Wer einen Batteriespeicher zu seinem Steckersolargerät installieren möchte, benötigt künftig vielleicht keine Abnahme durch einen Elektriker mehr. Der geleakte Entwurf für das EEG 2027 enthält nach Einschätzung des Bundesverbands Steckersolar einen wichtigen Schritt für Steckersolaranlagen mit Batteriespeicher. Der Entwurf sieht vor, dass Steckersolargeräte künftig auch dann unter die vereinfachten Regeln fallen können, wenn sie über einen Batteriespeicher verfügen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Speicher am selben Wechselrichter angeschlossen ist, also DC-seitig gekoppelt ist.
„Der Gesetzgeber hat offensichtlich unsere Forderung aufgegriffen, Steckerspeicher mit Steckersolargeräten gleichzustellen“, sagt Christian Ofenheusle, Vorsitzender des Bundesverbands Steckersolar e. V. und Balkonkraftwerk-Experte beim Fachhändler Kleines Kraftwerk. „Das ist ein Schritt in die richtige Richtung.“
Speicher ohne Solar bleiben außen vor
Nach Einschätzung des Verbands greift die Regelung jedoch zu kurz. Der Entwurf berücksichtigt nur Systeme, bei denen der Speicher direkt am Wechselrichter der Balkonanlage hängt. Andere technische Konzepte werden weiterhin anders behandelt.
Dazu gehören etwa Speichersysteme, die über WLAN oder Bluetooth mit dem Mikrowechselrichter einer Balkonanlage kommunizieren. Solche Geräte erkennen Solarüberschüsse im Haushalt und laden den Speicher, bevor der Strom ins Netz eingespeist wird. Der Speicher kann dabei an einer beliebigen Steckdose in der Wohnung stehen und angeschlossene Geräte direkt versorgen. Technisch verhalte sich das System ähnlich wie ein DC-gekoppelter Speicher, werde regulatorisch jedoch anders behandelt.
Noch problematischer sei, dass der Entwurf keine Regelung für reine Steckerspeicher enthalte. Solche Geräte könnten ohne Photovoltaikanlage eingesetzt werden, um Strom bei niedrigen Preisen zu laden und später zu verbrauchen.
Mit dynamischen Stromtarifen könnten solche Systeme Endverbrauchern ermöglichen, Strom zu sonnigen Mittagstunden günstig einzukaufen und zu speichern, um ihn abends zu verbrauchen. Solche Speicher würden in jedem Fall marktdienlich wirken, unter Umständen sogar auch netzdienlich. Der Verband fordert deshalb eine eigene Gerätekategorie für sogenannte „Stecker-Batteriegeräte“, für die dieselben vereinfachten Regeln gelten sollen wie für Steckersolargeräte. Auch nach neuem EEG-Entwurf müssen die Stecker-Batteriegeräte bei Installation von einem Elektriker abgenommen werden.
In der Realität dürfte es eine hohe Zahl an Nutzern geben, die Stecker-Batteriespeicher installieren, ohne diese im Marktstammdatenregister anzumelden, da sie befürchten, dass ihr Netzbetreiber davon erfährt und diesem dann auffällt, dass es keine offizielle Abnahme durch einen Elektriker gibt. Ofenheusle mahnt dabei, nicht dieselben langen normativen Prozesse zu durchlaufen wie bei Steckersolargeräten. Durch die Regelung heute würden die Verbraucher dazu neigen, ihre Speicher aus Guerilla-Batterien zu betreiben. Dabei dürfte es doch im Interesse aller Beteiligten liegen, dass die Steckerbatteriegeräte ohne Probleme im Markstammdatenregister aufgeführt werden können.
Neue VDE-Norm erweitert Möglichkeiten deutlich
Dass es hier tatsächlich eine Lücke zwischen den Anforderungen im EEG und den technisch notwendigen Sorgfaltspflichten gibt, zeigt die neue Niederspannungsrichtlinie. Die neue VDE-AR-N 4105 wurde Ende Februar veröffentlicht und enthält erstmals einen vereinfachten Anschlussprozess für mehrere kleine Energieanlagen. Die Norm führt neue Anlagenkategorien ein und unterscheidet künftig zwischen sogenannten Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeichern sowie kombinierten Erzeugungs- und Speichereinheiten.
Für solche Systeme gilt ein vereinfachtes Verfahren, solange die Einspeiseleistung ins Netz maximal 800 Voltampere beträgt. Die Anmeldung kann in diesem Fall auch von Laien vorgenommen werden. Ein Elektriker muss lediglich eine geeignete Einspeisesteckdose installieren. Die Norm stellt also bereits, Steckersolargeräte, Steckerspeicher und kombinierte Steckersolar- und Speichergeräte gleich und gewährt all diesen Systemen eine vereinfachte Installation und einen Anmeldeprozess. Das gilt nicht nur für Photovoltaik. In der Norm sind auch Kleinstwindkraftanlagen oder Wasserstoffbrennstoffzellen explizit mitgemeint.
Neue Möglichkeiten für Bastler
Eine Begrenzung der installierten DC-Leistung enthält die Norm nicht. Damit könnten theoretisch auch größere Photovoltaik-Anlagen von deutlich über zwei Kilowatt selbst installiert werden. „Solange die Einspeisung ins Netz unter 800 VA bleibt, kann ein solches System im vereinfachten Verfahren angeschlossen werden“, sagt Ofenheusle.
Ofenheusle sagt, es wäre möglich, eine Photovoltaikanlage in der üblichen Größe von Aufdach-Solaranlagen, also etwa fünf bis sieben Kilowatt, mit einem Speichersystem von zehn Kilowattstunden Kapazität selbst zu installieren. Die Einspeiseleistung ins Wohnungsnetz dürfe nur 800 Watt nicht übersteigen. Dank bereits heute verfügbarer intelligenter AC-Speicher zur Direktversorgung von Verbrauchsgeräten mit Leistungen über 800W ließe sich damit ein Haushalt in weiten Teilen unabhängig vom öffentlichen Stromnetz versorgen. Angesichts fallender Speicherpreise und potenzieller weiterer Einschränkungen bei der Vergütung von öffentlich eingespeistem Strom sieht Ofenheusle hier die Chance für ein neues Marktsegment. Hersteller würden seiner Einschätzung zufolge schnell entsprechende Produkte anbieten.
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