Die Düsseldorfer Urteile wurden in der Photovoltaik-Branche stark diskutiert und mindestens genauso oft fehlinterpretiert. Verunsichert sind jetzt diejenigen, die Module der betroffenen Hersteller in ihren Projekten bereits verbaut haben oder aktuell auf Modullieferungen der betroffenen Hersteller warten. Dieser Beitrag soll ein wenig Durchblick geben und Unsicherheit abbauen.
Für wen sind die Urteile verbindlich?
Bindend sind die Urteile nur für die Prozessbeteiligten, hier also für die beteiligten Modulhersteller. Das darf jedoch nicht zu dem Umkehrschluss verleiten, jeder andere würde damit automatisch keine Patentverletzung begehen.
Ob die Düsseldorfer Urteile inhaltlich richtig sind und tatsächlich eine Patentverletzung der beklagten Modulhersteller gegeben ist, soll an dieser Stelle dahinstehen. Soweit bekannt ist, haben die verurteilten Modulhersteller das Urteil nicht akzeptiert und gehen in Berufung. Somit wird die Frage der Patentverletzung in diesen Fällen vom Berufungsgericht zu klären sein. Zumindest bis dahin herrscht Verunsicherung, da man nicht weiß, ob tatsächlich eine Patentverletzung gegeben ist und was es bedeuten würde wenn das der Fall ist. Die folgenden Betrachtungen beleuchten das Thema Patentverletzung bei Solarmodulen losgelöst von der aktuellen Rechtsprechung aus Düsseldorf.
§ 139 Patentgesetz (PatG) bestimmt, dass der Patentinhaber von jedem fordern kann, es zu unterlassen patentverletzende Module im Markt anzubieten, in Projekten zu verbauen oder zu diesem Zweck einzuführen oder zu besitzen. Ein Patent kann also nicht nur für den verletzenden Modulhersteller selbst gefährlich werden, sondern auch für Händler, Installateure und Projektierer, die solche Module bestellt oder auf Lager oder sogar bereits weiter veräußert haben.
Änderung des Liefervertrags nicht überhastet zustimmen
In Reaktion auf die Düsseldorfer Urteile haben einzelne Modulhersteller die Kunden direkt oder über Händler über das Patentverletzungsurteil informiert und zur Problemlösung eine Vertragsänderung vorgeschlagen. Unter Angebot eines Rabatts auf den Modulpreis wurde vorgeschlagen, die Lieferverträge umzuschreiben, so dass die Lieferung direkt vom Hauptsitz des Herstellers außerhalb der EU bezogen wird und die Lieferbedingungen von Incoterms DDP auf Incoterms DAP umgestellt werden. Das hat es in sich, nicht etwa wegen des Preisnachlasses, sondern weil der Modulkäufer aufgrund dieser Änderung der Lieferbedingungen selbst zum Importeur der Module wird und als solche unmittelbar dem Patentinhaber gegenüber weitgehend haftet, falls es sich bei den Modulen um patentverletzende Ware handelt. Der Modullieferant kommt mit der Vorgehensweise seiner eigenen Informationspflicht nach über die Patentproblematik aufzuklären. Andererseits weiß der Abnehmer damit von der Patentverletzung, er wird so im juristischen “bösgläubig“, was ihn der Gefahr aussetzt, dem Patentinhaber sogar selbst auf Schadensersatz haften kann. Meistens schadet Unwissenheit, hier ist es genau andersherum.
Bei dem geschilderten Verkäuferwechsel würde der Käufer selbst zum Importeur der Module. Theoretisch kann das dazu führen, dass in einer Minute die Module an den Verkäufer per Überweisung bezahlt werden und wenige Minuten später werden die Module – beim Versuch diese in die EU einzuführen – vom Zoll beschlagnahmt, weil ein entsprechender Antrag des Patentinhabers vorlag. Dann wäre das Geld weg und die Module auch. Es ist daher dringend zu empfehlen in einem solchen Szenario ganz genau hinzuschauen, wenn man von einer Patentproblematik informiert wird, und zugleich vorgeschlagen wird, den Verkäufer der Moduleformell auszutauschen.
Patentverletzung ist Mangel
Bei Modulen, die “durch den Zoll” sind, stellen sich die Unsicherheiten auf anderer Ebene. Theoretisch kann jeder Installateur, Projektentwickler oder Anlagenbauer vom Patentinhaber verklagt werden, wenn er Module besitzt oder verwendet die Patente verletzen. Wer schuldhaft handelt kann sogar auf Schadensersatz haften. Die Wahrscheinlichkeit. dass das passiert, dürfte in der Praxis jedenfalls derzeit noch eher gering sein da die aktuellen Patentstreitigkeiten eine Auseinanderseztung zwischen Herstellern ist., zumindest bisher.
Bereits verbaute Module
Aber auch der der bereits im Markt befindliche Module verwendet die Patente verletzen kann ein Problem bekommen. Solarmodule die Patente Dritter verletzen sind rechtlich als “mangelhaft” zu qualifizieren, so dass derjenige der sie verkauft oder verbaut seinem eigenen Kunden gegenüber in der Mangelhaftung steht, also auf eigene Kosten Ersatzmodule liefern muss, die kein Patent verletzen.
Verdacht der Patentverletzung nicht immer ausreichend
Man sollte im Einzelfall aber nicht vorschnell von einer nachweisbaren Patentverletzung ausgehen, nur weil darüber geredet wird oder es irgendwo ein Urteil gibt. Der Endkunde, der Module wegen Patentproblematiken nicht akzeptieren möchte, steht dabei vor folgendem Problem:
Jedes Urteil – auch solche in Patentsachen – gilt unmittelbar nur zwischen den Prozessparteien. Auch wenn im Urteil hundertfach geschrieben steht, dass gewisse Module ein Patent verletzen, ist dies noch kein allgemeingültiger Nachweis einer Patentverletzung, auf die sich Endkunden dem Projektierer oder Installateur allgemein berufen könnte. Der Umstand, dass ein Gericht eine Patentverletzung festgestellt hat, ist aber immerhin ein Indiz für den Verdacht einer Patentverletzung, was wiederum juristisch einen sogenannten “Mangelverdacht“ darstellt, mit dem argumentiert werden kann.
Im Kaufrecht berechtigt ein Mangelverdacht den Endabnehmer dazu Mangelrechte bezüglich der Module geltend zu machen. Das gilt beim Werkvertrag (Bauvertrag, EPC, Errichtungsvertrag etc.) nach bisheriger Rechtsprechung nicht. Es kommt also entscheidend darauf an, ob der Endkunde mit dem Installateur einen Kaufvertrag oder einen Werkvertrag geschlossen hat. Und darin liegt die Krux. Ob es sich bei einem Vertrag über die Installation einer Photovoltaik-Anlage um einen Kaufvertrag oder einen Werkvertrag handelt, bewerten die Instanzgerichte in Deutschland uneinheitlich.
Abgrenzungskriterium ist stets, ob die Warenlieferung oder andere Leistungen, also typischerweise Projektierung und Installation der Photovoltaik-Anlage Schwerpunkt des Vertrags ist. . Hier hat sich in der Rechtsprechung die Faustformel entwickelt: Ist der im Angebot ausgewiesene Kostenanteil für Material (Module, Wechselrichter etc.) höher als der Vergütungsanteil für sonstige Leistungen (Montage, Projektentwicklung etc.) liegt ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vor, ansonsten in der Regel ein Werkvertrag. Mit überlegter Angebots- oder Vertragsgestaltung lassen sich die Weichen je nach Interessenlage stellen.
Gesetzliche Mängelhaftung besser als Modulgarantien
Machen Erwerber mit Blick auf Solarmodule Mängelrechte wegen Patentverletzung geltend, verweisen Modulhersteller und -händler gerne auf die Herstellergarantien, die typischerweise keine Garantie für Patentverletzungsfälle bereithalten. Man sollte sich nicht mit dem Hinweis auf die Modulgarantien abwimmeln lassen, sondern auf die bestehenden gesetzliche Mängelrechte (“Gewährleistung”) verweisen. An der Stelle kommt dann gerne der Einwand die Modulgarantien gelten “unter Ausschluss der gesetzlichen Mängelansprüche”. Auch davon muss man sich nicht beeindrucken lassen. Ein vollständiger Ausschluss der gesetzlichen Mängelansprüche wäre schlichtwegunwirksam und kann so pauschal auch nicht einseitig von Herstellern in “Modulgarantien” festgelegt werden.
Fazit: Was ist zu tun, wenn der Verdacht besteht, dass gelieferte Module Patente verletzen?
Wenn Photovoltaik-Komponenten im Verdacht stehen, Patente zu verletzen und noch in die EU importiert werden müssen, sollte man keine Importeursrisiken übernehmen. Wer im Inland, ohne selbst Importeur zu sein, patentverletzende Module erwirbt, kann sich auf das Kaufrecht berufen und einen stichhaltigen Verdacht der Patentverletzung (Mangelverdacht) als Mangel geltend machen. Wurden patentverletzende Module weiter veräußert, kommt es darauf an, welcher Vertrag zugrunde liegt. Bei einem Werkvertrag hat der Endkunde nur dann Mängelrechte, wenn die Patentverletzung feststeht, nicht bei einem Verdacht. Hier kann man entweder Ansprüche des Endkunden zurückweisen oder durch Kulanz die Basis für eine nachhaltige Geschäftsbeziehung legen. Dabei sollte man den Kunden darauf hinweisen, dass das Entgegenkommen auschließlich aus Gründen der Kulanz erfolgt “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht”.
Ausblick
Der aktuelle Patentverletzungsfall zeigt auf, dass die Photovoltaik-Branche dringend auf klare rechtliche Vorgaben angewiesen ist. Es ist nun Aufgabe von Gesetzgebung und Rechtsprechung hier für Klarheit zu sorgen und dafür zu sorgen, dass Haftungsfragen im Photovoltaik-Bereich nicht da facto von Zufällen abhängen.
— Der Autor Dirk Lamottke ist Rechtsanwalt und berät seit mehr als zehn Jahren Mandanten im Bereich Photovoltaik und Erneuerbare. Er war mehrere Jahre als Jurist im Hause bekannter Projektentwickler für die rechtliche Begleitung des dortigen EPC– und Projektgeschäfts in den Europäischen Photovoltaik-Märkten verantwortlich. Zudem war er mehrere Jahre in Schweden und den Niederlanden in Projekten zur Netzanbindung von Offshore-Windparks involviert. Zu seinen Mandanten gehören Projektentwickler, Anlagenbetreiber, Investoren, Generalunternehmen und Hersteller von Photovoltaik-Komponenten. Er unterstützt internationale Unternehmen beim Markteintritt in Deutschland sowie deutsche Unternehmen bei der internationalen Expansion. —
Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion@pv-magazine.com.
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.
„Im Kaufrecht berechtigt ein Mangelverdacht den Endabnehmer dazu Mangelrechte bezüglich der Module geltend zu machen.“
Kann sich der Installateur durch entsprechende Vertragsklauseln wie „Handelsware, Herstellergarantie, Installateur haftet nicht für Sachmängel an der Ware“ vor Ansprüchen der Kunden schützen?
Welches Risiko tragen Kunden, deren Anlage schon lange auf dem Dach ist, sollte es tatsächlich zu einer Nachverfolgung solcher Importe kommen?
Patente für PV-Module befördernden Klimawandel!
Kommentar eines Gesetzentwurfes für
Autonomie 100 % regenerativer Energieversorgung
§ 1 Zweck des Gesetzes:
Dezentrale lokale und regionale Energieversorgung mit 100 % regenerativen Energien
Die gegenwärtige Energieversorgung wird von Profiteuren nuklearer Energien aus Atomkraftwerken sowie Energien aus Kohle, Erdöl und Erdgas beherrscht. Privatkapitalistische Kartelle und Konzerne verlangen noch immer, dass regenerative Energien in das von ihnen beherrschte System integriert werden müssen. Sie begründen das mit der unbewiesenen Behauptung, für Umstellung dieses Systems auf 100 % regenerative Energien sei Import zusätzlicher fossiler Energieträger wie Steinkohle und Erdgas als Brückentechnologien erforderlich. Damit verhindern sie den Strukturwandel, der dezentralisierte Erschließung frei verfügbarer natürlicher Energiequellen verlangt. Ohne Entkoppelung regenerativer von nuklear/fossilen Energien wird Strukturwandel dauerhaft blockiert und bleibt politische Fiktion.
Der vorliegende Gesetzentwurf ist Alternative zur bestehenden neoliberalen Energiegesetzgebung und eröffnet den Wandel von Autokratie zu demokratischer Kooperation der Energieversorgung. Er eröffnet den friedenspolitischen, ökonomischen und ökologischen Wettbewerb beider Systeme.
§ 2 Anwendungsbereich:
Das Gesetz regelt Errichtung, Betrieb, und Nutzung autonomer Anlagen zur Gewinnung und Speicherung regenerativer Energien aus Sonnenstrahlung, Wind, Biogasanlagen, Erdwärme und Gezeiten.
Der ursprüngliche Erfolg des aus dem Jahre 2000 stammenden Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG) hat mit dem Vorrang der Stromnetzeinspeisung regenerativer Energien die Lobby der Energiekonzerne auf den Plan gerufen. Sie veranlassten, die Fördersysteme in mehreren Novellierungen in Bremssysteme umzuwandeln. Das wird offenbar, weil das Erfordernis
– 100 % erneuerbare bzw. regenerative Energien – im geltenden EEG nicht enthalten ist.
Der wissenschaftlich technische Fortschritt ermöglicht, vor Ort verfügbare natürliche Energien in vielseitig nutzbaren Energieformen umzuwandeln und zu speichern. Nachgewiesenermaßen ist dies ohne staatliche Subventionen und frei von schädlichen Nebenwirkungen möglich!
Kosten für Erschließung nuklearer und fossiler Energieressourcen und deren Transport werden vermieden. Erforderlicher Aufwand für Umspannungswerke und Fernübertragungstrassen aus Großkraftwerken zu den Verbrauchern entfällt.
§ 3 Begriffsbestimmungen:
regenerative Energie:
Energie, deren Ursprung zeitnahe Sonnenstrahlung, Erdwärme und Gezeiten sind
nuklear/fossile Energie:
Energie aus Kernspaltung, Kernfusion, Erdgas, Erdöl, Kohle und Torf
Energieautonomie:
von internationalen und nationalen Verbundnetzen unabhängige dezentrale
Energieversorgung aus regenerativen Quellen
Gebrauchsenergien:
Arbeitsenergie für Haushalt, Landwirtschaft, gewerblichen und industriellen
Bedarf aus unterschiedlichen Sektoren, wie Wärmeenergie, Elektroenergie,
chemische Energie, kinetische Energie, Lichtenergie
Energiekooperativen:
Energieerzeuger- und Verbrauchergemeinschaften regenerativer Energien
Bürgerenergie:
100 % regenerative Energie, deren Austausch untereinander keiner
Zwischenhändler bedarf
In Weiterentwicklung des ursprünglichen EEG umfasst das Autonomiegesetz sämtliche nutzbaren Energieformen. Die in der geltenden Energiegesetzgebung enthaltenen „Sektoren“ werden hier als „Gebrauchsenergien“ definiert. Als Bestandteil des Prinzips „Energie als Daseinsvorsorge“ werden die verschiedenen Gebrauchsenergien bedarfsgerecht umgewandelt bzw. gekoppelt.
§ 4 Allgemeine Vorschriften: (1) Für autonome Energiekooperativen gelten keine Mengen- und
Zuwachsbeschränkungen regenerativer Energien.
Die bisher ausschließlich geltende autokratische Energiegesetzgebung enthält Deckelungen regenerativer Energien, um ihren Bestand zu sichern. Sie generiert profitorientierte Marktwirtschaft und organisierte Kriminalität des Handels und der Finanzwirtschaft.
Umfassende Sektorkopplung mit Nutzung der Wärmeenergie aus Energieumwandlung ermöglicht Stabilität und Versorgungsicherheit der Netze autonomer Versorgungsgemeinschaften.
(2) Ausschreibungsverfahren entfallen für Anlagen autonomer regenerativer
Energieversorgung.
Nach geltender Gesetzgebung unterliegt Errichtung von Windkraft- und größere PV-Anlagen Ausschreibungsverfahren, die mit Kosten verbunden sind.
Autonomie ist nicht subventioniert, sollte aber subventioniert werden, um die Energiewende schneller voran zu bringen. Autonomiegenehmigung darf nur von gewählten örtlichen bzw. regionalen Organen entschieden werden.
(3) Autonom erzeugte Arbeitsenergien aus regenerativen Quellen unterliegen keiner Steuer- und Abgabenpflicht.
(4) Die Umsatzsteuerpflicht ist mit Besteuerung der Investitionskosten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen abgegolten.
Umwandlung von Energie aus natürlichen Quellen ist keine Warenproduktion.
Im Gegensatz zu nuklear/fossiler Energieversorgung ist regenerative Energieversorgung gemeinnützig. Gemeinnützigkeit verbietet Stromsteuer, Umsatzsteuer und EEG-Umlage.
Kooperationsverhältnisse von Prosumern sind keine Handelsvereinbarungen. Sie basieren auf partnerschaftlichem Ausgleich unterschiedlicher Investitions- und Wartungskosten. Mietsverhältnisse sind nicht ausgeschlossen.
(5) Technische Neuerungen zur Rationalisierung und Beschleunigung der Nutzung regenerativer Energiequellen dürfen nicht durch Patente blockiert werden.
Kostenlose Nachnutzung von Technologien zur Rationalisierung von
Energieumwandlung und -speicherung müssen gewährleistet sein.
Privatinteressen dürfen der Verhinderung der Klimakatastrophe nicht im Wege stehen.
Es verbietet sich, für technische Neuerungen, die zur Beschleunigung der Energiewende führen, Patente zu erteilen.
Die Leistungen von Erfindern und Neuerern regenerativer Energieversorgung sind gemeinnützig und können von der Gesellschaft vielfältig motiviert werden.
Zur Erhaltung der Menschheitsfamilie müssen sämtliche Erkenntnisse und Erfahrungen untereinander ausgetauscht werden, die der Zukunft des Lebens auf unserem Planeten dienen.
(6) Für Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung
regenerativer Energien gelten die allgemeinen technischen Sicherheits- und Qualitätsstandards.
Die Pflicht zur Herstellung übereinstimmender Parameter (Netzspannungsgleichheit und Frequenzsynchronisation) mit dem angrenzenden öffentlichen Verbundnetz ist darin eingeschlossen.
§ 5 autonome Netze mit 100 % regenerativen Energien:
(1) Energiekooperativen haben das Recht in ihrem Bereich vorhandene Netze zu kaufen oder zu pachten.
(2) Vorbesitzer sind verpflichtet, Teilbereiche ihrer Verteilnetze an Kooperativen zu verkaufen oder zu verpachten, sofern sie damit von Anteilen nuklear/fossiler Energien bereinigt werden.
Der vorliegende Gesetzentwurf korrigiert die in der geltenden Gesetzgebung fehlende Forderung nach 100 % regenerativer Energieversorgung.
Nach geltendem Recht dürfen Stromnetzbetreiber den Verkauf von Netzteilbereichen an Energiekooperativen verweigern, wenn sie entschlossen sind, sich vom mit Atom- und Kohlestrom belasteten Verbundnetz zu trennen.
Der Gesetzgeber setzt damit seine eigene Verpflichtung außer Kraft, die mit den Pariser Abkommen geforderte Begrenzung der Erderhitzung einzuhalten.
Die Bürger der Gemeinde Feldheim im Landkreis Treuenbrietzen mussten ein neues Stromnetz zusätzlich errichten, weil der örtliche Betreiber des Verbundnetzes ihnen den Verkauf des ungenutzten Teilbereichs verweigerte.
§ 6 Handel und Preisbildung:
(1) Mitglieder autonomer Kooperativen bilanzieren erbrachte individuelle
Leistungen für Aufwandsentschädigungen.
Anteilige Kosten für Energieumwandlungs- und Übertragungstechnik unterliegen keiner staatlichen Vorgabe und sind nicht an Gewinnerwirtschaftung und Renditeerwartungen gebunden.
Die Preise kooperativer Versorgungsleistungen sind keine Handelspreise. Sie sind jedoch wesentliches Maß des Gebrauchswertes regenerativer in Konkurrenz zu fossilen Energien.
(2) Städte und Kommunen veröffentlichen in vierteljährlichen
Zeitabständen Register ihrer Energiekooperativen und deren aktuelle Durchschnittserzeuger- und Verbraucherpreise.
Mit Information über Wachstum und Vorteile bürgerbeteiligter Versorgung mit regenerativen Energien ist ihre Verbreitung zu fördern.
Mit Transparenz der Versorgungkosten haben Verbraucher eine fundierte Entscheidungsbasis.
Die Veröffentlichung soll gleichzeitig den Erfahrungsaustausch der Kooperativen untereinander anregen, um die besten Ergebnisse zu verallgemeinern.
§ 7 Vernetzung von Kooperativen:
Vernetzung von Kooperativen erfordert Netzsynchronisation der Stromnetze und Beibehaltung zeitlich ausgeglichene Gesamtbilanz von Erzeugung und Verbrauch.
Die Vernetzung autonomer Kooperativen ist Voraussetzung und Grundlage der Verdrängung nuklear/fossiler Energieversorgung. Sie ist mit der Entwertung von Atomenergie, Kohle und Erdgas verbunden. Kriegen um fossile Energieträger werden die Grundlage entzogen.
Die Rüstungsindustrie wird in Frage gestellt.
§ 8 Kennzeichnungspflicht kommerzieller öffentlicher Energiequellen:
Kommerzielle öffentliche Energiequellen wie beispielsweise Ladesäulen für
Elektroantriebe von Fahrzeugen und Schiffen, die Anteile von Atomenergie und Strom aus fossilen Energieträgern enthalten, sind mit der Aufschrift zu
kennzeichnen: „Diese Energiequelle ist nicht klimaneutral!“
Mit dieser Vorschrift entsteht Wettbewerb zwischen aus dem Verbundnetz bezogenem und dezentral erzeugtem Strom.
Mit eigenen PV-, Windkraft- oder Biogasanlagen direkt verbundene Ladestationen sparen Energieumwandlungs- und Transportkosten.
§ 9 Geltungsbereich:
Bestehende Verträge zur Einspeisung von Elektroenergie aus Windkraft- und PV-Anlagen in das öffentliche Verbundnetz werden von diesem Gesetz nicht berührt.
Gegenwärtig haben nur wenige Prosumer Wahlfreiheit zwischen 100 % regenerativer und verbundnetzbezogener Energieversorgung. Das Verbundnetz enthält überwiegend Energie aus Atom- und Kohlekraftwerken. So lange ihnen Autonomie regenerativer Energieselbstversorgung verschlossen ist, sind Industrie, Landwirtschaft und Transportwesen auf klimaschädliche Energien angewiesen. Bestehende Wirtschaftsverträge sehen keine grundlegenden Veränderungen vor. Im Gegenteil, es wurden und werden neue Verträge für zusätzliche Erdgasimporte abgeschlossen.
Das neu mit Importkohle aus Columbien und Sibirien in Betrieb genommene Steinkohlenkraftwerk Datteln 4 soll die Deutsche Bahn zu Preisen beliefern, die von den Steuerzahlern getragen werden sollen.
Ein wesentlicher wirtschaftspolitischer Mangel zur Einhaltung der Beschlüsse des Pariser Klimagipfels besteht darin, dass sich für Industrie-, Landwirtschafts- und Transportunternehmen die Energieselbstversorgung aus lokal verfügbaren regenerativen Quellen nicht rechnet! Er kann mit Hilfsmaßnahmen für pandemiegeschädigte Unternehmen nicht beseitigt werden, wenn Gesetze die regenerative Energieselbstversorgung benachteiligen.
Beispielsweise dürften Rettungskredite bzw. -Beteiligungen für die Deutsche Lufthansa nur mit Forderung nach Eigenversorgung mit klimaneutralem Treibstoff vergeben werden. Ähnliches gilt für viele Wirtschaftszweige, die ihre Energieversorgung noch Kartellen und Konzernen überlassen. Deren Geschäft ist der Betrieb von Atomkraftwerken sowie Gewinnung und Vertrieb von Kohle, Erdöl und Erdgas ohne Verantwortung für die Folgen übernehmen zu müssen.
Als Gesetzesinitiative eröffnet dieser Entwurf Wählern die Möglichkeit, sich für Kandidaten und Parteien zu entscheiden, die über der Corona-Pandemie die Verhinderung der Erderhitzung nicht vernachlässigen.
Parlamentarier haben die Möglichkeit, sich mit Einbringung und Verteidigung dieser Gesetzesziele für zukünftige Generationen wählbar zu machen.
Dieter Brendahl