Nordrhein-Westfalen will mehr erneuerbare Energien für denkmalgeschützte Gebäude

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Mitte Mai wird in Nordrhein-Westfalen ein neuer Landtag gewählt. Aber vorher könnten die Parlamentarier eine für die erneuerbaren Energien und speziell für die Photovoltaik wichtige Änderung des Denkmalschutzgesetzes auf den Weg bringen. Die Novelle wurde am Mittwoch in erster Lesung beraten und dann an den Ausschuss für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen sowie an den Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen. Interessant ist vor allem Paragraf neun, der die Erlaubnispflichten bei Veränderungen an Baudenkmälern regelt. Im dritten Absatz werden die erneuerbaren Energien nun explizit erwähnt: „Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen“, heißt es in dem Entwurf.

Der Landesverband Erneuerbare Energien (LEE) NRW begrüßt diese Neuerung. „Kurz vor Ende dieser Legislaturperiode will die Landesregierung das Denkmalschutzgesetz NRW so ändern, dass künftig auch die Nutzung von Solaranlagen und anderer erneuerbarer Energien auf denkmalgeschützten Gebäuden einfacher möglich wird“, heißt es auf der LEE-Webseite. Das sei ein kleiner Baustein von vielen, um Blockaden aufzulösen und so der Solarnutzung im Land neuen Schwung zu verleihen. Der Passus sei zwar kein Freibrief für den Bau von Solaranlagen auf Denkmälern, aber ein deutlicher Fortschritt gegenüber dem Status quo, da die zuständigen Behörden entsprechende Anfragen künftig nicht mehr kategorisch ablehnen könnten.

Der LEE NRW weist darauf hin, dass bundesweit je nach Statistik zwischen zwei und drei Prozent des Gebäudebestandes unter Denkmalschutz stehen. Lokal könne der Anteil jedoch deutlich höher sein. „In Köln beispielsweise können auf etwa 60 Prozent der Dächer von Schulen keine Solaranlagen installiert werden, weil die Gebäude unter Denkmalschutz stehen“, so der Verband. Dabei seien in der Regel sind gerade Schuldächer für die Montage von Photovoltaik-Anlagen geeignet.

Die juristische Seite des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen hat übrigens eine lange Geschichte. 1920 trat das Preußische Ausgrabungsgesetz nebst Ausführungsbestimmungen in Kraft und wurde erst 1980 vom Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen abgelöst, das abgesehen von wenigen Änderungen bis heute gilt. „Nach vier Jahrzehnten Bestand des heutigen Denkmalschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen ist es erforderlich, dieses einer Neufassung, insbesondere zur Anpassung an die denkmalschutzrechtliche Rechtsprechung, an Erfahrungen aus der Anwendung des Gesetzes und zur Berücksichtigung gesellschaftlicher und/oder umweltpolitischer Erforderlichkeiten, zu unterziehen“, heißt es auf der Webseite des zuständigen Landesministeriums.

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