Die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) steht kurz vor der Verabschiedung. Der Bundesverband Energiespeicher Systeme (BVES) mahnte in einer Sachverständigenanhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestages am Mittwoch weitere Nachbesserungen an. Nur diese würden rasch die notwendige Flexibilität durch Energiespeicher ermöglichen.
Der BVES hebt dabei hervor, dass die geplante EnWG-Novelle bereits Fortschritte gegenüber dem Status quo enthalte, dennoch „fehlten entscheidende Punkte, um Investitionen zu ermöglichen und Verfahren zu beschleunigen“. So drohe Deutschland eine Speicherlücke. „Viele Projekte stocken – nicht wegen Kapitalmangels, sondern aufgrund nicht vorhandener Netzanschlussverfahren, langwieriger Genehmigungsprozesse und regulatorischem Flickenteppich. Gleichzeitig werden Netzanschlussbewerber teils gegeneinander ausgespielt – mit der Folge eines Investitionsstaus in der Energiespeicherbranche und Verzögerungen in der Umsetzung der Energiewende“, sagte Urban Windelen, Bundesgeschäftsführer des BVES. Nach Angaben des Verbands plant die Branche in den nächsten 10 Jahren mehr als 200 Milliarden Euro in Energiespeicher für die Systemstabilität zu investieren. Diese sollen ohne Subventionen und Zuschüsse gebaut werden.
Drei Punkte sind dem BVES besonders wichtig, die noch in die EnWG-Novelle aufgenommen werden sollten. So sollte es „ein modernes Netzanschlussverfahren mit mehr Transparenz, Verlässlichkeit und Digitalisierung“ geben. Dazu gehörten verbindliche Fristen für Netzbetreiber, eine zentrale digitale Netzanschlussplattform mit Übersicht über Kapazitäten und laufende Verfahren sowie ein Reservierungsmechanismus für Netzkapazitäten mit Meilensteinverfahren und klaren Anforderungen für die Anschlusspatenten. Nach Ansicht des BVES würde dies sowohl für die Speicher- als auch die Netzbetreiber Planungs- und Investitionssicherheit bringen.
Die Aufnahme des Abwägungsvorrangs „überragendes öffentliches Interesse und Baurecht für Speicher“ ist bereits im Gesetzentwurf enthalten. Ergänzend dazu solle jedoch auch eine bundeseinheitliche baurechtliche Regelung zur Privilegierung im Paragraf 35 Baugesetzbuch erfolgen. Damit wäre das „überragende öffentliche Interesse“ in der Praxis auch anwendbar und die Behörden vor Ort würden entlastet. Als dritten Punkt macht sich der BVES für eine Präzisierung des Paragrafen 118 Abs. 6 EnWG stark. Er sollte die rechtssichere Nutzung gespeicherter Energie ermöglichen, um Co-Location-Speichern direkt an Erneuerbaren-Erzeugungsanlagen marktfähig zu machen. Ziel sei es, Flexibilität direkt an der Quelle zu schaffen – mit weniger Abregelung, stabileren Preisen und höherer Markteffizienz, so der BVES.
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