Kurz vor Weihnachten gibt es dann doch noch ein kleines Geschenk der Politik für die Solar- und Speicherbranche: Mit der Verabschiedung der Novelle des Stromsteuerrechts am Freitag im Bundesrat gibt es einige Vereinfachungen für die Betreiber kleiner und großer Photovoltaik-Anlagen, von Heimspeichern und Ladesäulen, wie der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) mitteilte. Es sei „ein erfreulich großer Wurf zur Entbürokratisierung gelungen“. Konkret wird mit der Novelle erstmals ein einheitlicher und stromsteuerrechtsübergreifender Anlagenbegriff geschaffen. Dabei werde auch das bidirektionale Laden berücksichtigt.
Mit der Stromsteuernovelle kommt es auch zu weitreichenden Einschränkungen beim Versorgerbegriff, so der Verband weiter. Betreiber von Photovoltaik-Volleinspeiseanlagen mit mehr als zwei Megawatt Leistung würden so künftig nicht mehr als Versorger eingestuft. Damit entfallen bürokratische Pflichten, die mit der Einstufung als „kleine/eingeschränkte“ Versorger einhergingen, etwa die jährliche Meldung von steuerfreien Strommengen. Diese müssen im Zuge der Gesetzesänderung nur noch nach Aufforderung durch die Hauptzollämter erfolgen. „Die Hauptzollämter sind jetzt gefordert, die geplante Entbürokratisierung auch in der Praxis umzusetzen“, erklärt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW-Solar.
Doch auch Betreiber kleinerer Photovoltaik-Anlagen und Speicher, die etwa in Mieterstrommodellen zum Einsatz kommen, könnten künftig zumeist vom Versorgerstatus ausgeklammert werden. Dies gilt dem Verband zufolge auch für Betreiber, die ausschließlich Strom zur Stromerzeugung an andere Betreiber vor Ort liefern, sogenannte Querlieferungen in Anlagenparks mit mehreren Betreibern. Darüber hinaus ist auch eine allgemein geltende Befreiung für Strom zur Stromerzeugung in Wind- und Solarparks vorgesehen. Nach Angaben des BSW-Solar ist dafür keine formelle Erlaubnis erforderlich. Gelten soll die Befreiung sowohl für den Eigenverbrauch als auch für Querlieferungen an andere Betreiber in derselben Einspeiseinfrastruktur.
„Durch die Gesetzes-Novelle wird erstmals ein einheitlicher und stromsteuerrechtsübergreifender Anlagenbegriff geschaffen, der im Wesentlichen auf die Stromerzeugung mittels derselben Technologie durch denselben Betreiber am selben Standort abstellt“, erklärt Körnig. Die bislang oft vorgenommene Anlagenverklammerung, mit dem Systeme standortübergreifend oder beim selben Direktvermarkter zusammengefasst wurden, entfällt mit der Neuregelung.
Wenn Photovoltaik-Anlagen und Ladesäulen verschiedener Betreiber kombiniert wurden, lösten sich bisherige Probleme aufgrund der weiter bestehenden Lieferkettenregelung teilweise zugunsten einer Steuerbefreiung auf, so der Verband weiter. Auch wenn der Ladestrom für die Wallboxen aus Photovoltaik-Anlagen mit mehr als zwei Megawatt Leistung direkt vor Ort bezogen werde, sei künftig eine Stromsteuerbefreiung möglich.
Darüber hinaus wird mit der Stromsteuernovelle auch der Multi-use-Einsatz von Speichern besser geregelt. In diesen Fällen gibt es für die Bezugsseite eine anteilige Stromsteuerbefreiung, wenn der zwischengespeicherte Strom zurück ins Netz gespeist wird. „Es wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass Strom, der ohne Zwischenspeicherung stromsteuerfrei gewesen wäre, nach der Speicherung weiterhin stromsteuerfrei bleibt. Dies war bislang nicht klar geregelt und konnte in verschiedenen Fällen zu einer faktischen Doppelbesteuerung von zwischengespeicherten Strommengen führen“, so Körnig weiter.
Mit der Neuregelung erfolgt auch eine angepasste stromsteuerrechtliche Einordnung von Ladesäulen als Letztverbraucher durch den Ladesäulenbetreiber und nicht des Fahrzeugs. Außerdem werde erstmals bidirektionales Laden berücksichtigt. Dabei soll eine mögliche Doppelbelastung bei der Besteuerung vermieden werden. Allerdings, so der Verband weiter, entfalle diese nur, wenn der aus dem Fahrzeug zurückgespeiste Strom in der Kundenanlage bleibt und nicht wieder ins Netz eingespeist wird.
Der Bundesrat hat zudem am Freitag das Geothermiebeschleunigungsgesetz beschlossen und damit die Einschränkungen bei der Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich, die erst kurz davor im Baugesetzbuch eingefügt wurde. Der Verband begrüßte, dass die baurechtliche Privilegierung erfolgt, für die er sich seit längerem eingesetzt hatte.
Nachdem ursprünglich die Privilegierung aller Batteriespeicher ab einer Megawattstunde im Außenbereich vorgesehen war, wird dies nun wieder eingeschränkt. Die Privilegierung greift demnach für Co-Location-Batteriespeicher, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Erneuerbaren-Anlage stehen. Darüber hinaus werden auch für Stand-alone-Speicher ab 4 Megawatt in bis zu 200 Metern Entfernung von Umspannwerken und Kraftwerken ab 50 Megawatt Leistung privilegiert.
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