Bundesnetzagentur mahnt drei weitere Bilanzkreisverantwortliche ab

Bundesnetzagentur, Hauptsitz, Bonn

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Nur knapp zehn Tage nach der Abmahnung von Energie Vertrieb Deutschland und Optimax Energy wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Bilanzkreisvertrag Strom hat die Bundesnetzagentur auch die drei noch anhängigen Prüfungen abgeschlossen. Die Untersuchung habe ergeben, dass auch Centrica, Danske Commodities und Statkraft gegen ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung verstoßen haben, teilte die Bundesnetzagentur am Donnerstag mit.

„Die Bilanzkreisverantwortlichen haben durch einen unzureichenden Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme signifikante Ungleichgewichte in ihren Bilanzkreisen verursacht.“ Dies sei eine Ursache für die im Juni 2019 aufgetretenen erheblichen Systemungleichgewichte im Stromnetz gewesen. So hätten die angemeldeten Energiemengen in der Erzeugungsprognose den Bilanzkreisverantwortlichen tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden. Es sei unzureichend, die Prognose für die Bilanzkreisbewirtschaftung am Saldo des Netzregelverbundes auszurichten, ohne die aktuelle Einspeisung der dem Bilanzkreis zugeordneten Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen, erklärte die Bundesnetzagentur weiter.

Wie bereits zuvor Energie Vertrieb Deutschland und Optimax Energy haben Centrica, Danske Commodities und Statkraft die Möglichkeit, gegen die Feststellung der Behörde Rechtsmittel einzulegen. Die erfolgte Abmahnung durch die Bundesnetzagentur bedeutet nicht unmittelbar die Beendigung des Bilanzkreisvertrags. Eine Kündigung könne nur der Übertragungsnetzbetreiber aussprechen.

Statkraft kündigte kurz nach der Veröfentlichung der Bundesnetzagentur an, dass es eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf prüft. „Wir sind nach wie vor fest davon überzeugt, unseren Bilanzkreis zu jeder Zeit gemäß den maßgeblichen deutschen und europäischen regulatorischen Vorgaben bewirtschaftet zu haben“, erklärte das Unternehmen. Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur war Statkraft am 12. Juni 2019 in der Tennet-Regelzone und am 25. Juni 2019 in der Amprion-Regelzone seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung nicht hinreichend nachgekommen. „Bei Statkrafts seinerzeit 12.000 Megawatt umfassenden Erneuerbaren-Energie Portfolio hatten die Unsicherheiten in den Wettervorhersagen an den betreffenden beiden Tagen zu entsprechenden Abweichungen geführt“, hieß es weiter. Statkraft forderte eine größere Transparenz im deutschen Strommarkt. So hätte eine zeitnahe Marktinformation über die kritische Netzsituation mit hoher Wahrscheinlichkeit die Juni-Ereignisse verhindert, erklärte das Unternehmen. Es begrüßte daher, dass die Übertragungsnetzbetreiber kürzlich dazu übergegangen seien, die Marktteilnehmer in Echtzeit über getroffene Notfallmaßnahmen zu informieren.

Insgesamt hat die Bundesnetzagentur sechs Verfahren wegen der Stromnetzschwankungen im Juni 2019 eingeleitet. Das Verfahren gegen das Unternehmen Trailstone wurde eingestellt worden, da sich der Anfangsverdacht nicht erhärten ließ

Zur Stärkung der Bilanzkreistreue hat die Bundesnetzagentur im Dezember 2019 ein Maßnahmenpaket festgelegt. Es hält Bilanzkreisverantwortliche zu einer sorgfältigeren Bewirtschaftung ihrer Bilanzkreise an und soll eine schnellere Aufklärung von Bilanzungleichgewichten ermöglichen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber auf Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Bilanzkreisvertrages dafür verantwortlich, dass in jeder Viertelstunden-Periode die Leistungsbilanz – also die Summe von Entnahmen und Einspeisungen von Strom – des Bilanzkreises ausgeglichen ist. Die Bundesnetzagentur verwies erneut darauf, dass aus Gründen der Systemsicherheit die Bilanzkreisverantwortlichen auch während der Corona-Krise ihre Pflichten unbedingt einhalten müssten.

Ab 1. Mai sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, einen neuen „Standardbilanzkreisvertrag – Strom“ zu verwenden. Dieser enthält diverse Neuregelungen zu Meldepflichten, Sicherheitsleistungen und Kündigungsrechten, die empfindliche Auswirkungen auf kleinere Bilanzkreisverantwortliche haben und auf solche, die vor allem erneuerbare Energien in ihrem Bilanzkreis führen. Mehr dazu erfahren Sie in einem Beitrag von Rechtsanwältin Andrea Schmeichel aus dem Energierechtsteam von Margarete von Oppen bei der Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein.

Anmerkung der Redaktion: Der Artikel ist am 30.4.2020, 15:30 Uhr mit dem Statment von Statkraft erweitert worden.

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