Stecker-Solar-Geräte und das Finanzamt

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Stecker-Solar-Geräte speisen üblicherweise wenig bis gar keinen Überschussstrom ins Netz oder der eingespeiste Strom wird weder abgerechnet noch vergütet. Sie dienen der teilweisen Eigenversorgung des privaten Haushalts mit Solarstrom. Eine Gewinnerzielungsabsicht im gewerblichen und steuerlichen Sinn ist damit in der Regel nicht verbunden.

Wenn gar kein Strom ins Netz abgegeben wird, ist das Gerät für das Finanzamt nicht relevant. Eine steuerliche Behandlung und Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt ist dann nötig, wenn regelmäßig Strom ins Netz eingespeist und dieser vergütet wird. Dann muss die umsatzsteuerliche Behandlung geklärt werden. Im einfachsten Fall wählt der Nutzer die Kleinunternehmerregelung und ist damit von der Umsatzsteuer befreit.

Wird mit der Stromeinspeisung eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder faktisch erreicht, muss das Stecker-Solar-Gerät auch ertragssteuerlich beim Finanzamt gemeldet werden. Es ist dann jährlich der Gewinn zu ermitteln und zu versteuern. Abwenden lässt sich das, indem man dem Finanzamt plausibel darlegt, dass mit der Einspeisung des Stroms langfristig kein Gewinn erzielt wird.

Keine Äußerung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat sich bisher noch nicht dazu geäußert, ob schon eine nur gelegentliche Einspeisung von wenigen Kilowattstunden Solarstrom ausreicht, die steuerliche Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt zu begründen. Sofern nur wenige Kilowattstunden gelegentlich ins Netz gespeist werden, empfehlen Steuerberater eine Meldung beim Finanzamt, etwa in dieser Form:

„Sehr geehrtes Finanzamt, ich speise mit einem Stecker-Solar-Gerät gelegentlich wenige Kilowattstunden Strom ins Netz. Ich erhalte dafür eine geringe/keine Vergütung vom Netzbetreiber. Ich gehe nicht davon aus, dass ein ertragssteuerlicher Sachverhalt gegeben ist, informiere Sie aber aus formalen Gründen.“

Ist der Betreiber eines solchen Geräts allerdings bereits unternehmerisch tätig und arbeitet das Gerät im steuerlichen Sinn gewinnbringend, muss er die Gewinne versteuern. Bei der Umsatzsteuer ist dann die für die unternehmerische Tätigkeit geltende Regelung anzuwenden (bei Umsatzsteuerpflicht ist dann Vorsteuererstattung möglich und gegebenenfalls für Einspeisung und Eigenverbrauch Umsatzsteuer abzuführen).

Beispielrechnung für ein von einer Privatperson betriebenes Stecker-Solar-Gerät:

  • Solarmodul mit 300 Watt Peakleistung
  • Jährliche Erzeugung: 250 Kilowattstunden
  • Kosten: 400 Euro inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer (Betreiber wählt Kleinunternehmerregelung)
  • Einspeisung ins Netz: 50 Kilowattstunden
  • Selbstkosten Solarstrom pro Kilowattstunde: 400 Euro/20 Jahre = 20 Euro pro Jahr/250 Kilowattstunde = 0,08 Euro
  • Einspeisevergütung: 50 Kilowattstunden x 0,1018 Euro = 5,09 Euro
  • Eigenverbrauch 200 Kilowattstunden x 0,08 Euro = 16 Euro

Ertragssteuerliches Ergebnis:

Einnahmen: 16 + 5,09 = 21,09 Euro

Ausgaben (Abschreibung pro Jahr 400 Euro/20 Jahre): 20 Euro

Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben): 21,09 minus 20 = 1,09 Euro

Formale Pflicht zur Gewinnversteuerung

Formal wäre das Stecker-Solar-Gerät ertragssteuerlich beim Finanzamt zu melden und der Gewinn zu versteuern. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent wären 0,33 Euro Steuern zu zahlen.

Verlangt der Netzbetreiber für die Messung oder Abrechnung der Einspeisung Gebühren von beispielsweise 10 bis 20 Euro, würden diese ertragssteuerlich ebenfalls zur Liebhaberei führen.

Was übrigens nicht heißt, dass sich die Anschaffung nicht lohnt. In unserem Beispiel spart der Betreiber pro Jahr 200 Kilowattstunden, die er sonst für etwa 27 Cent einkaufen müsste, also 54 Euro. Demnach hätte sich die Anschaffung schon nach sieben Jahren amortisiert. Das ist ähnlich kurz wie beim Austausch eines alten Kühlschranks gegen ein neues, energiesparendes Modell. (Thomas Seltmann)

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