Was ich beim Wechsel von der Umsatzsteuerpflicht zur Kleinunternehmerregelung beachten muss

Teilen

Frage:

Ich habe im Jahr 2013 eine Photovoltaik-Anlage angeschafft und die Umsatzsteuerpflicht gewählt. Wenn ich als Betreiber einer solchen Photovoltaik-Anlage zur Kleinunternehmer-Regel wechseln will, muss ich dann die beim Kauf der Anlage vom Finanzamt zurückerhaltende Umsatzsteuer wieder an das Finanzamt zurückzahlen? Bisher bekomme ich vom Netzbetreiber zur Einspeisevergütung laut EEG zusätzlich die Umsatzsteuer mit ausgezahlt und leite diese dann an das Finanzamt weiter. Wenn ich zur Kleinunternehmer-Regel wechsele, zahlt dann der Netzbetreiber nur noch die Netto-Vergütung und keine Umsatzsteuer mehr? Muss ich nach dem Wechsel für meinen privaten Eigenverbrauch weiterhin Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen?

Antwort:

Sie haben vom Finanzamt die beim Kauf bezahlte Umsatzsteuer erstattet bekommen (Vorsteuerabzug), weil Sie Solarstrom erzeugen und an den Netzbetreiber verkaufen und weil Sie sich umsatzsteuerpflichtig erklärt haben.

An die damalige Entscheidung zur Umsatzsteuerpflicht sind sie 5 Kalenderjahre gebunden, also von 2013 bis 2017 (Bindungsfrist). Sie hätten bereits im Jahr 2018 zur Kleinunternehmerregelung wechseln können, sofern alle Ihre umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zusammen nicht mehr als 22.000 Euro jährlich betragen.

Zu beachten ist zusätzlich der sogenannte Korrekturzeitraum: Wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut (die Photovoltaik-Anlage) 60 Monate so genutzt wird, wie anfangs vorgesehen und die Umsatzsteuerpflicht besteht, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Wenn Sie allerdings vor Ablauf des Korrekturzeitraums in die Kleinunternehmerregelung wechseln, müssen Sie den Vorsteuerabzug anteilig zurückzahlen.

Haben Sie beispielsweise die Anlage im Juli 2013 angeschafft, endet der Korrekturzeitraum im Juni 2018. Ein Wechsel zur Kleinunternehmerreglung sollte dann erst ab 2019 erfolgen. Gewechselt werden kann nur kalenderjährlich. Sind Bindungsfrist und Korrekturzeitraum abgelaufen, können Sie die vom Finanzamt erstattet Umsatzsteuer in voller Höhe behalten. Bei gebäudeintegrierten Photovoltaik-Anlagen beträgt der Korrekturzeitraum übrigens nicht nur 60, sondern 120 Monate.

Sie müssen die Umsatzsteuerpflicht nicht nur dem Finanzamt mitteilen, sondern auch Ihrem Netzbetreiber, der die Einspeisung vergütet. Dieser zahlt dann die Einspeisevergütung zuzüglich Umsatzsteuer. Genauso wichtig ist die Mitteilung des Wechsels in die Kleinunternehmerregelung, damit der Netzbetreiber ab dann nur noch den Vergütungssatz laut EEG bezahlt: Das ist der Nettobetrag.

Ab dem Wechsel in die Kleinunternehmerregelung müssen Sie für den privaten Eigenverbrauch keine Umsatzsteuer mehr ans Finanzamt zahlen, da Sie nicht mehr umsatzsteuerpflichtig sind. Am besten informieren Sie das Finanzamt und den Netzbetreiber bereits vor dem Jahresende, zu dem der Wechsel stattfinden soll – also beispielsweise für das Jahr 2022 schon vor Ende 2021.

Die Antwort kommt von Thomas Seltmann, mit freundlicher Unterstützung des Steuerberaters Markus Sprenger (Nürnberg)

Bitte beachten Sie, dass die Antworten in unserer Rubrik „Steuersprechstunde“ nur einzelne Aspekte betrachten und nicht für jeden Steuerfall vollständig und zutreffend sein müssen.

Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.