Bundesnetzagentur definiert Anforderungen für besondere Solaranlagen

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Am 1. April 2022 wird es die erste Innovationsausschreibung geben, die sich gezielt an Photovoltaik-Projekte richtet, die eine Doppelnutzung von Flächen aufweisen. Speziell sind dies Anlagen, die mit landwirtschaftlicher Ackernutzung, Gewässern oder versiegelten Parkplätzen kombiniert werden. Sie sollen bevorzugt bezuschlagt werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlichte am Freitag die Anforderungen an diese sogenannten besonderen Solaranlagen. Darin sind Festlegungen an den die Installationsorte sowie Errichtungs- und Betriebsweise definiert, die über die gesamte Förderdauer von 20 Jahren nachgewiesen werden müssen.

Für schwimmende Photovoltaik-Anlagen orientiert sich die Bundesnetzagentur nach eigenen Angaben am Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und den dort geregelten Gewässerkategorien. Bei Inbetriebnahme der Floating-Photovoltaik-Anlagen müsse dem Netzbetreiber die wasserrechtliche Erlaubnis vorgelegt werden.

Für Agro-Photovoltaik-Anlagen wird vorgegeben, dass sie auf landwirtschaftlichen Flächen zu errichten sind, die dem Anbau von Nutzpflanzen oder Dauerkulturen oder mehrjährige Kulturen dienen. Sie müssten nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Dazu müssten sie die Anforderungen der DIN SPEC 91434:2021-05 erfüllen. Schwer tat sich die Bundesnetzagentur offenbar mit der Definition von „Dauerkulturen“. Im nächsten Absatz der Anforderung heißt es: „Ackerflächen im Sinne dieser Festlegung sind Flächen, auf denen landwirtschaftlicher Ackerbau betrieben wird. Keine Ackerflächen im Sinne dieser Festlegung sind Flächen mit Dauergrünland, Dauerweideland oder Dauerkulturen.“ Um danach Ausnahmen zu definieren, so dass Flächen, auf denen Gras- und Grünfutterpflanzen angebaut werden, doch für die Ausschreibung zulässig sind. Flächen unter Gewächshäusern sowie brachliegende oder stillgelegte Flächen gelten nach Definition der Bundesnetzagentur nicht als Ackerfläche.

Die Bundesnetzagentur schreibt zudem vor, dass mindestens 66 Prozent des Ertrags der Kulturpflanzen eines Referenzertrags von einer Fläche ohne Photovoltaik-Anlage bei der kombinierten Nutzung erreicht werden müsse. In jedem dritten Jahr nach Inbetriebnahme der Agro-Photovoltaik-Anlagen müsse zudem die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche gegenüber dem Netzbetreiber durch eine gutachterliche Bestätigung nachgewiesen werden.

Bezüglich von Photovoltaik-Anlagen auf Parkplätzen legt die Bundesnetzagentur fest, dass diese die Nutzung des Parkraums nicht zu stark einschränken dürften. Zulässig seien Projekte auf öffentlichen und nicht-öffentlichen Parkplätzen. Die Parkplatzflächen dürften jedoch nicht vorrangig zum Zweck der Errichtung von Photovoltaik-Anlagen entstehen, und die Größe der Parkplatzfläche muss in einem angemessenen Verhältnis zum Parkbedarf stehen, so die Behörde.

Das Volumen für die Ausschreibung der besonderen Solaranlagen mit Stichtag 1. April 2022 umfasst 50 Megawatt. Kurz vor der Sommerpause hatte die Bundesregierung noch eine Erhöhung auf 150 Megawatt beschlossen. Diese Gesetzesänderung ist nach Angaben der Bundesnetzagentur allerdings durch die EU-Kommission noch nicht beihilferechtlich genehmigt.

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