E-Control sucht passende Kriterien für Systemdienlichkeit von Batteriespeichern

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Es war bisher nicht so oft der Fall, dass die österreichische und deutsche Photovoltaik- und Speicherbranche ein Thema zur gleichen Zeit beschäftigte. Bei Netzentgelten ist es aber nun so. Sowohl in Österreich als auch in Deutschland wird derzeit an einer neuen Netzentgeltsystematik für Batteriespeicher und Einspeiser gearbeitet. Zentrale Themen dabei ist in beiden Ländern die System- und Netzdienlichkeit von Batteriespeichern sowie flexible Netzanschlussvereinbarungen.

Ende vergangener Woche hat E-Control, das als Pendant zur Bundesnetzagentur in Österreich agiert, ein neues Konsultationspapier zur „Neugestaltung der Systemnutzungsentgelte“ (SNE) veröffentlicht. Diese soll ab 1. Januar 2027 greifen, wird aber zunächst noch auf Basis der Veröffentlichung konsultiert. Dabei geht es im ersten Teil um generelle Aspekte und im zweiten Teil um die Thematik Systemdienlichkeit und wie diese bei den Entgelten für Netznutzung und Netzanschluss berücksichtigt werden kann.

Nach Ansicht von E-Control müssen für eine „systemdienlichen Betrieb“ die Anlagen verschiedene Kriterien erfüllen. Dazu zählen nach dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) unter anderem Kostenvermeidung oder -reduktion; Aufrechterhaltung der Netz- oder Versorgungssicherheit, Erbringung von Flexibilitätsleistung, Betrieb an einem ausgewiesenen Standort, Anforderungen des Netzbetreibers erfüllen und der atypische Höchstleistungsbeitrag. Die Systemdienlichkeit bezieht E-Control dabei nicht nur auf Speicher, sondern sie kann auch für Verbrauchs- und Erzeugungsanlagen gelten.

In dem Dokument gibt E-Control als seine vorläufige Position an: „Systemdienlichkeit im Sinne des ElWG umfasst diverse Aspekte und muss aufgrund der überaus breiten Begriffsbestimmung über unterschiedliche Regelungen zur Bemessung bzw. Reduktion der Systemnutzungsentgelte umgesetzt werden. Allen Instrumenten gemein ist, dass sie auf netzseitige Kostenvermeidung bzw. -einsparungen abzielen.“

E-Control stuft in seinem Dokument die Batteriespeicher als „besonders geeignet“ ein, um Flexibilität bereitzustellen, um einen sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten. „Da insb. die Freistellung gem. § 127 Abs. 3 ElWG aber eine substanzielle Begünstigung darstellt , ist bei der Ausgestaltung der Kriterien für ‚systemdienliche Speicher‘ sicherzustellen, dass deren Betrieb auch zu erheblichen netzseitigen Kosteneinsparungen führt“, heißt es von E-Control weiter.

Kriterien für Systemdienlichkeit

Daher müsse eine Konkretisierung des „systemdienlichen Betriebs“ erfolgen. Der passende Standort sei allein kein hinreichendes Kriterium. Die Systemnutzungentgelte müssten nach den gesetzlichen Vorgaben Anreize für einen systemdienlichen Betrieb setzen. Dies könne etwa durch zeitvariable Netznutzungsentgelte oder reduzierte Netzanschlussentgelte erfolgen, so E-Control weiter. Die Behörde führt weiter aus, dass der Aspekt der Systemdienlichkeit daher auch in mehreren Elementen der Entgeltstruktur berücksichtigt werden soll. Dazu zählen systemdienliche Speicher, systemdienliche Stromerzeugungsanlagen, netzdienliche, kontrahierte Speicher, dauerhafte flexible Netzzugänge, zeitvariable Netznutzungsentgelte, unterbrechbare und regelbare Leistung sowie reduzierte Netzentgelte bei Erbringung von Flexibilitätsleistung. Dazu hat E-Control auch eine passende Abbildung (siehe Abbildung) in seinem Dokument integriert.

Systemdienlichkeit, E-Control

Im Dokument wir weiter ausgeführt, dass systemdienliche Speicher für 20 Jahre ab Inbetriebnahme von Netznutzungsentgelten und Netzverlustentgelten freigestellt werden. Allerdings müssen dazu kumulative Voraussetzung für die Einstufung erfüllt werden. Es werden sieben Punkte genannt. So muss der Standort vom Netzbetreiber als geeignet für einen systemdienlichen Betrieb ausgewiesen sein. Der Speicher muss einspeiseseitig über eine Engpassleistung von mindestens einem Megawatt verfügen. Mit dem Speicher muss Flexibilitätsleistung im Rahmen des Engpassmanagements erbracht werden, die als Ausgleich für die wirtschaftlichen Nachteile vergütet werden. Für diese Einstufung muss es dem Netzbetreiber zudem möglich sein, dem Speicherbetreiber Vorgaben für den Betrieb zu machen. Die Vorgaben müssen demnach spätestens bis 6 Uhr des Vortages erfolgen. Desweiteren muss der Speicher die Vorgaben des Netzbetreibers zu Blindleistungsverhalten befolgen. Last, but not least, schreibt E-Control, dass die Netzanschlusskapazität für den Speicher in einer vom Netzbetreiber organisierten Ausschreibung vergeben sein muss.

Ferner heißt es von E-Control, dass auch Co-Location-Speicher als systemdienlich eingestuft werden können, wenn sie mit Erzeugungsanlagen gekoppelt sind. In Kombination mit weiteren Verbrauchsanlagen ist es hingegen ausgeschlossen.

In dem Dokument befasst sich E-Control zudem mit den Kriterien für die Ausweisung geeigneter Standorte für systemdienliche Anlagen. Auch die „netzdienlich, kontrahierten Speicher“ werden näher betrachtet. Sie könnten von den Netzbetreibern ausgeschrieben werden, um einen sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, wobei die Speicher die „effiziente Option“ gegenüber Netzausbau oder marktgestützter Flexibilitätsbeschaffung sein müssten. Auch in diesem Fall macht der Netzbetreiber die Vorgaben für den Speicherbetrieb, wobei auch eine einmalige oder jährliche Vergütung zusteht.

„Als Unterscheidungsmerkmal zwischen ‚systemdienlichen Speichern‘ im Sinne von Abschnitt 2.3.1 und den hier genannten, ‚netzdienlichen, kontrahierten Speichern‘ gilt, dass letztere aus einer netzbetrieblichen Notwendigkeit vom Netzbetreiber unter Vertrag genommen werden, während erstere an ‚geeigneten‘ Standorten betrieben werden, ohne dass hierfür netzbetriebliche Notwendigkeit bestehen muss“, schreibt E-Control.

Flexible Netzanschlussvereinbarungen

Auch das Thema flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCAs) wird in dem Papier von E-Control thematisiert. Sie seien primär als temporäre Lösung gedacht, um einen schnelleren Netzzugang zu ermöglichen. Allerdings könnte es auch dauerhafte Vereinbarungen seien, wenn der Netznutzer dies fordere. „Im Rahmen solcher Verträge kann der Netzbetreiber statische oder dynamische Vorgaben (Einschränkungen) der netzwirksamen Leistung machen“, heißt es von E-Control. Für die FCA sind aus Sicht der Behörde „angemessene Reduktionen beim Netzanschlussentgelt vorzusehen“. Dauerhafte flexible Netzanschlussvereinbarungen könnten hingegen als „eine Ausprägung von systemdienlichem Betrieb im Sinne des ElWG“ gesehen werden.

Die Konsultation des Papiers von E-Control läuft noch bis zum 22. März.

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