Smart Meter: Verunsicherung durch irreführende Briefe

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Derzeit erhalten einige Verbraucher:innen in Nordrhein-Westfalen Infopost per Brief, womit ihnen eindringlich die Installation eines Smart Meters nahegelegt wird. Dabei tritt ein sogenannter wettbewerblicher Messstellenbetreiber als Absender auf. „In den Schreiben wird der Eindruck erweckt, dass eine gesetzliche Verpflichtung für Verbraucher:innen zum Einbau eines Smart Meters besteht. Das sorgt verständlicherweise für Verunsicherung“, sagt Energieexpertin Christina Wallraf von der Verbraucherzentrale NRW. „Die Pflicht, intelligente Messsysteme, also Smart Meter, in bestimmten Haushalten einzubauen, liegt bei den Messstellenbetreibern, nicht bei den Verbraucher:innen.“ Wer voraussichtlich einen Smart Meter bekommen wird und was sich hinter dem Begriff Messstellenbetreiber verbirgt, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Was ist der Unterschied zwischen einem digitalen Zähler und einem intelligenten Messsystem?

Die analogen Ferraris-Zähler haben bald ausgedient. Bis 2032 bekommen alle Haushalte mindestens einen digitalen Stromzähler, eine sogenannte moderne Messeinrichtung, von ihrem grundzuständigem Messstellenbetreiber eingebaut. An diesem kann nicht nur der Zählerstand abgelesen werden. Zusätzlich speichert der Zähler lokal ein paar Zwischenwerte, wie den Verbrauch des letzten Tages, Monats oder Jahres. Daten senden kann der Zähler allerdings nicht, daher muss dieser auch weiterhin abgelesen werden. Die Kosten für eine moderne Messeinrichtung sind bei 25 Euro pro Jahr gedeckelt.

Intelligente Messsysteme bestehen hingegen aus einer modernen Messeinrichtung und einen zusätzlichen Kommunikationsmodul, dem sogenannten Smart-Meter-Gateway. Durch das Gateway können Daten des Zählers gesendet werden, wie zum Beispiel der Stromverbrauch. Die Kosten für ein intelligentes Messsystem liegen oft zwischen 40 und 50 Euro pro Jahr, wenn es sich um sogenannte Pflichteinbaufälle handelt und der Zähler vom grundzuständigen Messstellenbetreiber eingebaut und betrieben wird.

Sind private Haushalte verpflichtet, Smart Meter einzubauen?

Nein. Weder Mieter:innen noch Eigentümer:innen sind verpflichtet, einen Smart Meter zu installieren. Die Pflicht, bestimmte Haushalte mit intelligenten Messsystemen auszustatten, trifft die sogenannten grundzuständigen Messstellenbetreiber. Das sind in der Regel die lokalen Stromnetzbetreiber. Diese müssen in bestimmten Haushalten intelligente Messsysteme verbauen und entsprechende gesetzliche Einbauquoten erfüllen. Die Pflicht-Einbauten betreffen folgende Fälle: Haushalte mit einem hohen Stromverbrauch von über 6.000 Kilowattstunden pro Jahr, Betreiberinnen von Photovoltaik-Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als sieben Kilowatt oder Verbraucher:innen mit einer sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtung, zum Beispiel einer Wärmepumpe oder einer Wallbox zum Laden des E-Autos. Darüber hinaus kann der grundzuständige Messstellenbetreiber auch bei Nicht-Pflichteinbaufällen ein intelligentes Messsystem einbauen.

Wer ist der grundzuständige Messstellenbetreiber?

Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in der Regel identisch mit dem lokalen Netzbetreiber. Dieser ist für alle Messstellen im jeweiligen Netzgebiet verantwortlich, soweit Haushalte keinen Messstellenvertrag mit einem wettbewerblichen Anbieter vereinbart haben. Der grundzuständige Betreiber übernimmt Einbau, Betrieb und Wartung des intelligenten Messsystems. Auch die Messung des Stromverbrauchs gehört zu seinen Aufgaben. Wichtig ist, dass er an gesetzliche Preisobergrenzen gebunden ist, zum Beispiel 50 Euro pro Jahr für den Messstellenbetrieb für Haushalte mit Wärmepumpe. Dadurch bleiben die Kosten transparent und reguliert. Für den Einbau des Zählers entstehen keine Kosten.

Verbraucher:innen, die den Einbau eines intelligenten Messsystems wünschen, können dies bei ihrem grundzuständigen Messstellenbetreiber beauftragen. Für den Einbau auf Kundenwunsch werden allerdings in der Regel einmalige Einbaukosten von zirka 100 Euro fällig, und auch dauerhaft können zusätzliche Kosten entstehen, so dass langfristig Beträge oberhalb der Preisobergrenzen zu zahlen sind. Hier gibt der Gesetzgeber nur Preise als Orientierung vor, aber keine Kostenobergrenze.

Was sind wettbewerbliche Messstellenbetreiber?

Wettbewerbliche Messstellenbetreiber sind alternative Anbieter intelligenter Messsysteme am freien Markt. Diese können zum Beispiel eine Alternative sein, wenn der eigene grundzuständige Messstellenbetreiber noch keine intelligenten Messsysteme verbaut. Manchmal sind diese auch Teil eines Komplettangebots, bei dem es um das Optimieren und intelligente Steuern des eigenen Stromverbrauchs geht. Die Preise wettbewerblicher Betreiber sind nicht reguliert, das heißt die gesetzlichen Preisobergrenzen gelten nicht. Verbraucher:innen sollten Angebote daher sorgfältig prüfen und vergleichen. Besonders wichtig ist es, sich nicht unter Druck setzen zu lassen. Zudem gibt es für den Einbau von Smart Metern keine Förderung, wie auf den Schreiben per Infopost fälschlicherweise behauptet wird.

Weiterführende Informationen:

Aktuelle Veranstaltungen rund um das Thema Energie unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/e-veranstaltungen