Systemdienlichkeitsanforderungen als Hemmnis für Batteriespeicherzubau in Österreich?

Anlieferung eines Batteriespeichers von Ads-Tec nach Österreich

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Grundsätzlich ist sich die Branche einig: Batteriespeicher sind auch in Österreich für eine erfolgreiche Energiewende notwendig. Bisher kam der Ausbau aufgrund regulatorischer Unklarheiten jedoch nur langsam voran. Ähnliche Erlöspotenziale wie in Deutschland und viele in den Startlöchern stehende Projekte sollen nun dafür sorgen, dass sich das bald ändert und in der Alpenrepublik nicht nur Pumpspeicher, sondern auch große Batteriespeicher ans Netz gehen.

Als wichtigen Baustein dafür veröffentlichte die Regulierungsbehörde E-Control einen Entwurf mit Kriterien, wann ein Batteriespeicher als „systemdienlich“ gilt und somit von Netzentgelten befreit ist. Damit stellt sich für die Speicherbranche jetzt die Kernfrage: Werden die geplanten Definitionen tatsächlich zu einer Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher führen und den Ausbau beschleunigen – oder schaffen sie neue Hürden?

Die Leitidee der E-Control hinsichtlich der Systemdienlichkeit ist dabei die netzseitige Kostenvermeidung respektive -einsparung. Batteriespeicher werden dabei als besonders geeignet gesehen, um Flexibilität für den Ausgleich von Ungleichgewichten und zur Behebung von Netzengpässen bereitzustellen. Kurz gesagt: „systemdienlich“ ist nicht nur eine Frage des Ortes, sondern vor allem der Betriebsweise.

Klassifizierung als systemdienlicher Speicher

Für große Batteriespeicher ist vor allem die in der Verordnung genannte Definition als „systemdienlicher Speicher“ relevant. Wird ein Speicher hiermit als systemdienlich eingestuft, fällt für den Strombezug aus dem Netz zum Laden für 20 Jahre ab Inbetriebnahme weder Netznutzungs- noch Netzverlustentgelt an, was weitestgehend eine Gleichstellung mit der aktuell auch stark diskutierten deutschen Netzentgeltbefreiung bedeutet. Diese kommt in Österreich allerdings mit Bedingungen, die in der Verordnung festgelegt sind. Folgende Punkte sind für eine Klassifizierung als systemdienlich gleichzeitig (kumulativ) zu erfüllen:

  • „geeigneter“ Standort: Netzanschlusspunkt in Netzentwicklungsplänen (der Verteilnetz- oder Übertragungsnetzbetreiber) als geeignet für systemdienlichen Betrieb ausgewiesen
  • Leistung größer 1 Megawatt: nur Speicher ab 1 Megawatt können als systemdienlich eingestuft werden
  • Vertrag zu Flexibilitätsleistungen: mit Regelzonenführer vor allem für Netzengpassmaßnahmen, Vergütung der entgangenen Erlöse
  • Blindleistungserbringung: laut Vorgaben des Netzbetreibers, kein Anspruch auf Entschädigung
  • Erfüllung der Vorgaben des Netzbetreibers: Fahrweise des Speichers kann vom Netzbetreiber eingeschränkt werden (Hüllkurve, Lastgradient), maximales Ausmaß der Einschränkungen ist vorab zu quantifizieren
  • Zuschlag bei Ausschreibung: ein als geeignet eingestufter Netzanschluss wird an Höchstbietenden (einmalige oder jährliche Pauschalzahlung) vergeben

Eine Klassifizierung ist analog auch für Co-Location-Speicher möglich, Speicher in Kundenanlagen mit Verbrauch hinter dem Netzverknüpfungspunkt sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

Einfluss auf Business Case

Dass solche Einschränkungen positive Effekte auf die Netz- und Systemstabilität haben können, ist unbestreitbar, doch lassen sie noch ausreichend finanziellen Spielraum für auskömmliche Erlöse, einen wirtschaftlichen Business Case und damit den großflächigen Speicherausbau?

Der Faktor „Standort“ wirkt erstmal als Filter, womit vor allem die Systematik der Netzanschlussanfragen hin zu wirklich verfügbaren Netzanschlüssen und weg von unkoordinierten, großflächigen Anfragen ohne Substanz gelenkt wird, was effizienztechnisch durchaus zu begrüßen ist. Damit kommen aber auch die Netzbetreiber in eine mächtige Stellung. Offen bleibt, ob ausreichend Standorte ausgewiesen werden und wie transparent dieser Prozess erfolgt.

Die Leistungseinschränkung lässt vor allem die aggregierten Schwarmspeicher an Gewerbe- und Industriestandorten außen vor und verschenkt hier Potenziale. Dieses Modell wird im Entwurf nicht angesprochen.

Auch die koordinierte Erbringung von Flexibilitätsleistungen mit Abrufen für das Engpassmanagement (Redispatch) inklusive einer Vergütung der dadurch entgangenen Erlöse ist sinnvoll angelegt. Auf welchen Erlösindex hier abgestellt wird, ist aber noch nicht definiert. Für den Business Case klar einschränkend sind jedoch die Blindleistungserbringung ohne finanziellen Ausgleich und die auch in Deutschland heiß diskutierten flexiblen Netzanschlussverträge (FCA) mit Hüllkurven oder Lastgradienten.

Deutlich unvorhersehbarere Auswirkungen hingegen hat die zusätzliche Forderung nach einem Zuschlag in einer Ausschreibung, die nach einer Ausweisung als geeignet für systemdienlichen Betrieb vom Anschlussnetzbetreiber durchgeführt wird. Die Kosten hierfür sind unklar und erhöhen vor allem für kleine Projekte die Fixkosten und generell die Unsicherheit in der frühen Projektphase.

Fazit für die Speicherbranche und Investoren in Österreich

Der Ansatz „Netzentgeltbegünstigung nur gegen nachweisbaren Netznutzen“ ist grundsätzlich nachvollziehbar. Er fokussiert Systemkosten und kann Ordnung in den Standortwettlauf bringen und Speicherkapazitäten gezielter dorthin lenken, wo sie systemisch gebraucht werden. Gleichzeitig wird „systemdienlich“ durch die kumulative Logik zum Premium-Label mit Knock-out-Kriterien (Standort, Leistung, Zuschlag), was zu Zurückhaltung bei der großflächigen Projektentwicklung führt.

Für den weiteren Speicherausbau dürfen Standortvorgaben und Ausschreibungen nicht zum neuen Nadelöhr und damit zum frühen Investitionshemmnis werden – vor allem dann, wenn sie sich faktisch auf wenige „geeignete“ Netzpunkte verengen und damit alternative, eigenständig identifizierte Standorte seitens der Projektentwickler von vornherein ausgeschlossen werden. Entscheidend wird sein, eine Balance aus klar gestalteten Anforderungen der Netzbetreiber mit möglichst geringen Einschränkungen auf die Erlöse und Wirtschaftlichkeit zu finden.

Die öffentliche Begutachtung der Verordnung läuft noch bis zum 20. März 2026. Die konkrete Ausgestaltung wird zeigen, ob daraus ein Beschleuniger oder ein Hemmnis für den österreichischen Speicherhochlauf wird.

— Der Autor Thomas Rosenzopf ist Geschäftsführer der österreichischen Tochter der energiewirtschaftlichen Beratung Enervis und hier für Batteriespeicher, Erneuerbare und übergeordnete Marktanalysen im speziellen für den österreichischen Markt zuständig. Seine Expertise erstreckt sich von der Bewertung von Batteriespeicher-Erlösen und Vermarktungsverträgen über die Optimierung von Photovoltaik-Anlagendesigns bis hin zu Szenarien der langfristigen Strommarktentwicklung. —

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