Start der Konsultation zur Festlegung „Nutzen statt Abregeln 2.0“

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Die Bundesnetzagentur hat die Konsultation der Festlegung zur Bestimmung der Kriterien gestartet, die zuschaltbare Lasten zu erfüllen haben, um durch zusätzlichen Stromverbrauch strombedingte Engpässe verringern zu können.
„Wir wollen die Nutzung von erneuerbarem Strom ermöglichen, der ansonsten wegen Netzengpässen nicht erzeugt worden wäre. Die Festlegung soll die Menge erneuerbaren Stroms verringern, der wegen Netzengpässen abgeregelt werden muss“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Festlegung zur Bestimmung der Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs
Die Bundesnetzagentur legt praktikable Kriterien fest, wann von einem zusätzlichen Stromverbrauch auszugehen ist, der von den Netzbetreibern genutzt werden kann, um Erneuerbare-Energien-Anlagen trotz bestehender Netzengpässe weiter Strom produzieren zu lassen.

Das gesetzlich geregelte Konzept „Nutzen statt Abregeln 2.0“ soll in sogenannten Entlastungsregionen einen Anreiz zur Aktivierung zusätzlichen Stromverbrauchs schaffen. Hierdurch soll die heute nötige Reduzierung der erneuerbaren Erzeugung wegen fehlenden Netzausbaus begrenzt und erneuerbarer Strom nutzbar gemacht werden. Das kann funktionieren, wenn eine zusätzliche Stromnachfragebesteht, die eine engpassentlastende Wirkung hat.

Die Festlegung der Bundesnetzagentur bestimmt die Kriterien, die einen Verbrauch als zusätzlich charakterisieren. Neben allgemeinen Voraussetzungen werden drei Segmente festgelegt, bei denen unter spezifischen Voraussetzungen mit hinreichender Gewissheit von einem zusätzlichen Stromverbrauch ausgegangen werden kann:
1. die Substitution fossiler Wärmeerzeugung durch elektrische Wärmeerzeugung
2. der Einsatz netzgekoppelter Speicher und
3. neu zu errichtende Elektrolyseure und Großwärmepumpen.
Hintergrund

Im Rahmen der letzten EnWG-Novelle wurde eine neue Regelung zur Verringerung der Abregelung von Erneuerbare-Energien-Anlagen wegen strombedingter Netzengpässe eingeführt. Der zu diesem Zweck neu eingeführte § 13k EnWG sieht vor, dass die vier Übertragungsnetzbetreiber Strommengen an berechtigte Teilnehmer zu einem vergünstigten Preis zuteilen. Die Teilnehmenden erhalten vergünstigte Stromkosten für ihren Beitrag zur Engpassentlastung, der insgesamt die Engpassmanagementkosten für die Netznutzer nicht erhöht.

Dem Ansatz, erneuerbare Energieerzeugungspotentiale möglichst weitgehend zu nutzen, soll hiermit zum Erfolg verholfen werden. Das Instrument ist kein Ersatz für einen möglichst schnellen und bedarfsgerechten Netzausbau. Es dient vielmehr der Milderung der Folgen von vorübergehend noch bestehenden Netzengpässen.

Weiteres Verfahren

Stellungnahmen zur Konsultation können bis zum 6. Mai 2024 abgegeben werden. Der Festlegungsentwurf und ergänzende Erläuterungen sind unter www.bundesnetzagentur.de/nsa veröffentlicht.

Die operative Durchführung der Maßnahmen obliegt zunächst den Übertragungsnetzbetreibern. Diese haben der Bundesnetzagentur ein entsprechendes Umsetzungskonzept für eine Erprobungsphase zur Prüfung vorgelegt. Ab dem 1. April 2025 gibt die gesetzliche Regelung auch Verteilnetzbetreibern Möglichkeiten zur Durchführung der Maßnahme.