Wie man mit dem Gerichtsurteil für Hanwha Q-Cells im Patentrechtsstreit am besten umgeht

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Die Düsseldorfer Urteile wurden in der Photovoltaik-Branche stark diskutiert und mindestens genauso oft fehlinterpretiert. Verunsichert sind jetzt diejenigen, die Module der betroffenen Hersteller in ihren Projekten bereits verbaut haben oder aktuell auf Modullieferungen der betroffenen Hersteller warten. Dieser Beitrag soll ein wenig Durchblick geben und Unsicherheit abbauen.

Für wen sind die Urteile verbindlich?

Bindend sind die Urteile nur für die Prozessbeteiligten, hier also für die beteiligten Modulhersteller. Das darf jedoch nicht zu dem Umkehrschluss verleiten, jeder andere würde damit automatisch keine Patentverletzung begehen.

Ob die Düsseldorfer Urteile inhaltlich richtig sind und tatsächlich eine Patentverletzung der beklagten Modulhersteller gegeben ist, soll an dieser Stelle dahinstehen. Soweit bekannt ist, haben die verurteilten Modulhersteller das Urteil nicht akzeptiert und gehen in Berufung. Somit wird die Frage der Patentverletzung in diesen Fällen vom Berufungsgericht zu klären sein. Zumindest bis dahin herrscht Verunsicherung, da man nicht weiß, ob tatsächlich eine Patentverletzung gegeben ist und was es bedeuten würde wenn das der Fall ist. Die folgenden Betrachtungen beleuchten das Thema Patentverletzung bei Solarmodulen losgelöst von der aktuellen Rechtsprechung aus Düsseldorf.

§ 139 Patentgesetz (PatG) bestimmt, dass der Patentinhaber von jedem fordern kann, es zu unterlassen patentverletzende Module im Markt anzubieten, in Projekten zu verbauen oder zu diesem Zweck einzuführen oder zu besitzen. Ein Patent kann also nicht nur für den verletzenden Modulhersteller selbst gefährlich werden, sondern auch für Händler, Installateure und Projektierer, die solche Module bestellt oder auf Lager oder sogar bereits weiter veräußert haben.

Änderung des Liefervertrags nicht überhastet zustimmen

In Reaktion auf die Düsseldorfer Urteile haben einzelne Modulhersteller die Kunden direkt oder über Händler über das Patentverletzungsurteil informiert und zur Problemlösung eine Vertragsänderung vorgeschlagen. Unter Angebot eines Rabatts auf den Modulpreis wurde vorgeschlagen, die Lieferverträge umzuschreiben, so dass die Lieferung direkt vom Hauptsitz des Herstellers außerhalb der EU bezogen wird und die Lieferbedingungen von Incoterms DDP auf Incoterms DAP umgestellt werden. Das hat es in sich, nicht etwa wegen des Preisnachlasses, sondern weil der Modulkäufer aufgrund dieser Änderung der Lieferbedingungen selbst zum Importeur der Module wird und als solche unmittelbar dem Patentinhaber gegenüber weitgehend haftet, falls es sich bei den Modulen um patentverletzende Ware handelt. Der Modullieferant kommt mit der Vorgehensweise seiner eigenen Informationspflicht nach über die Patentproblematik aufzuklären. Andererseits weiß der Abnehmer damit von der Patentverletzung, er wird so im juristischen “bösgläubig“, was ihn der Gefahr aussetzt, dem Patentinhaber sogar selbst auf Schadensersatz haften kann. Meistens schadet Unwissenheit, hier ist es genau andersherum.

Bei dem geschilderten Verkäuferwechsel würde der Käufer selbst zum Importeur der Module. Theoretisch kann das dazu führen, dass in einer Minute die Module an den Verkäufer per Überweisung bezahlt werden und wenige Minuten später werden die Module – beim Versuch diese in die EU einzuführen – vom Zoll beschlagnahmt, weil ein entsprechender Antrag des Patentinhabers vorlag. Dann wäre das Geld weg und die Module auch. Es ist daher dringend zu empfehlen in einem solchen Szenario ganz genau hinzuschauen, wenn man von einer Patentproblematik informiert wird, und zugleich vorgeschlagen wird, den Verkäufer der Moduleformell auszutauschen.

Patentverletzung ist Mangel

Bei Modulen, die “durch den Zoll” sind, stellen sich die Unsicherheiten auf anderer Ebene. Theoretisch kann jeder Installateur, Projektentwickler oder Anlagenbauer vom Patentinhaber verklagt werden, wenn er Module besitzt oder verwendet die Patente verletzen. Wer schuldhaft handelt kann sogar auf Schadensersatz haften. Die Wahrscheinlichkeit. dass das passiert, dürfte in der Praxis jedenfalls derzeit noch eher gering sein da die aktuellen Patentstreitigkeiten eine Auseinanderseztung zwischen Herstellern ist., zumindest bisher.

Bereits verbaute Module

Aber auch der der bereits im Markt befindliche Module verwendet die Patente verletzen kann ein Problem bekommen. Solarmodule die Patente Dritter verletzen sind rechtlich als “mangelhaft” zu qualifizieren, so dass derjenige der sie verkauft oder verbaut seinem eigenen Kunden gegenüber in der Mangelhaftung steht, also auf eigene Kosten Ersatzmodule liefern muss, die kein Patent verletzen.

Verdacht der Patentverletzung nicht immer ausreichend

Man sollte im Einzelfall aber nicht vorschnell von einer nachweisbaren Patentverletzung ausgehen, nur weil darüber geredet wird oder es irgendwo ein Urteil gibt. Der Endkunde, der Module wegen Patentproblematiken nicht akzeptieren möchte, steht dabei vor folgendem Problem:

Jedes Urteil – auch solche in Patentsachen – gilt unmittelbar nur zwischen den Prozessparteien.  Auch wenn im Urteil hundertfach geschrieben steht, dass gewisse Module ein Patent verletzen, ist dies noch kein allgemeingültiger Nachweis einer Patentverletzung, auf die sich Endkunden dem Projektierer oder Installateur allgemein berufen könnte. Der Umstand, dass ein Gericht eine Patentverletzung festgestellt hat, ist aber immerhin ein Indiz für den Verdacht einer Patentverletzung, was wiederum juristisch einen sogenannten “Mangelverdacht“ darstellt, mit dem argumentiert werden kann.

Im Kaufrecht berechtigt ein Mangelverdacht den Endabnehmer dazu Mangelrechte bezüglich der Module geltend zu machen. Das gilt beim Werkvertrag (Bauvertrag, EPC, Errichtungsvertrag etc.) nach bisheriger Rechtsprechung nicht. Es kommt also entscheidend darauf an, ob der Endkunde mit dem Installateur einen Kaufvertrag oder einen Werkvertrag geschlossen hat. Und darin liegt die Krux. Ob es sich bei einem Vertrag über die Installation einer Photovoltaik-Anlage um einen Kaufvertrag oder einen Werkvertrag handelt, bewerten die Instanzgerichte in Deutschland uneinheitlich.

Abgrenzungskriterium ist stets, ob die Warenlieferung oder andere Leistungen, also typischerweise Projektierung und Installation der Photovoltaik-Anlage Schwerpunkt des Vertrags ist. . Hier hat sich in der Rechtsprechung die Faustformel entwickelt: Ist der im Angebot ausgewiesene Kostenanteil für Material (Module, Wechselrichter etc.) höher als der Vergütungsanteil für sonstige Leistungen (Montage, Projektentwicklung etc.) liegt ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vor, ansonsten in der Regel ein Werkvertrag. Mit überlegter Angebots- oder Vertragsgestaltung lassen sich die Weichen je nach Interessenlage stellen.

Gesetzliche Mängelhaftung besser als Modulgarantien

Machen Erwerber mit Blick auf Solarmodule Mängelrechte wegen Patentverletzung geltend, verweisen Modulhersteller und -händler gerne auf die Herstellergarantien, die typischerweise keine Garantie für Patentverletzungsfälle bereithalten. Man sollte sich nicht mit dem Hinweis auf die Modulgarantien abwimmeln lassen, sondern auf die bestehenden gesetzliche Mängelrechte (“Gewährleistung”) verweisen. An der Stelle kommt dann gerne der Einwand die Modulgarantien gelten “unter Ausschluss der gesetzlichen Mängelansprüche”. Auch davon muss man sich nicht beeindrucken lassen. Ein vollständiger Ausschluss der gesetzlichen Mängelansprüche wäre schlichtwegunwirksam und kann so pauschal auch nicht einseitig von Herstellern in “Modulgarantien” festgelegt werden.

Fazit: Was ist zu tun, wenn der Verdacht besteht, dass gelieferte Module Patente verletzen?

Wenn Photovoltaik-Komponenten im Verdacht stehen, Patente zu verletzen und noch in die EU importiert werden müssen, sollte man keine Importeursrisiken übernehmen. Wer im Inland, ohne selbst Importeur zu sein, patentverletzende Module erwirbt, kann sich auf das Kaufrecht berufen und einen stichhaltigen Verdacht der Patentverletzung (Mangelverdacht) als Mangel geltend machen. Wurden patentverletzende Module weiter veräußert, kommt es darauf an, welcher Vertrag zugrunde liegt. Bei einem Werkvertrag hat der Endkunde nur dann Mängelrechte, wenn die Patentverletzung feststeht, nicht bei einem Verdacht. Hier kann man entweder Ansprüche des Endkunden zurückweisen oder durch Kulanz die Basis für eine nachhaltige Geschäftsbeziehung legen. Dabei sollte  man den Kunden darauf hinweisen, dass das Entgegenkommen auschließlich aus Gründen der Kulanz erfolgt “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht”.

Ausblick

Der aktuelle Patentverletzungsfall zeigt auf, dass die Photovoltaik-Branche dringend auf klare rechtliche Vorgaben angewiesen ist. Es ist nun Aufgabe von Gesetzgebung und Rechtsprechung hier für Klarheit zu sorgen und dafür zu sorgen, dass Haftungsfragen im Photovoltaik-Bereich nicht da facto von Zufällen abhängen.

— Der Autor Dirk Lamottke ist Rechtsanwalt und berät seit mehr als zehn Jahren Mandanten im Bereich Photovoltaik und Erneuerbare. Er war mehrere Jahre als Jurist im Hause bekannter Projektentwickler für die rechtliche Begleitung des dortigen EPC und Projektgeschäfts in den Europäischen Photovoltaik-Märkten verantwortlich. Zudem war er mehrere Jahre in Schweden und den Niederlanden in Projekten zur Netzanbindung von Offshore-Windparks involviert. Zu seinen Mandanten gehören Projektentwickler, Anlagenbetreiber, Investoren, Generalunternehmen und Hersteller von Photovoltaik-Komponenten. Er unterstützt internationale Unternehmen beim Markteintritt in Deutschland sowie deutsche Unternehmen bei der internationalen Expansion.

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