Netzanschluss nur mit Nulleinspeisung: Fachanwalt Sebastian Lange zur Praxis der Netzbetreiber

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Wenn ich als Anlagenbetreiber oder Installateur eine Mitteilung erhalte, wie sie etwa in einem Musterschreiben des Verbands der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft an seine Mitgliedsunternehmen formuliert ist, Tenor: „Wir können Ihre Anlage zurzeit nur mit Nulleinspeisung ans Netz nehmen“ – was mache ich dann? Kann ich überhaupt irgendetwas machen?
Eigentlich ist es positiv, wenn der Netzbetreiber mir eine Null­einspeisung anbietet, denn die Alternative wäre oft gar kein Netzanschluss. Paragraf 8a, auf dem solch ein Angebot basiert, ist ja noch relativ neu, der ist erst im Februar dieses Jahres mit dem Solarspitzengesetz ins EEG gekommen. Zuvor, insbesondere in den Jahren des Photovoltaik-Booms 2022 und 2023, gab es zahlreiche Fälle, in denen Anlagen nicht angeschlossen wurden und damit auch nicht in Betrieb gehen konnten, weil angeblich keine Netzkapazität mehr vorhanden war – selbst bei kleinen Anlagen mit zehn Kilowatt. Da haben viele ganz erstaunt gefragt: Warum darf ich den Strom nicht wenigstens selbst nutzen? Ich will ja gar nicht einspeisen. Aber das sah das Gesetz eben nicht vor. In diesem Kontext ist der Paragraf 8a zu verstehen – er schafft eine Möglichkeit, Anlagen zumindest unter technischen Einschränkungen ans Netz zu bringen.

Sebastian Lange ist mit seiner „Projektkanzlei – Kanzlei für Solar energie“ auf Rechtsfragen rund um die Photovoltaik spezialisiert.

Foto: Sebastian Lange

Auf welcher Rechtsgrundlage sagen denn Netzbetreiber, oder haben es auch schon früher gesagt, dass man nicht einspeisen darf? Das scheint zumindest für juristische Laien doch zunächst einmal im Widerspruch zu Paragraf 11 EEG zu stehen, also zu der Verpflichtung, eine Anlage ans Netz anzuschließen und den Strom abzunehmen. Da müssen Netz­betreiber doch begründen, wenn sie das nicht tun wollen.
Richtig. Aber man muss die Aufgabenverteilung im Gesamtkontext betrachten. Grundsätzlich soll der Anlagenbetreiber einen Anspruch haben, Strom zu erzeugen und ins Netz einzuspeisen. In der Regel denken wir bei der Förderung durch das EEG immer an die finanzielle Seite, aber diese Förderung steht auf zwei Beinen: Neben der finanziellen Förderung besteht der Anspruch, überhaupt ans Netz zu kommen. Der Netzbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, den Netzanschluss zu ermöglichen und hierfür erforderlichenfalls rechtzeitig das Netz auszubauen. Allerdings kann der Anlagenbetreiber den Netzausbau nicht erzwingen. Wenn der Netzbetreiber nachweist, dass ein Anschluss netztechnisch derzeit nicht möglich ist, kann der Anspruch nicht durchgesetzt werden, und das hat ja auch seinen Grund. 2022 wären viele Netze in die Knie gegangen, wenn einfach alles sofort angeschlossen worden wäre.

Netzbetreiber-Schreiben: Ein Gesetzesparagraf wird zweckentfremdet

„Wir melden uns heute mit guten Neuigkeiten. Damit Sie bereits jetzt von Ihrer Photovoltaikanlage profitieren können, bieten wir Ihnen an, dass Sie die Anlage zur ausschließlichen Eigenbedarfs­abdeckung nutzen können. Damit kann Ihre Anlage bis zum Abschluss aller baulichen und technischen Maßnahmen an unserem Netz zwar angeschlossen und zur Eigenbedarfsabdeckung verwendet werden, darf jedoch nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen.“ So oder ähnlich lauten seit einiger Zeit immer mehr Schreiben, mit denen Netzbetreiber auf den Antrag zum Anschluss neuer Anlagen antworten. Sie bieten Nulleinspeisung an.

Der Verband der Bayerischen Elektrizitäts- und Wasserwirtschaft zum Beispiel hat einen entsprechenden Musterbrief für seine Mitgliedsunternehmen ausgearbeitet. Anbei liegt noch ein Formular mit der Erklärung, dass zu keinem Zeitpunkt eine Einspeisung stattfinden und dies durch entsprechende Überwachungs- und Regelungstechnik sichergestellt wird. Gemäß der Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 (Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz) sehen Netzbetreiber hier einen Energieflussrichtungssensor als Mittel der Wahl an. In jedem Fall muss ein Installateur mit dem Einbau der entsprechenden Technik beauftragt werden.

Warum es bei den Möglichkeiten der Netzbetreiber zur Integration neuer Einspeiseanlagen derart hapert, ist eine vielschichtige Frage. Den Unternehmen reflexartig bösen Willen zu unterstellen, dürfte jedenfalls wenig weiterhelfen. Gleichzeitig ist Nulleinspeisung und damit der Wegfall von Einspeisevergütung oder Marktprämie für den nicht zum Eigenverbrauch nutzbaren Strom in aller Regel ein großes Hindernis für einen rentablen Betrieb – vor allem für gewerblich genutzte Anlagen und ganz besonders dann, wenn nicht klar ist, wie lang dieser Zustand andauern soll. Betroffene Anlagenbetreiber sollten ihre rechtliche Position deshalb kennen.

Die gesetzliche Grundlage, auf der Netzbetreiber Nulleinspeisung anbieten, ist im Wesentlichen der Paragraf 8a EEG. Er schafft seit seinem Inkrafttreten im Februar dieses Jahres die Option der „flexiblen Netzanschlussvereinbarungen“. Hauptzweck war eigentlich die Möglichkeit zur Überbauung von Netzanschlüssen, etwa in Form der gemeinsamen Nutzung durch einen Wind- und einen Solarpark. Es kann aber auch pauschal eine Abmachung „zur Höhe der anschlussseitig begrenzten Wirkleistungseinspeisung“ getroffen werden und diese Leistung kann dann eben auch – eher unflexibel – gleich null sein. Der Paragraf 8a wird also durch die massenhafte Anwendung zur Nulleinspeisung in gewisser Weise zweckentfremdet. Die Diskussion über diese Praxis dürfte andauern, bis die gröbsten Netzengpässe beseitigt sind – also noch einige Zeit.

Wenn aber der Netzbetreiber den Anschluss nicht vornimmt, muss er schon darlegen, was er jetzt zu tun gedenkt, damit die Anlage möglichst bald ans Netz gehen kann, und dafür muss er auch einen Zeitplan erstellen. Das ist jedenfalls die allgemeine Auffassung unter Betreibern und Installateuren und die ist auch zutreffend, oder?
Ja. Von der Systematik her hat der Anlagenbetreiber den Anspruch auf Netzanschluss, vorausgesetzt, die technischen Gegebenheiten lassen dies zu. Wenn der Netzbetreiber also sagt: „Ich kann deine Anlage gerade nicht anschließen“, dann muss er auch darlegen, warum nicht und dann greift auch durchaus die Netzausbaupflicht. Im Rahmen des volkswirtschaftlich Zumutbaren muss er sein Netz ausbauen. Allerdings gilt auch hier: Das Gesetz kann nichts Unmögliches verlangen und ich kann als Netzbetreiber, der womöglich 100.000 Netzanschlussanfragen hat, nicht alle 100.000 gleichzeitig bedienen, sondern ich kann das nur im Rahmen der Gegebenheiten, also der bestehenden Ressourcen zum Beispiel an Fachkräften. Und als Anlagenbetreiber kann ich dann nicht einfach sagen, mir sind 24 Monate zu lang, ich möchte, dass ihr es in sechs Monaten macht. Das werde ich nicht durchbekommen.

Als Anlagenbetreiber kann ich nicht einfach sagen, mir sind 24 Monate zu lang, ich möchte, dass ihr es in sechs Monaten macht. Das werde ich nicht durchbekommen.

Dadurch entsteht aber doch auch eine Grauzone, weil für den Anlagenbetreiber schwer zu beurteilen ist: Gibt mir der Netzbetreiber hier eine vernünftige Auskunft? Ist es tatsächlich so, dass er erst in einem Jahr oder in drei Jahren meine Anlage anschließen kann? Oder werde ich hier ohne zwingenden Grund vertröstet?
Das stimmt. Als Anlagenbetreiber kann ich das schwer überprüfen und ich könnte es auch schwer gerichtlich durchsetzen. Kein Richter dieser Welt wird seine netztechnischen Kenntnisse über die des Netzbetreibers stellen und er wird auch kaum einen Sachverständigen benennen können, der das besser beurteilen könnte als der Netzbetreiber selbst. Man muss aber ja auch zugestehen, dass die Netzbetreiber durchaus wissen, dass sie das Netz ausbauen und Netzanschlüsse gewähren müssen. Ich glaube nicht, dass sie sich da irgendwelche Lügengeschichten überlegen. Aber sie haben eben auch ihre Planungen und wissen, welche Kapazitäten sie haben, wie viele Kilometer Strecke sie pro Jahr machen können und wo ihre Ressourcen eingeplant sind.

Und hat der Anlagenbetreiber Möglichkeiten unterhalb der Schwelle eines Gerichtsverfahrens?
Sie sind begrenzt, aber mit dem „Solarpaket 1“ für Anlagen bis 30 Kilowatt mit der sogenannten Fiktionsregelung schon deutlich verbessert worden. Es gilt die Grundaussage: Wenn der Netzbetreiber sich innerhalb eines Monats gar nicht meldet, darf der Betreiber die Anlage anschließen. Das Schweigen gilt gewissermaßen als Zustimmung.

Der Artikel stammt aus der pv magazine Magazinausgabe November 2025. Hier können Sie das Inhaltsverzeichnis lesen.

Cover: pv magazine

Mancher Anlagenbetreiber wird da aber, bevor seine Anlage tatsächlich ohne Rückmeldung vom Netzbetreiber angeschlossen wird, im letzten Moment womöglich doch ein wenig Fracksausen bekommen und sich fragen, ob er – oder der Installateur – wirklich nichts übersehen und dann womöglich Schadensersatzklagen oder Ähnliches zu befürchten hat.
Ich habe 2022, 2023 solche Anfragen en masse bekommen (bis zum „Solarpaket 1“ galt eine vereinfachte Anschlussregelung bis 10,8 Kilowatt; Anm. d. Red.). Inzwischen hat das aber nachgelassen. Was ich damals empfohlen habe: Stellt sicher, dass der Zähler nicht rückwärts läuft. Das darf auf keinen Fall sein. Wo schon ein Zweirichtungszähler eingebaut ist, habe ich diese Problematik allerdings nicht. Zweitens: Stellt sicher, dass ihr es dem Netzbetreiber vorher wirklich kommuniziert habt, damit er nicht sagen kann, er hätte die Anfrage gar nicht bekommen. Ich würde die Inbetriebnahme außerdem vorher noch ankündigen: „Die Monatsfrist ist um, ich habe nichts gehört, ich nenne euch jetzt das Datum, an dem ich die Anlage einschalte.“ Und die Anlage muss natürlich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und im Marktstammdatenregister registriert sein.

Sollte die Mitteilung an den Netzbetreiber per Einschreiben erfolgen?
Gesetzlich ist das nicht vorgeschrieben, hat aber natürlich eine bessere Nachweisfunktion. Aber fast alle Netzbetreiber weisen auf ihren Internetseiten auch eine E-Mail-Adresse für Betreiber von Einspeiseanlagen aus – und wenn ich dort hinschreibe, bekomme ich normalerweise eine automatische Eingangs­bestätigung. Wenn ich auf Nummer sicher gehen will, kann ich einen Screenshot von der Internetseite machen und dann noch zusätzlich ein Einwurfeinschreiben schicken. Einschreiben mit Rückschein haben den Nachteil, dass ich keinen Rückschein und damit auch keinen Nachweis bekomme, wenn der Empfänger die Unterschrift verweigert.

Nun ist es umgekehrt aber ja so: Wenn ich dem Netzbetreiber mitteile, dass ich eine Anlage anschließen möchte und er darauf in der vorgesehenen Frist reagiert, dann kann ich meine Anlage eben auch nicht anschließen. Deshalb könnte ein Netzbetreiber ja auf die Idee kommen, sich für all diese Fälle irgendeinen Formbrief zurechtzulegen und den dann zu verschicken, damit er erst einmal Ruhe hat. Gibt es irgendwelche formalen Anforderungen an solche Schreiben?
Der Netzbetreiber darf es nicht pauschal machen. Als normaler Anlagenbetreiber würde man das vielleicht nicht merken, die Installationsbetriebe aber schon eher. Das wäre dann ein Fall für die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde. Als Installa­tionsbetrieb könnte ich dort melden, wenn ich bemerke: Egal wo im Netzgebiet ich eine Anlage anschließen möchte, angeblich ist gerade überall erst ein Netzausbau erforderlich. Obwohl es andererseits ja tatsächlich Netzbetreiber geben soll, die wirklich nirgendwo mehr eine Anlage ans Netz nehmen können.

Man muss dann allerdings eigentlich auch sagen, wer als Netzbetreiber in einer solchen Situation ist, hat womöglich jahrelang Dinge verschlafen.

Ja, auch wir haben von einigen gehört, bei denen es offenbar so ist.
Man muss dann allerdings eigentlich auch sagen, wer als Netzbetreiber in einer solchen Situation ist, hat womöglich jahrelang Dinge verschlafen.

Noch einmal zurück zur Nulleinspeisung: Die wurde ja auch schon vor der Einführung von Paragraf 8a EEG praktiziert. Auf welcher juristischen Grundlage geschah das?
Das hatte keine gesetzliche Grundlage. Es wurde von Netz­betreibern praktiziert, die den Netzanschluss trotz mangelnder Kapazitäten für weitere Einspeisungen irgendwie ermöglichen wollten. Es ist ja nicht so, dass alle Netzbetreiber immer nur die Keule rausholen und die armen Anlagenbetreiber erschlagen wollen. Es gibt auch Netzbetreiber, die vieles möglich machen. Und wenn im Rahmen des technisch möglichen eine Nullein­speisung abgesichert ist – warum nicht? Die Voraussetzung der technischen Absicherung kann man allerdings auch verstehen. Viele Anlagenbetreiber denken: Ich kann doch Null­einspeisung machen, indem ich das einfach in meinem Energie­managementsystem einstelle. Da sagen die Netzbetreiber dann: Es ist einfach nicht 100 Prozent safe, wenn du dich auf ein einfaches Energiemanagementsystem verlässt. Wenn dann nämlich alle in deiner Straße das gleiche System haben und das tickt mal aus, dann haben wir ein Problem im Netz. Deshalb steht in Paragraf 8a EEG ja auch, dass die Nulleinspeisung technisch abgesichert sein muss.

Deshalb fordern die Netzbetreiber hier standardmäßig einen Energieflussrichtungssensor; den muss aber der Anlagen­betreiber bezahlen?
Ja, das ist korrekt.

Wenn ein Netzanschluss verweigert wird, greifen manche auch zu Notlösungen. So kursiert die Idee, eine Anlage als Balkonkraftwerk zu deklarieren und ohne Zusage des Netzbetreibers anzuschließen, indem einfach der Wechselrichter auf 800 Watt Einspeiseleistung begrenzt wird. Wäre das zulässig?
Nein. Ein Balkonkraftwerk wird am Endstromkreis eines Letztverbrauchers angeschlossen, nicht am Hausanschlusskasten. Und es darf hinter den 800 Watt Wechselrichterleistung nur höchstens zwei Kilowatt Modulleistung haben. Außerdem muss es als „steckerfertige Solaranlage“ – natürlich mit korrekten Angaben – im Marktstammdatenregister registriert sein.

Eine immer wieder diskutierte allgemeine Frage zum Schluss: Nicht nur im Zusammenhang mit dem Netz­anschluss taucht mehrfach der Begriff „unverzüglich“ auf. Was bedeutet das konkret?
Im BGB gibt es eine Definition von „unverzüglich“, die jeder Jurastudent im ersten Semester lernt: „ohne schuldhaftes Verzögern“, normalerweise also sofort. Das ist – unter anderem – wichtig im Zusammenhang mit der einmonatigen Frist für Anlagen bis 30 Kilowatt in Paragraf 8a EEG. „Unverzüglich“ kann nämlich, je nach Kontext, auch „innerhalb weniger Stunden“ bedeuten. Das EEG hat hier also einen doppelten Deckel. Wenn ein Netzbetreiber mir auf meine Anfrage hin mitteilen würde: „Ich könnte dir die Antwort geben, aber wir warten immer 30 Tage ab“, dann wäre das nicht im Sinne des Gesetzes. Wenn er schneller antworten kann, dann muss er das auch tun.

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