Es ist ein Fall mit langer Vorgeschichte und, wie es scheint, auch erheblichen Nachwirkungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. Mai postuliert: „Nur eine Energieanlage, die kein Verteilernetz ist, kann bei richtlinienkonformer Auslegung eine Kundenanlage sein.“ Warum dieser Satz – und seine genauere Darlegung im Beschluss – vor allem auf Photovoltaik-Mieterstromprojekte, aber auch auf gemeinschaftliche Gebäudeversorgung oder die Belieferung von Gewerbeunternehmen im Rahmen von sogenannten Onsite-PPA große Auswirkungen hat, erschließt sich Laien zunächst einmal nicht. Doch auch Fachleute streiten immer noch, selbst nachdem der BGH Anfang Juli die ausführliche Begründung veröffentlicht hat.
Dabei ging es in der rund siebenjährigen Vorgeschichte des BGH-Beschlusses ursprünglich gar nicht um Photovoltaik. Der französische Energiekonzern Engie versorgt seit Jahren schon zwei Wohnblöcke der Zwickau Wohnungsbaugenossenschaft, insgesamt 256 Wohneinheiten, über ein Nahwärmenetz mit Wärme und Warmwasser. 2018 begannen Planungen, diese Anlage auf Kraft-Wärme-Kopplung umzustellen und für die beiden Wohnblöcke zwei elektrische Leitungssysteme zu errichten, um die angeschlossenen Haushalte auch mit Strom zu beliefern; veranschlagt waren rund 770 Megawattstunden jährlich. Für diese beiden Installationen beantragte Engie den Anschluss an das Netz der Zwickauer Energieversorgung (ZEV) und die Bereitstellung von Zählerpunkten. Die ZEV hingegen war der Ansicht, es handele sich nicht um eine Kundenanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).
Der Energiekonzern legte die Angelegenheit daraufhin der Landesregulierungsbehörde beim sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vor, die aber im Juli 2019 der ZEV recht gab. Hiergegen klagte Engie, im September 2020 wies das Oberlandesgericht Dresden die Beschwerde jedoch zurück. Auch damit wollte Engie sich nicht abfinden und zog vor den Bundesgerichtshof. Der wiederum kam, kurzgefasst, zu dem Schluss, dass zwar das Urteil der Vorinstanz stellenweise fehlerhaft war, es gleichzeitig aber grundsätzliche Unklarheiten in Sachen Kundenanlage gebe.
Grundsätzliche Bedenken beim BGH
Dezentrale Anlagen, wie die in Zwickau geplante, so der BGH, könnten „einen Übergang zu einem nachhaltigen Energiesystem mit geringen CO2-Emissionen zwar erleichtern“, doch gleichzeitig gebe es auch ein Problem mit der Kostenverteilung. „Beim Anschluss einer Vielzahl vergleichbarer Kundenanlagen an das Verteilernetz“ müsse dessen Betrieb durch „zunehmend weniger Letztverbraucher“ finanziert werden, so die Richter. Für den in einer dezentralen Erzeugungsanlage erzeugten und in der daran angeschlossenen Kundenanlage verbrauchten Strom seien schließlich keine Netzentgelte zu zahlen, „während der Verteilernetzbetreiber gleichwohl genug Netzkapazität vorhalten muss, um bei einem Ausfall der dezentralen Erzeugungsanlagen die Versorgung aufrecht zu erhalten“.
Als problematisch bewertete der BGH auch den Umstand, dass die Kosten für Errichtung, Betrieb und Wartung der Anlagen aufgrund des Wärmelieferungsvertrags von der Wohnungsbaugenossenschaft und damit von den Letztverbrauchern und Mietern beglichen werden. Dies führe „zu einer Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und anderen Stromlieferanten“. Engie habe bei dem Konzept schließlich „weder die Kosten für die Energieanlagen zur Abgabe von Energie zu tragen noch Netzentgelte zu zahlen“. Dies sei für eine einzelne Kundenanlage zwar nicht allzu bedeutsam, doch je mehr Anlagen vergleichbarer Art das Unternehmen betreibe, desto größer seien die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb. Dabei ist eines der im EnWG festgelegten Kriterien für Kundenanlagen, dass sie „für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind“.
Ebenfalls kritisch sah der BGH, dass Engie den Letztverbrauchern „sowohl als Eigentümerin und Betreiberin der Kundenanlage als auch als Stromlieferantin gegenübertritt“. Als Stromlieferantin habe sie „ein Interesse an der Durchsetzung möglichst hoher Strompreise“ und folglich wenig Interesse an einer transparenten Ausweisung „der von ihr erhobenen Entgelte für die Errichtung, den Betrieb und die Wartung der Anlagen“. So sei denn auch im Wärmelieferungsvertrag kein Nutzungsentgelt ausgewiesen. Damit hätten die Mieter auch keine Möglichkeit, „die insgesamt anfallenden Entgelte für den von ihnen bezogenen Strom zu ermitteln.“
In der Abwägung dieser und weiterer Punkte unterbrach der BGH das Verfahren und legte im Dezember 2022 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob der in Paragraf 3 Nr. 24a definierte Begriff der Kundenanlage womöglich der Elektrizitätsbinnenmarktrichtline der EU (Richtlinie 2019/44) entgegenstehe.
Solarbranche in banger Erwartung
Dass all dies womöglich etwas mit Mieterstrom zu tun haben könnte, drang erst im November 2024 ins Bewusstsein der Photovoltaik-Branche. Da nämlich verkündete die Fünfte Kammer des EuGH ihr Urteil, wohlgemerkt immer noch in Bezug auf den eigentlich eng umgrenzten Fall der Weigerung der ZEV, „zwei Energieanlagen von Engie als Kundenanlagen an ihr Netz anzuschließen und die erforderlichen Zählpunkte zur Verfügung zu stellen“. Doch es ging dabei unweigerlich auch um die ganz grundsätzliche Frage, ob der EnWG-Begriff der Kundenanlage der EU-Richtlinie zuwiderläuft, und die Antwort des EuGH lautete „Ja“.
Ab diesem Moment herrschte bange Erwartung, wie der BGH dies im weiteren Verfahren aufnehmen und in Bezug auf die deutsche Rechtslage bewerten werde. Fachleute warnten – auch in Beiträgen bei pv magazine – vor möglicherweise bedeutsamen Folgen. Und diese gab es dann auch. Mit seinem Beschluss vom 13. Mai wies der Kartellsenat des Karlsruher Gerichts die Beschwerde von Engie gegen das am Oberlandesgericht Dresden ergangene Urteil zurück.
Vor allem aber fasste er seine 17 Seiten umfassende Begründung in dem eingangs erwähnten Diktum zusammen, dass eine Kundenanlage nicht gleichzeitig ein Verteilernetz sein kann. Seine Brisanz für Mieterstrom- und ähnliche Modelle erlangt dieser Satz aus der Definition von „Verteilernetz“: Auf Grundlage der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und des EuGH-Urteils definiert der BGH dies als „ein Netz, das der Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dient, die zum Verkauf an Großhändler und Endkunden bestimmt ist“. An seiner eigenen, in früheren Entscheidungen vertretenen Auslegung, wonach es hierbei auch auf die Größe und Leistungsfähigkeit eines solchen Netzes ankomme, hält der BGH ausdrücklich nicht weiter fest. Wer aber ein Verteilernetz betreibt, ist unweigerlich Netzbetreiber mit allen daraus erwachsenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich Netzsteuerung sowie Netzentgelten und deren Abrechnung.
Der Gesetzgeber ist gefragt
„Gänzlich praxisuntauglich“ findet dies Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer beim Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar). Denn hierdurch, so seine Interpretation, würden auch „Millionen von Immobilienbesitzern zu Verteilnetzbetreibern, da der Strom durch die Hausverteilanlagen an die Endkunden weitergeleitet wird“. Eine derart harsche Auslegung findet sich in anderen Kommentaren zwar nicht, aber weitgehende Einigkeit besteht darin, dass der BGH-Beschluss nicht ohne Folgen für alle bleibt, die dezentrale Stromlieferkonzepte wie eben Mieterstrom oder Quartierslösungen verfolgen. Denn der EuGH und in der Folge der BGH definieren nur recht eng gefasste Ausnahmen, die von EU-Mitgliedsstaaten für „geschlossene Verteilernetze“ definiert werden können. Dies betrifft insbesondere Bürgerenergiegemeinschaften im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie. Auch die reine Eigenversorgung, etwa von Wohnungseigentümergemeinschaften, dürfte als unkritisch gelten. Das gerade bei Mieterstromstromkonzepten gemäß EEG weit verbreitete Modell aber, bei dem ein externes Unternehmen die Stromlieferung an Wohn- oder Gewerbemieter übernimmt, gerät mit dem BGH-Beschluss in die Bredouille.
Der BSW-Solar geht indes „nicht davon aus, dass bisherige Konzepte wie Mieterstrom, On-Site PPA oder die gerade erst eingeführte Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ernsthaft in Gefahr sind“. Es sei aber der Gesetzgeber gefordert. Er müsse umgehend die einschlägigen Paragrafen der deutschen Gesetzgebung in Ordnung bringen, um „wieder Rechtssicherheit herzustellen, die entstandene Regelungslücke zu schließen und diesen neuen Bremsklotz der urbanen Energiewende schnell zu beseitigen“.
Auch Carolin Dähling, Bereichsleiterin bei Green Planet Energy, sieht Klärungsbedarf: „Die Rechtslage für Mieterstrom bleibt auch nach dem BGH-Urteil uneindeutig.“ Das Gericht stelle klar, dass bei Vorliegen eines Verteilernetzes nach der EU-Richtlinie „Mieterstromprojekte nicht mehr im Rahmen von Kundenanlagen umgesetzt werden können“. Wo aber die Grenze verlaufe, werde vom Gericht „nicht eindeutig aufgezeigt“.
Dählings Schlussfolgerung dürfte vermutlich die gesamte Branche unterstützen: Green Planet Energy fordert „die Bundesregierung und den Bundestag auf, jetzt eine neue, klare Regulatorik zu schaffen, die auch größere Mieterstrom- und Quartiersprojekte rechtssicher ermöglicht“. Die unmittelbar zuständige Bundesnetzagentur solle „praxisnahe Hinweise liefern, so dass kleine Mieterstromprojekte über Hausverteileranlagen weiterhin problemlos umgesetzt werden können. Nur mit verlässlichen Rahmenbedingungen schaffen wir Planungssicherheit und beschleunigen die urbane Energiewende.“
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Zum stetigen Leid aller zu gradlinig, zu einfach logisch denkender Menschen
haben es viele Spezialisten an sich
eine ursprünglich relativ einfach gewesene Grundproblematik
immer mehr, immer tiefer zu sezieren und DAS mit Fachbegriffen zu krönen –
?!? wohl, damit sich bei immerr mehr kunstfertigst erarbeiteter Sonderansichten –
entgegen einer ursprünglich einfachen laienhaften Sichtweise
immer mehr Spezialisten sich Brötchen und Würden erarbeiten können
und es -im Gegegenzug- logo –
immer weniger „einfache Leute als Fchkräfte“ gibt
Herzlichsten Dank, allergelehrteter, hochgeehrtester BGH . und gerne weiter so !
Vielleicht gibts ja mal irgendwann irgendwo in einem weit, weit entfernzen Land
auch mal einen Grundgesetzartikel,
der allen Obersten Gelehrten absolut verbindlich vorschreibt,
DA, wo es —eigentlich— um ganz einfache Grundstandpunkte geht,
den Fachkommentar so erarbeiten zu müssen,
dass ein normal verständiger Bürger,
also so um 50% der Gesamt-Bevölkerung
absolut problemlos in der Lage sein muss
zu verstehen, was der Experte wie geäussert hat
und wie man das dann als „Normmalo“ dann auch realisieren/befolgen kann ?!
@Mann denkt mit: Mit Verlaub – so kompliziert und unverständlich ist es auch nicht.
Aber es ist ja auch jeder einzelne, der versucht – gerne mit juristischem Beistand und Winkelzügen, vgl. Cum-ex – sich mitunter von Tricks und Verschleierungstaktiken, Vorteile zu verschaffen.
Und so ganz aus der Luft gegriffen sind die Vorhaltungen des BGH ja nicht.
Von daher sind jetzt CDU/CSU & SPD gefordert Farbe zu bekennen !
Ganz schlechtes timing, denn Fritze Merz und Fr. Reiche haben anderes im Sinn als jetzt, hier und heute bürgerliche Energiestrukturen entstehen zu lassen.
Zu schön ist das EnWG, das 90+ Jahre jetzt Monopolisten schützt und begünstigt.
Erst einmal 20+ GW fossile Gaskraftwerke realisieren, dann schaun wir mal.
Um den Interessen der Netzbetreiber und aller Stromkunden zu entsprechen, ohne die Energiewende im MFH oder im Quartier abzuwürgen: Wie wäre es mit einer RLM-Messung am Netzanschlusspunkt? Fällt die Eigenerzeugungsanlage aus und der NB muss mit seiner Infrastruktur die Belieferung übernehmen, wird nach maximal abgenommener Leistung ein entsprechend hohes Jahres-Grundentgelt fällig. In der Industrie und bei Großabnehmern ist das längst übliche Praxis und führte bei den Verbrauchern zum Lastmanagement um Kosten zu sparen – was als netzdienlich zu bezeichnen ist. Primär belastet nicht die Energiemenge das Netz, sondern die maximale Spitzenlast. Denkbar wären z.B. Batteriespeicher am Netzanschlusspunkt als Backup, für den Fall das die Eigenerzeugungsanlage (KWK) ausfällt oder die PV-Erzeugung über die Nacht gestreckt werden muss. Unterjährig könnte dieser am Markt teilnehmen um Margen zu erwirtschaften. Wir brauchen endlich wieder pragmatische Lösungen und keinen neuerlichen Klotz am Bein: Flexibilität statt Verbote oder Repressionen. Für den Endanwender barrierefrei zugängliche flexible Einspeisevergütungen und Netzentgelte in Kombination variablen Energiepreisen bei Strombezug wären Anreize für individuelle Lösungen, welche allesamt netzdienlich arbeiten würden.
Sehr geehrter Sonnenernter,
Du setzt auf „pragmatische Lösungen“ –
bei einem Markt, in welchem sich -mindest- 3 „Partner mit gregenläufigen Interessen“ wechselweise die Klinke in die Hand nehmen und/oder sich Beine stellen ?! ?!
Die „Partner“ sind : Wirtschafts-, Politik-, Juristrerei- Spezialisten
welche wechselnde Interessen wechselnder „grösserer Auftraggeber“ nach Belieben wahrnehmen
Was fehlt und fehlte ist eine leitende Politik,
welche unter nachvollziehbar angemessener Güterabwägung eigenständig und unabhängig Richtungen vorgibt / einhält – und lernfähig ist und bleibt – meine ich.!
@Man denkt mit:
„Was fehlt und fehlte ist eine leitende Politik,
welche unter nachvollziehbar angemessener Güterabwägung eigenständig und unabhängig Richtungen vorgibt / einhält – und lernfähig ist und bleibt“
Diesbezüglich gehe ich 100% d’accord. Beim weiteren Ausbau der EE sollte man mEn den Markt die Dinge regeln lassen. Das erfordert jedoch ungehinderten Zugang zu den zuvor genannten Mechanismen für Jedermann. Alle (notwendigen) Komponenten für eine stabile Versorgung sind mittleiweile wirtschaftlich. Ohne „Deckel und Verbote“ dürfte sich das System zunehmend von selbst ausgleichen und Generator- sowie Regelleistung sukzessive in Einklang kommen.
Derweil erweckt sich mir jedoch der Eindruck als bäumten sich die ehemals mächtigen Konzerne ein letztes mal auf um die dezentrale Energieweende der Bürgerhand zu entreißen, mit dem Ziel den Markt neuerlich unter wenigen Akteuren aufzuteilen.
Das bessere Modell erscheint mir ohnehin, wenn Strom und Wärme von einem oder zwei Netzbetreiber(n) (Stadtwerke oder freier Anbieter) und nicht vom Immobilienbesitzer geliefert werden. Der Mieter sollte dabei frei bleiben, von wem er den Strom bezieht, wie sich das bewährt hat, um durch Konkurrenz den Wettbewerb anzuregen.
Auch bei der Fernwärme bedarf es einer gesetzlichen Regulierung, die entweder für Konkurrenz sorgt, wie bei der freien Wahl eines Stromlieferanten, oder streng darauf achtet, dass die Wärmebezieher nicht über den Tisch gezogen werden können.
Wie der Netzbetreiber mit dem Immobilienbesitzer zusammenarbeitet, sollte möglichst frei entschieden werden können. Ob der Immobilienbesitzer selber Erzeugungsanlagen betreibt, oder dem Netzbetreiber Platz zur Verfügung stellt, wo er PV- oder KWK-Anlage betreiben kann, macht für das Netz keinen Unterschied. Wenn die Anlage aber dem Immobilienbesitzer gehört, und von ihm betrieben wird, muss der Strom virtuell den Umweg über den Netzbetreiber nehmen, wodurch Netzgebühren fällig werden. Damit entfiele der große Vorteil von Eigenverbrauchsanlagen, die gerade davon leben, dass sie diese Gebühren auf Kosten der übrigen Stromverbraucher sparen, aber das ist sowieso bedenklich. Das ein oder andere Projekt wird sich dann nicht rechnen, was bei der Wärmekraftkopplung bedauerlich wäre, bei der PV verschmerzbar ist. PV-Strom wird billiger in der Freifläche produziert, und Kostenreduktion ist zur Zeit das Gebot der Stunde. Bei der Wärme ist es etwas anders: Dort kommt es auf die kurzen Leitungslängen an. Eine KWK-Anlage muss sich, um wirtschaftlich zu sein, vor Ort befinden. Hier müssen funktionierende Modelle entwickelt und gesetzlich gefördert werden. Förderung nicht unbedingt mit Geld, sondern mit einer guten Gesetzgebung, die für einen Ausgleich der Interessen von Wärmeproduzent und Wärmebezieher sorgt.
Könnte man so eine konstellation zb mit einer Bürger-/Mieter-Energiegenossenschaft abhandeln?
Da wäre die Gewninnerzielungsabsicht eher nachrangig, man hätte vermutlich genug Kapital und auf jeden Fall genug höchst motivierte Abnehmer