dach auf dem sich die alte Anlage befand einsturzgefährdet war. Der Netzbetreiber lehnte die Fortzahlung des (alten) Tarifs unter Verweis auf den Standortbegriff des EEG ab. Der Fall ist derzeit in der streitigen Klärung.

Zusammenfassung

Problemfelder und Streitigkeiten um defekte Module werden aufgrund der zurückliegend zugebauten Anlagenkapazität weiterhin zunehmen. Mängelansprüche wegen defekter Module werden sich dabei in erster Linie gegen den Modulhersteller richten, da die Errichter der Anlage eine eigene Haftung hierfür regelmäßig ausschließen, oder aber vielfach gar nicht mehr existieren. Aber auch die Beanspruchung von Modulherstellern ist oft mit großen Unwägbarkeiten behaftet: vielfach findet auf die vertraglichen Verhältnisse ausländisches Recht Anwendung, oder die Garantiebedingungen sind hinsichtlich ihres Umfangs unklar geregelt. Bei der Vertragsgestaltung mit ausländischen Herstellern sollte daher auf die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel Wert gelegt werden, um im Streitfall zumindest mit einem effektiven Rechtsweg drohen zu können. Im Übrigen wird die Kooperations- und Kulanzbereitschaft des Herstellers maßgeblich davon abhängen, welche Markterwartung er in Europa noch hat und wie sehr er daher um sein Renommee bemüht sein wird. Gute Versicherungslösungen bieten zusätzlichen Schutz beim Ausfall des Herstellers. Schließlich sollte der Austausch von Modulen bereits frühzeitig dem zuständigen Netzbetreiber kommuniziert und das Prozedere abgestimmt werden, um etwaigen vergütungsrechtlichen Überraschungen vorzubeugen.

— Der Autor Kilian Libal ist Rechtsanwalt und Partner bei der Kanzlei für Erneuerbare Energien (KEE). Er berät dort Marktteilnehmer im Bereich der erneuerbaren Energien zu sämtlichen rechtlichen Fragestellungen, welche die Entwicklung und der Betrieb eines Kraftwerks mit sich bringen. Zu seinen Mandanten zählen zunehmend Betreiber von defekten Photovoltaik-Anlagen, welche er bei der Durchsetzung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen unterstützt. —

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