Multiple Steuerpersönlichkeit

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Frage:

In einem Artikel haben Sie vom „Gewerbebetrieb Photovoltaik“ einer Steuerperson geschrieben. Was ist damit gemeint und kann ein Ehepaar mehrere Steuerpersonen haben?

Konkret hat bei uns die Ehefrau in 2016 eine 9,98 Kilowatt Photovoltaik-Anlage auf das ausschließlich von uns als Ehepaar genutzte Haus gebaut. Der Strom wird primär selbst verbraucht, der Rest eingespeist. Vom Finanzamt wurde die Umsatzsteuer erstattet, im Gegenzug werden für die Gewinne aus dem Stromverkauf Steuern abgeführt. Ab 2022 soll in die Kleinunternehmerregelung gewechselt werden, so dass keine Umsatzsteuerpflicht mehr besteht. Keiner der Ehepartner hat ein sonstiges Gewerbe.

Demnach könnte doch jeder, Ehemann und Ehefrau, einen eigenen Gewerbebetrieb Photovoltaik haben. Bei den Freibeträgen beispielsweise Arbeitnehmerfreibetrag, Vorsorgepauschale etc. bekommt auch bei zusammen veranlagten Eheleuten jeder einen eigenen Freibetrag. Kann man dieses Prinzip auch auf die Nichtbesteuerung bei der Einkommenssteuer für Photovoltaik-Anlage übertragen?

Der Ehemann würde außerdem gerne in 2022 eine weitere 10 Kilowatt-Anlage eventuell mit einem Stromspeicher, auf dem Dach des gleichen, von uns selbst genutzten Hauses bauen. Der erzeugte Strom soll ebenfalls selbst genutzt und der Überschuss eingespeist werden.

Sind das dann zwei verschiedene Anlagen mit jeweils bis zu 10 Kilowatt, die von zwei verschiedenen Personen betrieben werden und deren Einnahmen in der Steuererklärung nicht versteuert werden müssen? (gemeint ist die Vereinfachungsregel)

Antwort:

Wenn hier vom „Gewerbebetrieb Photovoltaik“ die Rede ist, geht es darum, dass der private Anlagenbetreiber einer solchen Anlage steuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, sofern er Strom gegen Vergütung ins Netz einspeist und damit zu versteuernde Gewinne erzielt.

Wer beispielsweise als Arbeitnehmer beschäftigt ist, erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Dazu kämen in diesem Fall noch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Strom produzieren und verkaufen) und im speziellen Fall handelt es sich hier nach dem Steuerrecht um gewerbliche Einkünfte – in Abgrenzung beispielsweise zu Einkünften als Freiberufler (Architekt, Arzt) oder Landwirt.

Wer diese Einkünfte in seiner Steuererklärung angeben muss, hängt davon ab, wer die Anlage tatsächlich betreibt. Auch Eheleute, die gemeinsam veranlagt werden, bleiben steuerrechtlich zwei verschiedene steuerpflichtige Personen. Die steuerliche Begünstigung der Zusammenveranlagung führt lediglich dazu, dass die gemeinsamen Einkünfte mit einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden als dies bei getrennter Steuererklärung der Fall wäre, wenn beide Ehegatten unterschiedlich hoch verdienen.

Jeder Ehegatte kann also steuerlich eine eigene Photovoltaik-Anlage betreiben. Sie können sogar gemeinsam eine zusätzliche, dritte Steuerperson bilden: Die Ehegatten-GbR. Dazu erklären sie gegenüber dem Finanzamt, dass sie die Photovoltaik-Anlage gemeinsam betreiben und in allen Verträgen, Rechnungen und Belegen (Kaufvertrag, Einspeiseabrechnung usw.) müssen dann immer beide Personen namentlich genannt sein. Überhaupt ist es wichtig, dass für die steuerlichen Nachweise immer genau die Person auf diesen Unterlagen adressiert ist, die auch die Steuererklärung für die jeweilige Anlage abgeben will.

Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn ein Ehegatte bereits selbständig tätig ist, umsatzsteuerpflichtig, für die Photovoltaik-Anlage aber die Kleinunternehmerreglung gewählt werden soll und der zweite Ehegatte aus anderen Gründen nicht allein steuerlicher Betreiber werden möchte.

Im Einzelfall sollten solche Konstellationen immer mit einem Steuerberater abgeklärt werden, um zu prüfen, was die beste Lösung ist.

Die Antwort kommt von Thomas Seltmann mit fachlicher Unterstützung des Steuerberaters Markus Sprenger (Nürnberg).

Bitte beachten Sie, dass die Antworten in unserer Rubrik „Steuersprechstunde“ nur einzelne Aspekte betrachten und nicht für jeden Steuerfall zutreffend und vollständig sein müssen.

17.2.2022

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