photovoltaik-Leserfrage

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Wir haben 2010 eine Photovoltaikanlage auf unserem Firmendach installieren lassen und dafür eine Investitionszulage beantragt. Das Finanzamt lehnte unseren Antrag mit der Begründung ab: „Über die Gewährung von Investitionszulage vermag ich erst zu entscheiden, wenn schlüssig dargelegt wird, dass es sich um eine Erweiterung der bestehenden Betriebsstätte handelt.“ Wie sollte man die Investition begründen? (Hans Timm, Fensterbau aus Berlin)

Zulagenbegünstigte betriebliche Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen, abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Solche Wirtschaftsgüter sind auch Photovoltaikanlagen. Dabei muss die Investition zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, wie es bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte gegeben ist. Nach Auffassung der Steuerverwaltung setzt die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeweitet wird. Das Investitionsvorhaben muss die Möglichkeit schaffen, die Produktion von Waren oder Dienstleistungen qualitativ oder quantitativ zu steigern. Um diese Erstinvestitiongeht es dem Finanzamt wahrscheinlich auch im vorliegenden Fall. Das Gesetz sieht Investitionszulagen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes im Fördergebiet vor. Die Entscheidung über die Einordnung des jeweiligen Betriebs wird dabei anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige vorgenommen. Das Betreiben einer Photovoltaikanlage fällt nicht in die genannten Kategorien. Dennoch kann für eine Photovoltaikanlage eine Investitionszulage gewährt werden, wenn deren Betrieb von untergeordneter Bedeutung innerhalb eines begünstigten Betriebs ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum die Anschaffung einer Photovoltaikanlage eine zulagenbegünstigte Investition ist. Dazu können verschiedene Begründungen gegeben werden. Zum einen sollte der Nachweis eines technischen, funktionellen, strategischen und räumlichen Zusammenhangs mit dem Erstinvestitionsvorhaben erbracht werden, zum Beispiel anhand von einheitlichen Investitions- und Finanzplänen. Wenn die Investition in eine Photovoltaikanlage zur qualitativen und quantitativen Steigerung der Produktion von Waren oder Dienstleistungen beiträgt, kann das auch als Begründung angeführt werden. Weiter sollte die untergeordnete Bedeutung des Betriebs der Photovoltaikanlage im Verhältnis zur begünstigten Haupttätigkeit dargelegt werden. Wenn der produzierte Strom selbst verbraucht werden soll, ist auch dies für den Antrag von Bedeutung. Denn für das Unternehmen ist es vorteilhaft, wenn es die Stromkosten der Zukunft sicherer kalkulieren kann dank des selbst erzeugten Stromanteils und der damit gewonnenen teilweisen Unabhängigkeit von Strompreisentwicklungen.

Etwas abstrakter, aber dennoch plausibel sind Investitionsgründe, die die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens stärken. Insbesondere nach den Katastrophen mit fossilen Energieträgern und den gravierenden Störfällen in Atomkraftwerken wird die Erzeugung von sauberem Strom und dessen dezentraler Verbrauch oder dessen Netzeinspeisung gerade in umkämpften Märkten unter Umständen zum Wettbewerbsvorteil. Außerdem wächst auch das ökologische Bewusstsein der Kunden, Geschäftspartner und Arbeitnehmer. Deshalb kann die unternehmerische Entscheidung, in eine Photovoltaikanlage zu investieren, auch aus dieser Perspektive begründet werden. Die vorgenannten Gründe müssen nicht alle im Antrag der Investionszulage genannt werden, sondern sollten in Abhängigkeit von dem jeweiligen Erstinvestitionsvorhaben gewichtet werden.

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