Positionspapier der SiG Solar Group zur geplanten Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Teilen

Die geplante Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG, soll die Grundlage dafür schaffen, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2035 auf 55 bis 60 Prozent zu steigern. Neben diesem Hauptziel hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vier weitere Ziele formuliert:

  1. Ein weiterer Anstieg der EEG-Umlage wie in den vergangenen Jahren soll verhindert werden.
  2. Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird auf die kostengünstigen Technologien konzentriert.
  3. Die erneuerbaren Energien sollen in den Strommarkt integriert werden.
  4. Die Ausnahmeregelung im EEG für stromintensive Unternehmen soll europarechtskonform weiterentwickelt werden.

Bei Gegenüberstellung dieser Ziele mit den geplanten Maßnahmen im Referentenentwurf zur EEG-Novelle wird jedoch eine immense Diskrepanz offensichtlich: Die vorgeschlagenen Maßnahmen blenden entweder grundlegende Aspekte aus oder bewirken genau das Gegenteil von dem, was sie erreichen sollen. Dies wird im Folgenden durch einen Vergleich von Zielen und Maßnahmen herausgearbeitet.

Bezüglich des ersten Zieles stellt sich zunächst die Frage, wodurch es zu dem Anstieg der EEG-Umlage gekommen ist. Zahlreiche Untersuchungen namhafter Institute belegen, dass einerseits der sinkende Börsenstrompreis und andererseits die Ausnahmeregelung für stromintensive Betriebe die Hauptkostentreiber der EEG-Umlage waren und sind. Erst an dritter Stelle, mit weniger als 20 % Anteil, kommt der weitere Zubau der erneuerbaren Energien.

Paradox erscheint der Zusammenhang zwischen sinkendem Börsenstrompreis und steigender EEG-Umlage. Grund für das sogenannte EEG-Paradoxon liegt in der Berechnung der EEG-Umlage. Die Berechnung wiederum wird in der vorliegenden Novelle überhaupt nicht thematisiert und somit auch keine Maßnahme getroffen, das Problem zu beheben. Ebenso bleibt ungeklärt, inwiefern das weitere Ausufern der Ausnahmeregelungen für energieintensive Betriebe verhindert werden kann. Das bedeutet: Selbst wenn keine einzige Erneuerbare-Energie-Anlage mehr gebaut würde, würde die EEG-Umlage steigen!

Ein weiteres Ziel der EEG-Novelle soll die Fokussierung auf die kostengünstigsten erneuerbaren Energien sein. Legt man als Maßstab die Einspeisevergütung an, ergibt sich folgende Reihenfolge: Wasserkraft, Windkraft onshore, Photovoltaik, Bioenergie, Windkraft offshore und Geothermie. Aufgrund des begrenzten Ausbaupotenzials der Wasserkraft in Deutschland, sollen laut Entwurf der EEG-Reform Windkraft an Land und Photovoltaik im Fokus stehen. Widersprüchlich erscheint dann jedoch, dass gerade diese beiden Technologien in Ausbaukorridore gepresst werden, während für die Windkraft auf See, die doppelt bis dreimal so teuer ist wie Windkraft an Land, keine Obergrenze festgelegt wird.

Drittens sollen die erneuerbaren Energien verpflichtend an der Strombörse vermarktet werden. Problematisch daran ist, dass sich das heutige Strommarktdesign an den Grenzkosten fossiler und nuklearer Kraftwerke und somit an deren Brennstoffkosten orientiert. Da erneuerbare Energien keine oder nur sehr geringe Brennstoffkosten aufweisen, ist dieses Ziel von vornherein zum Scheitern verurteilt, denn sich erneuerbare Kraftwerke an der heutigen Strombörse nicht finanzieren lassen. Solange Folgekosten aus Umweltschäden, Entsorgungs- und Versicherungskosten der Kraftwerke nicht berücksichtigt werden und der Handel mit CO2-Zertifikaten nachweislich nicht funktioniert, werden fossile und nukleare Kraftwerke immer subventioniert sein. Die Voraussetzungen für erneuerbare und nicht erneuerbare Energien am Strommarkt sind von daher nicht die gleichen. Eine Direktvermarktung erneuerbarer Energien wird letztlich von selbst erfolgen. Voraussetzung dafür ist jedoch ein gesetzlicher Rahmen, der neu entstehende Geschäftsmodelle zur Direktbelieferung nicht aktiv verhindert.

Viertens soll die Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen weiterentwickelt werden. Gerade zu diesem Punkt hüllt sich der Gesetzesvorschlag jedoch in Schweigen. Sehr präzise ist der Vorschlag nur bezüglich der EEG-Umlage auf eigenerzeugten, selbst verbrauchten Strom aus erneuerbaren Energien. Einem Anlagenbetreiber für jede selbst erzeugte und verbrauchte Kilowattstunde Strom eine Abgabe aufzuerlegen, kommt einer Besteuerung des Anbaus eigener Tomaten im Garten oder einer Besteuerung der Autofahrer wegen Nichtbenutzung der Bahn gleich!

Dabei hat die vorausgegangene Bundesregierung den Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom in den vergangenen fünf Jahren aktiv gefördert; zuletzt durch Einführung einer Förderung für akkubasierte Energiespeicher im Jahre 2013. Warum nun zeitgleich einerseits der Einsatz von Energiespeichersystemen gefördert und andererseits deren Wirtschaftlichkeit durch die angedachte Eigenverbrauchsumlage wieder zunichte gemacht wird, ist bei dem Ziel einer erfolgreichen Energiewende nicht nachzuvollziehen. Durch die prozentuale Koppelung der „Eigenverbrauchssteuer“ mit der EEG-Umlage würde diese Abgabe mit steigender EEG-Umlage auch steigen. Da die Amortisationszeiten bei Photovoltaikprojekten bereits heute jenseits der zehn Jahre liegen, werden solche Projekte nicht mehr kalkulierbar und finanzierbar und damit kaum mehr realisiert werden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es sich bei dem vorliegenden Entwurf um den Versuch handelt, den Ausbau der kostengünstigsten erneuerbaren Energien abzuwürgen und das Entstehen neuer Geschäftsmodelle rund um den Eigenverbrauch selbst erzeugten Stroms mit erneuerbaren Energien zu verhindern. Gleichzeitig wird aber vorgegeben, die erneuerbaren Energien weiterhin kraftvoll ausbauen zu wollen. Dass es dabei nur um die aktuell zweitteuerste erneuerbare Energie geht (Windkraft auf See), wird nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern teils unverhohlen ausgesprochen. Um dem Ausbremsen der Energiewende und der Zementierung alter Machtstrukturen im Energiesektor entgegenzuwirken, fordern wir:

  1. Keine EEG-Umlage auf sauberen Strom aus erneuerbaren Energien und hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung sowie auf dessen Eigenverbrauch.
  2. Drastische Reduzierung der Ausnahmeregelungen zur EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen.
  3. Änderung des Berechnungsverfahrens zur EEG-Umlage und Auflösung des EEG-Paradoxons.
  4. Aufhebung der Obergrenze für den Zubau der Windkraft an Land und der Photovoltaik.
  5. Abschaffung der verpflichtenden Direktvermarktung und der Marktprämie.
  6. Ausrichtung des Strommarktdesigns an den Anforderungen zur Refinanzierung von Erneuerbare-Energie-Anlagen ohne bzw. mit geringen Brennstoffkosten.

Der Autor Dietmar Geckeler ist Abteilungsleiter Energiespeichersysteme bei SiG Solar. Die SiG Solar Group GmbH mit Sitz in Stuhr bei Bremen ist eine international agierende Unternehmensgruppe mit Niederlassungen in verschiedenen europäischen Ländern. Die SiG Solar Group vereint hochspezialisierte Unternehmen und ganzheitlich aufeinander abgestimmte Produkte und Dienstleistungen zur effizienten Nutzung und Produktion erneuerbarer Energien.

Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion@pv-magazine.com.

Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.

Ähnlicher Inhalt

An anderer Stelle auf pv magazine...

Schreibe einen Kommentar

Bitte beachten Sie unsere Kommentarrichtlinien.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit dem Absenden dieses Formulars stimmen Sie zu, dass das pv magazine Ihre Daten für die Veröffentlichung Ihres Kommentars verwendet.

Ihre persönlichen Daten werden nur zum Zwecke der Spam-Filterung an Dritte weitergegeben oder wenn dies für die technische Wartung der Website notwendig ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte findet nicht statt, es sei denn, dies ist aufgrund anwendbarer Datenschutzbestimmungen gerechtfertigt oder ist die pv magazine gesetzlich dazu verpflichtet.

Sie können diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall werden Ihre personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht. Andernfalls werden Ihre Daten gelöscht, wenn das pv magazine Ihre Anfrage bearbeitet oder der Zweck der Datenspeicherung erfüllt ist.

Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.