Die unternehmerische Photovoltaik-Beteiligung als Investment: Die Zahlungsbedingungen gewerblicher Photovoltaik-Beteiligungen
Die spektakulären Insolvenzen der Anbieter von gewerblicher Photovoltaik-Beteiligungen, den sogenannten “IAB-Anlagen” aus den Jahren 2024, 2025 und 2026 beschäftigen derzeit gleichermaßen Rechtsanwälte, Gutachter und Gerichte. Investoren kämpfen heute darum, wenigstens einen Teil ihres eingesetzten Kapitals zu retten.
Wie konnte es dazu kommen, dass aus den vielversprechenden Versprechungen des Finanzvertriebs, den verlockenden Aussagen in den Exposees und den rosigen Aussichten rund um die Energiewende eine Schlacht um Paragraphen, Haftung und Verantwortung der handelnden Personen wurde?
Die Entwickler und Verkäufer der gewerblichen Photovoltaik-Beteiligungen treffen nach unserer Auffassung auf einen Investor, der seinen Beitrag für die Energiewende leisten, langfristig eine auskömmliche Rendite für sein Vermögen erwirtschaften und kurzfristig steuerliche Vorteile nutzen will. Dafür muss der Investor eine Reihe von gravierenden Entscheidungen treffen.
Die ersten Entscheidungen liegen in der Regel in der Wahl des Anbieters, der Wahl zwischen einer Dachanlage oder Freifläche und ob der Investor eine Anlage für sich alleine oder eine sogenannte Aufteileranlage erwerben will. Hier zeigt sich, dass zu häufig die “schönen blauen Augen des Verkäufers” die Wahl des Investors bei den fundamentalen Fragen beeinflussen.
Nach der Auswahl des konkreten Projektes liegt das mächtige Vertragswerk vor, das eine 30jährige Zusammenarbeit regeln soll. Im Zentrum des Vertragswerkes steht zunächst der Kaufvertrag, an den dann die übrigen Verträge wie Abwicklungsverträge, Nutzungsverträge und Betriebsführungsverträge zum Gesamtpaket angehängt werden.
Eine wesentliche Vereinbarung in den Kaufverträgen – mit Sprengkraft – liegt im Zahlungsplan zur Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises. Die Risiken, die mit den Zahlungsplan verbunden sind, erkennen die Investoren erst, wenn es zu Vertragsstörungen kommt und der Investor nicht den realen Gegenwert für die geleisteten Anzahlungen bekommt.
Unsere Auswertung der Zahlungsbedingungen in den Kaufverträgen von 45 Anbietern gewerblicher Photovoltaik-Beteiligungen zeigt ein alarmierendes Bild:
| Projektstatus | Vereinbarte Zahlungsbedingungen | Typischer kumulierter Zahlungsanspruch des Verkäufers |
| Vertragsunterzeichnung | 10-30% | 10–30 % |
| Materiallieferung / Montagebeginn | 30-40% | 40–70 % |
| EEG-Inbetriebnahme | 20-50% | 90 % |
| Netzanschluss / Aufnahme Einspeisung | 10% | 100% |
Investoren bezahlen mindestens 90 Prozent des Kaufpreises, finanzieren nahezu das gesamte Projekt – bevor die Anlage überhaupt wirtschaftlich nutzbar ist. Die gefährlichste Vereinbarung im Kaufvertrag lautet daher „90 Prozent des Kaufpreises zahlbar bis zur EEG-Inbetriebnahme“.
Für den Investor klingt EEG-Inbetriebnahme wie ein solider Meilenstein.
Tatsächlich bedeutet dies aber nichts anderes, als „dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde“ (EEG 2023 §3 Nr. 30).
Übersetzt in die Praxis der Photovoltaik-Anlagen bedeutet es, dass lediglich die Module, DC-Kabel und der Wechselrichter verbaut und verbunden wurden. Mehr nicht!
Mit der EEG-Inbetriebnahme wird keine Aussage über technische Mängelfreiheit, Netzanschlussfähigkeit, Einbau der Fernwirktechnik, erfolgreicher Funktionstest, erste Einspeisung oder wirtschaftliche Betriebsfähigkeit getroffen.
90 Prozent der Kaufpreiszahlung werden somit für einen sehr wichtigen Meilenstein im Projektablauf (Sicherung der EEG-Förderung) ausgegeben, der am Ende ein nutzloses Wirtschaftsgut sein kann.
Wie kann es sein, dass sich so eine Zahlungskondition im Markt etabliert hat und auch in 2026 noch halten kann?
Die Anfänge der gewerblichen Photovoltaik-Anlagen waren dadurch gekennzeichnet, dass die Module und der Wechselrichter die teuersten Komponenten einer Anlage waren. In 2026 registrieren wir jedoch bei diesen beiden Komponenten einen Preisverfall von über 90 Prozent.
Seit einigen Jahren gilt folgende durchschnittliche Kostenverteilung bei einer gewerblichen Photovoltaik-Anlage (Einzelfälle können immer abweichen):
| Kostenbestandteil einer Anlage
(bei Verkaufspreis von 1.000€/kWp) |
Anteil am Gesamtpreis | Kumulierter Anteil |
| Module und Wechselrichter | ca. 15 % | 15% |
| Unterkonstruktion und Montage (EEG-Inbetriebnahme) | ca. 10–15 % | 25-30% |
| Netzanschluss und Infrastruktur | ca. 40–50 % | 65%-80% |
| Entwicklung, Planung, Genehmigungen, Finanzierung | ca. 20–35 % | 100% |
Damit entsteht ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Interessen der Vertragspartner:
Auch in diesem Bereich trifft der Investor am Ende eine fatale Entscheidung, wenn er die hohe Anzahlung nicht irgendwie absichert. Die Investoren gewähren Ihren Lieferanten de facto einen zinslosen und ungesicherten Kredit über 60 Prozent des Kaufpreises.
Diesen hohen ungesicherten Kredit erkennen die Investoren erst nach einer Insolvenz oder einer Projektstörung, wenn sie das Projekt mit neuen Partnern zum Ende bringen wollen. Dass sich die Kostenstrukturen im Markt der gewerblichen Photovoltaik-Anlagen verändert haben, liegt begründet in:
- Bestehende technische Normen und Standards
Technische Regeln, VDE-Vorgaben und unabhängige gutachterliche Qualitätsprüfungen erhöhen den Planungs-, Material und Installationsaufwand erheblich.
- Strengere Herstellervorgaben
Installationsrichtlinien und Garantiebedingungen der Komponentenhersteller werden detaillierter und anspruchsvoller. Fehlerhafte Montagen gefährden Produkt- und Leistungsgarantien.
- Gestiegene Netzanschlusskosten
Die Stromnetze sind vielerorts an der Auslastungsgrenze. Netzbetreiber weisen Photovoltaik-Anlagen zunehmend entferntere Netzverknüpfungspunkte zu. Mit den aktuellen Vorschlägen von der Bundeswirtschaftsministerin steigt sogar das Risiko eines Netzanschlusses. Anforderungen an die Regel- und Steuerbarkeit der Anlagen nehmen zur, um das Netz stabil zu halten.
Gerade diese Kosten und Risiken entstehen oft erst nach der EEG-Inbetriebnahme – also zu einem Zeitpunkt, an dem der Investor den Kaufpreis bereits nahezu vollständig bezahlt hat.
Diese Entwicklungen müssen sich auch in den Zahlungsbedingungen in den Kaufverträgen widerspiegeln. Zahlungsbedingungen sind keine Formalität. Sie entscheiden über die Risikoverteilung des gesamten Projekts.
Sinnvolle Zahlungsbedingungen orientieren sich immer an den wirklich geleisteten Wertschöpfungsstufen im Projektablauf. Unser Vorschlag zur Restrukturierung der Zahlungsbedingungen lautet daher:
| Meilenstein / Projektstatus | Vorschlag für risikoaverse
Zahlungsbedingungen |
Kumulierte
Zahlung |
| Vertragsabschluss | 5% | 5% |
| Lieferung wesentlicher Komponenten | 15% | 20% |
| EEG-Inbetriebnahme | 20% | 40% |
| Infrastruktur und erfolgreicher Netzanschluss | 35% | 75% |
| Abnahmefähige und mängelfreie Anlage; erfolgreicher Probelauf | 25% | 100% |
Nur wenn ein relevanter Teil des Kaufpreises bis zur ersten tatsächlichen Stromproduktion zurückbehalten wird, bleibt das wirtschaftliche Interesse des Verkäufers an einer vollständigen Fertigstellung erhalten. Andernfalls tragen die Investoren das vollständige Fertigstellungs- und Insolvenzrisiko – obwohl sie weder Projektentwickler noch Generalunternehmer sind.
Sofern der Investor jedoch schon 90 Prozent des Kaufpreises für eine EEG-Inbetriebnahme anzahlt hat, befindet er sich möglicherweise schon in der Falle, in der viele Investoren derzeit hängen, die Verträge mit den insolventen Unternehmen abgeschlossen haben. Zur Fertigstellung der Projekte sind in der Regel aufwendige Mängelbeseitigungen und hohe Netzanschlusskosten notwendig, die dem bereits gezahlten Betrag weit übersteigen. Investoren müssen zum Teil 160 Prozent des Kaufpreises aufwenden, um das Projekt zum gewünschten Abschluss zu bringen.
Welches Photovoltaik-Projekt kann in diesem Markt mit so vielen negativen Marktpreisen so eine Investition jemals wieder erwirtschaften?
Somit erinnern wir uns an die dringende Empfehlung von Chris de Burgh.
“Whatever you do
don’t pay the ferryman
until he gets you to the other side„
Vereinbaren Sie in Zukunft nur Zahlungsbedingungen, die den Verkäufer bis zur ersten eingespeisten Kilowattstunde in der wirtschaftlichen Verantwortung halten. Oder sichern Sie hohe Vorauszahlungen an den Verkäufer immer durch Bankgarantie ab.
— Der Autor Kai-Wilfrid Schröder hat jahrelange Erfahrung in der Projektentwicklung von Erneuerbare-Energien-Projekte für die Stromeigenversorgung. Aufgrund vieler bekanntgewordener Projektentwicklungsfehler aus Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien hat Kai-Wilfrid Schröder mit einem Ingenieurteam die Beratungsfirma Utility Consultants gegründet, die technische und kaufmännische Analysen für Geldanleger und Investoren in den erneuerbaren Energien anbietet. Der fachkundige Rat soll den privaten Investor vor Fehlentscheidungen in eine Investition oder eine Geldanlage schützen. Mehr Informationen finden Sie unter http://www.utility-consultant.de/ —
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Ähnlich dürfte es Investoren bei Innpro https://www.pv-magazine.de/2025/12/03/photovoltaik-projektvermarkter-innpro-stellt-insolvenzantrag/
über http://www.hk-solartec.com/ gehen
Der Artikel entspricht genau meinen Erfahrungen. Leider kommt diese Erkenntnis für mich 3 Jahre zu spät und ich suche immer noch eine Lösung für meine Situation einer Anlage im „EEG-Inbetriebnahmestatus“ ohne Netzanschluss.
Ich hatte folgender Firma vetraut:
Solar Direktinvest GmbH i.L.
Kressengartenstraße 10
90402 Nürnberg
… da gibt es vermutlich dutzende Geschädigte in einer ähnlichen Situation.
Bitte mal unverbindliche Kontakt zu den Solar-Lotsen aufnehmen, die exakt für solche Probleme Lösungen anbieten: http://www.solar-lotsen.de.
Über den seinerzeitigen CEO, wenn ich mich nicht irre, gab es eine Verbindung zu milk the sun.
Hier werden einem auch genau diese unsäglichen Zahlungsbedingungen auferlegt. Der Netzanschluss wird im Vertrag als explizit nicht geschuldete Leistung ausgewiesen. Aber die Eigentümer sind einzeln ja gar nicht ermächtigt, diesen vom Netzbetreiber zu verlangen.
Auch der Begriff „schlüsselfertig“ dürfte ohne AC-Anschluss missbräuchlich verwendet sein.
Guten Tag Herr Schröder,
der Artikel entspricht auch meinen Erfahrungen und ich kann diesen zu 100 Prozent bestätigen.
Damit die steuerlichen Vorteile nicht verfallen, habe ich mich vor 1,5 Jahren für Solardirektinvestments entschieden. Dazu habe ich mich an zwei Projekten beteiligt, um das Riskio zu streuen. Obwohl es verschiedene Generalunternehmen sind, sind die Probleme identisch. Die Anlagen wurden DC-fertig (EEG-fertig) verkauft, zu 100 % bezahlt und sind bis heute nicht fertig gestellt bzw am Netz. Mittlerweile sind Rechtsanwälte eingeschaltet.