Grüner Wasserstoff: BEE fordert einheitliche Kriterien für die Befreiung von der EEG-Umlage

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Das Bundeswirtschaftsministerium arbeitet zurzeit an einem EEG-Verordnungspaket, das unter anderem definieren soll, wann Wasserstoff – beziehungsweise der für seine Herstellung benötigte Strom – von der EEG-Umlage befreit wird. Wie der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) am Montag erläuterte, sieht der Entwurf zwei Möglichkeiten vor, den Elektrolysestrom von der EEG-Umlage zu befreien. Demnach werden bei der Herstellung von grünem Wasserstoff nach Paragraf 69b EEG Nachhaltigkeitskriterien angelegt, was eine Komplettbefreiung von der EEG-Umlage ermögliche. Das gelte jedoch nicht bei der Herstellung nach Paragraf 64a EEG. In diesem Fall sei es statt dessen möglich, unabhängig von der Farbe des hergestellten Wasserstoffs die zu zahlende EEG-Umlage auf 15 Prozent zu begrenzen, sofern die „elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung des Unternehmens leistet“.

Das Fehlen von Nachhaltigkeitskriterien für die EEG-Umlagebegrenzung nach Paragraf 64a EEG stellt „erhebliche Wettbewerbsnachteile für die Herstellung von grünem Wasserstoff nach Paragraf 69b EEG dar“, so der BEE in seiner Stellungnahme. „Darüber hinaus entstehen durch die privilegierten Stromverbräuche für Wertschöpfungsbereiche unabhängig von der Wasserstoffherstellung in Paragraf 64a EEG erhebliche unerwünschte Mitnahmeeffekte für anderweitige Geschäftsmodelle.“

„Nur grüner Wasserstoff dient den Klimazielen“, so BEE-Präsidentin Simone Peter. Daher müsse die vollständige oder teilweise Befreiung von der EEG-Umlage immer an klar definierte Nachhaltigkeits- und Systemdienlichkeitskriterien geknüpft sein. Um eine Privilegierung zu verhindern, die klimapolitischen Zielen entgegen laufe, müsse der Paragraf 64a EEG außer Kraft gesetzt werden. Statt dessen sei es dringend geboten, Kriterien für die EEG-Umlagebefreiung nach Paragraf 69b EEG zu definieren, die sich an Klimaschutzzielen und Systemstabilität orientieren. „Wichtig ist, dass die Elektrolyse systemdienlich betrieben wird und der Strom ausschließlich aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen kommt“, so Peter.

Der BEE weist in seiner Stellungnahme außerdem darauf hin, dass dem bisherigen Entwurf zufolge Wasserstoff nicht mehr als „grün“ gelten würde, wenn der zur Herstellung verwendete Strom zwischendurch in einem Speicher zwischengespeichert wurde, der selbst keine EEG-Anlage ist. Wegen des Ausschließlichkeitsprinzips würde dieser grüne Strom nach Einspeicherung zu grauem Strom. Der BEE sieht darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von gespeichertem Strom und regt eine entsprechende Änderung des EEG-Verordnungspakets an.

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