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„Ein Mindestanspruch kann nicht in eine Zahlungspflicht umschlagen“

Die Neuregelung zu Redispatch im EnWG führt dazu, dass Anlagenbetreiber statt Gutschriften auch Rechnungen von Netzbetreibern für Ausfallarbeit bekommen können. Ab kommenden Jahr wird es eine neue Festlegung von der Bundesnetzagentur geben, der negative BDEW-Mischpreise ab 2027 zum verbindlichen Maßstab erklären könnte. Rechtsanwalt Sebastian Schnurre erklärt, was Anlagenbetreiber und Direktvermarkter noch tun können, um dies zu verhindern.
Sebastian Schnurre ist Partner der Kanzlei Assmann Peiffer. Er arbeitet als Rechts­anwalt am Standort Berlin.
Sebastian Schnurre ist Partner der Kanzlei Assmann Peiffer. Er arbeitet als Rechts­anwalt am Standort Berlin. | Foto: iKlick Fotostudio/Sebastian Schnurre

Betreiber großer Photovoltaikanlagen erhalten für Redispatch-Abregelungen zunehmend Rechnungen statt Gutschriften. Was hat sich geändert? Sebastian Schnurre: Für Anlagen im Verteilnetz hat der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage Ende 2025 geändert. Vorher war die finanzielle Abwicklung Sache zwischen Netzbetreiber und Direktvermarkter. Der Netzbetreiber schuldete diesem eigentlich die abgeregelte Strommenge, lieferte sie aber nicht, weil der bilanzielle Ausgleich nie …

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