Normverstoß steht Betrieb nicht entgegen

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Foto: von Bredow Valentin Herz
Rechtsanwältin Bettina Hennig

Foto: Kanzlei von Bredow Valentin Herz

pv magazine: Sind Ihnen aktuell Rechtsstreits zwischen Netzbetreibern und den Besitzern von Steckermodulen bekannt?

Bettina Hennig: In der Tat. Nachdem wir bereits 2016 erfolgreich ein entsprechendes Verfahren vor der Bundesnetzagentur geführt haben, ist derzeit ein Rechtsstreit hierzu vor dem Landgericht Hamburg anhängig. Wir hoffen, dass wir auch hiermit zu mehr Rechtssicherheit für Plug-in-Photovoltaik-Anlagen beitragen können.

Verstößt die Nutzung von Stecker-Solar-Geräten gegen Normen, und was heißt das für die Betreiber?

Wichtig ist erst einmal, dass allein ein Verstoß gegen eine technische Norm nicht automatisch dazu führt, dass etwas gesetzlich „verboten“ ist. Technische Normen sagen erst einmal primär etwas zu einem allgemeinen Standard aus, bei dem man sich darauf einigen kann, dass bei dessen Einhaltung der Betrieb jedenfalls sicher ist. Es besteht also eine sogenannte „Vermutungsregel“, dass die technische Sicherheit gegeben ist, wenn technische Normen eingehalten werden.

Wie sieht es im Hinblick auf die Schukostecker aus?

Bislang konnte hier auch in den Normungsverfahren noch keine wirkliche Konsenslösung gefunden werden. Es bleibt also nach wie vor umstritten, in welchem Rahmen Steckermodule über eine ganz normale Haushaltssteckdose angeschlossen werden können und ob ich hierfür einen Elektrofachmann hinzuziehen muss. Wenn meine Anlage aber die von den technischen Normen verfolgten Sicherheitsziele erreicht oder sogar übertrifft, zum Beispiel durch den verbauten Wechselrichter, steht ein Normverstoß dem Betrieb dieser Anlage nicht entgegen.

Was müsste geschehen, damit die Geräte endlich aus der rechtlichen Grauzone kommen?

Zielführender könnte gegebenenfalls eine Bagatellgrenze sein, wie sie in europäischen Nachbarländern teilweise umgesetzt wurde. Bleibt das Minimodul unterhalb dieser Leistungsschwelle, kann es dann ohne weitere Komplikationen genutzt werden. Ob entsprechende Regelungen kommen werden, ist derzeit nicht wirklich absehbar.

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Wie sollte man sich gegenüber dem Netzbetreiber verhalten?

Man muss nach der Netzanschlussverordnung dem örtlichen Netzbetreiber Bescheid geben. Wichtig ist aus unserer Sicht allerdings, dass die Netzbetreiber dann nicht befugt sind, den Betrieb einfach zu verbieten. Jedenfalls dann nicht, wenn sie nicht begründen können, dass sich der konkrete Anwendungsfall tatsächlich problematisch auf ihr Netz auswirkt. Und gerade das dürfte in der Praxis regelmäßig nicht der Fall sein, da der Strom aus derart kleinen Anlagen wohl in der Regel direkt vor Ort „wegverbraucht“ wird. Allerdings sollte man sich vorher dringend darum kümmern, dass man keinen „rückwärts drehenden“ Zähler hat, sondern dass der Zähler eine sogenannte Rücklaufsperre hat.

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