Verbraucherzentrale NRW klagt erfolgreich gegen irreführende Werbung bei Viessmanns Prosumer-Tarif

Gerechtigkeit

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Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat erfolgreich gegen Werbeaussagen von Viessmann zu seinen Stromtarifen geklagt. Bereits mit seinem Urteil im Oktober untersagte das Landgericht Frankfurt dem Konzern „irreführende Werbeaussagen“, wie die Verbraucherschützer am Dienstag mitteilten. Es betrifft dabei verschiedene Aussagen. So habe Viessmann einen Stromtarif als „Flatrate“ bezeichnet, bei dem es sich aber nicht um eine klassische Flatrat zum Festpreis, sondern einen Volumentarif handelte, bei dem ab einer bestimmten Verbrauchsmenge Mehrkosten anfallen konnten.

Daneben bezieht sich das Urteil auch auf den Prosumer-Tarif. Das in der Werbung gezeichnete Bild einer Gemeinschaft von privaten Stromproduzenten und -konsumenten (Prosumer), die sich durch eine geschlossenes Stromsystem von steigenden Preisen und Energieversorgern unabhängig machen könnten, „entlarvte das Gericht als Märchen“, so die Verbraucherzentrale NRW. „Weder vertraglich noch technisch oder physikalisch komme es zu einem Zusammenschluss der Kunden. Strom werde weder gemeinsam erzeugt noch genutzt; es gebe auch keinen „exklusiven“ Strompool für ‚ViShare‘-Mitglieder, in dem überschüssiger Strom gesammelt und später wieder entnommen werden könne“, so die Verbraucherschützer.

 

Neben der irreführenden Werbung habe das Landgericht zudem auch eine Klausel einkassiert, wonach der zu bezahlende Strompreis für die Prosumer um zwei Euro pro Tag pro Kilowattpeak Leistung erhöht werden könnte, wenn die Photovoltaik-Anlage aufgrund eines vollständigen oder teilweisen Ausfalls mehr als vier Tage lang mindestens 50 Prozent weniger Strom als erwartet in das Stromnetz einspeist. Die Richter hätten in dieser Klausel, die Viessmann wohl im Kleingedruckten festhielt, eine „unzulässige Pauschalisierung von Schadensersatzansprüchen, weil die Preiserhöhung den zu erwartenden Schaden um ein Vielfaches übersteige“, so die Verbraucherzentrale NRW.

„Wir begrüßen sehr, dass das Gericht diese Marketing-Mythen zu Prosumer-Tarifen klar benannt und ihnen einen Riegel vorgeschoben hat“, erklärt Holger Schneidewindt, Jurist und Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale NRW. Es sei wichtig, dass keine falschen Erwartungen bei den Verbrauchern geweckt würden. Kunden würden Verträge mit ihrem Versorger zur Lieferung des Reststroms abschließen – „nicht mehr und nicht weniger“, so Schneidewindt weiter.

Vor der Klage beim Landgericht Frankfurt hatte die Verbraucherzentrale bereits eine Abmahnung an Viessmann geschickt, damit der Konzern aus Allendorf auf irreführende Aussagen und unzulässige Klauseln verzichtet. So sei nicht ausreichend kenntlich gemacht worden, dass nicht Viessmann selbst der Anbieter des Prosumer-Tarifs „Vishare“ sei. „Dieses unzulässige Versteckspiel taucht im Zusammenhang mit Prosumer-Tarifen verstärkt auf“, erklärte Schneidewindt zusammen. „Unternehmen nutzen ihre Bekanntheit, um Verbraucher zu ködern, tatsächlicher Vertragspartner ist aber ein anderer Geschäftspartner. Es ist für Kunden nicht nur ärgerlich, sondern insbesondere bei Haftungsfragen auch rechtlich von großer Bedeutung, wer der Vertragspartner ist.“

Auch im Fall von Sonnen sind die Verbraucherschützer gerade aktiv. Sie prüfen eine Musterfeststellungsklage gegen das Allgäuer Unternehmen. Hintergrund ist, dass Sonnen den Kunden der „Sonnenflat home“ zu Ende August 2022 gekündigt hat. Ihnen wird der Wechsel in die neue „Sonnenflat“ angeboten. Nach Ansicht von Holger Schneidewindt kann nur ein Gericht Rechtsklarheit schaffen, ob diese Kündigungen zulässig sind. Aus Sicht der Verbraucherschützer problematisch ist, dass Sonnen an vielen Stellen für seine „Sonnenflat home“ mit einer Amortisation in 10 Jahren geworben habe, nun aber bereits vor Ablauf dieser Zeit die Verträge kündige und der angebotene Wechsel für die meisten Kunden finanziell nachteilig sei.

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