Abzugsfähige Hilfe

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Die große Koalition hat es 2006 eingeführt, die jetzige Regierung will es wieder abschaffen: das Abzugsverbot für Steuerberatungskosten, die den Kosten der Lebensführung zuzuordnen sind. Denn Steuerberatungskosten sind nicht gleich Steuerberatungskosten. Es kann sich um Kosten der Lebensführung handeln, um Betriebsausgaben oder um Werbungskosten; daher müssen sie – ein wichtiger Aspekt für Anlagenbetreiber, die ja oft nur im Nebenberuf Gewerbetreibende sind – ihrem jeweiligen Sachzusammenhang zugeordnet werden.

Der Unmut, den das Abzugsverbot bei Steuerpflichtigen ebenso wie bei Steuer beratern hervorgerufen hat, hat bei der christlich-liberalen Regierungskoalition offenbar Eindruck gemacht. Sie will dieses Abzugsverbot wieder rückgängig machen. Bislang findet sich diese Absichtserklärung zwar nur im Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009. Dem deutschen Steuerberaterverband zufolge sollen die zuständigen staatlichen Stellen jedoch nun die Umsetzung der Regierungszusage angekündigt haben: Aus dem Bundesministerium der Finanzen verlaute, dass die Umsetzung im Jahressteuergesetz 2010 zwar noch nicht klappen werde, aber das Ministerium sich dieses Auftrags aus dem Koalitionsver trag durchaus bewusst sei und ihn erfüllen werde.

Gebühren und Nebenkosten

Grundsätzlich gilt: Steuerberatungskosten umfassen alle Aufwendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen. Dazu zählen insbesondere solche Aufwendungen, die dem Anlagenbetreiber entstehen, weil der einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und zur Wahrung seiner steuerlichen Rechte in Anspruch nimmt: die Gebühren, aber auch Nebenkosten wie Fahrt- oder Unfallkosten, die auf dem Weg zum Steuerberater entstehen, Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen, Aufwendungen für Steuerfachliteratur und Hilfsmittel wie zum Beispiel Software. Welchem Fiskaljahr die Kosten zugerechnet werden, richtet sich nach dem Zeitpunkt ihrer Bezahlung.

Ob der Fiskus sich beteiligt, hängt zunächst weiterhin davon ab, in welchen Sachzusammenhang die Kosten gehören. Steuerberatungskosten aus dem Bereich der Lebensführung können wegen des noch geltenden Abzugsverbots nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Dazu gehören Kosten für die steuerrechtliche Überprüfung von bestimmten Versicherungsbeiträgen, Spenden, außergewöhnlichen Belastungen, Beiträgen zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung oder Aufwendungen für Kinderbetreuung sowie für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen. Gleiches gilt für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Erbschaften und Schenkungen.

Abzugsfähig sind jedoch Steuerberatungskosten, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Sofern wegen des Erzeugens und Einspeisens von Strom aus einer Photovoltaikanlage gewerbliche Einkünfte vorliegen (siehe photovoltaik02/2008 und 03/2008), sind Steuerberatungskosten in vielen Fällen als Betriebsausgaben abzugsfähig, beispielsweise für die Kosten der Buchführung und deren Überwachung, die Ermittlung von Ausgaben und/oder Einnahmen, die Anfertigung von Zusammenstellungen, die Aufstellung von Bilanzen oder Einnahmenüberschussrechnungen sowie das Ausfüllen des EÜR-Vordrucks. Gleiches gilt für Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit Betriebssteuern wie Gewerbesteuer und Umsatzsteuer oder mit Investitionszulagen anfallen.

Für diese Zuordnung von Steuerberatungskosten gibt es eine Vereinfachungsregel: Wenn dem Anlagenbetreiber Aufwendungen entstehen, die sowohl gewerblich als auch privat veranlasst sind (beispielsweise Anschaffungskosten für Steuerfachliteratur oder Steuersoftware), beanstandet es die Steuerverwaltung nicht, wenn diese Aufwendungen in Höhe von 50 Prozent den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Außerdem folgt die Steuerverwaltung aus Vereinfachungsgründen bei gemischten Steuerberatungskosten bis maximal 100 Euro der Zuordnung, die der Anlagenbetreiber vornimmt.

Beispiel: Eheleute sind beide als Arbeitnehmer tätig. Zusätzlich betreiben sie gemeinsam eine Photovoltaikanlage zur Erzeugung und Einspeisung von Strom. Sie erzielen damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Aufwendungen für Steuerfachliteratur betrugen im Veranlagungszeitraum 110 Euro. Der Steuerberater berechnete den Eheleuten 300 Euro für die Erstellung der Einkommensteuererklärung nebst sämtlicher Anlagen. Lösung: Die Aufwendungen für Steuerfachliteratur können in Höhe von 50 Prozent (55 Euro) den Betriebsausgaben zugerechnet werden. Daneben müssen die Aufwendungen für den Steuerberater im Wege einer sachgerechten Schätzung den Werbungskosten, den Betriebsausgaben und den Kosten der privaten Lebensführung zugeordnet werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Anlagenbetreiber 100 Euro als Betriebsausgaben gewinnmindernd absetzt. Eine Verdoppelung je Ehegatte akzeptiert die Steuerverwaltung nicht.

Sonderfall Körperschaften

Bei Körperschaften (insbesondere GmbH, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Genossenschaft) wird übrigens die Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten, die den Kosten der Lebensführung zuzuordnen sind, nicht angewendet. Körperschaften entstehende Steuerberatungskosten sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar. Für andere Körperschaften (Vereine, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts), die auch andere als gewerbliche Einkünfte erzielen, ist zwischen einkunftsbezogenen und nicht einkunftsbezogenen Aufwendungen zu unterscheiden. Die den einzelnen Einkunftsarten zuzuordnenden Steuerberatungskosten sind in dem Fall als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Rechtliche Gründe, das 2006 eingeführte Abzugsverbot für Steuerberatungskosten, die den Kosten der Lebensführung zuzuordnen sind, wieder abzuschaffen, gibt es übrigens nicht – und somit auch kein Handlungsdruck: Was Anlagenbetreibern und anderen Steuerpflichtigen bleibt, ist die Hoffnung auf die Einhaltung des Koalitionsvertrags.

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