Finanzministerium korrigiert Fehler bei der Umsatzsteuer mit Eigenverbrauchsvergütung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bereits im vergangenen Jahr eine für Photovoltaik-Betreiber ärgerliche steuerrechtliche Altlast beseitigt, über die wir zuvor ausführlich berichtet hatten („Netzbetreiber im Steuerdschungel“ in pv magazine Deutschland 1/2024)
Die Regelung betraf Anlagenbetreiber, die in der Zeit zwischen Januar 2009 und März 2012 eine Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung bis 30 Kilowatt respektive ab Juli 2010 bis 500 Kilowatt in Betrieb genommen hatten. Diese Anlagen erhalten eine Vergütung nicht nur für den ins Netz eingespeisten Solarstrom, sondern auch für den selbst verbrauchten (Eigenverbrauchsbonus). Dieser Anspruch besteht noch immer und bis zum Ende des Förderzeitraums der jeweiligen Anlage. Ist die Anlage beispielsweise im Jahr 2011 in Betrieb gegangen, endet der Förderzeitraum am 31. Dezember 2031.
Umstellung von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch lohnt sich noch immer
Auch wenn eine Anlage bisher als Volleinspeiseanlage betrieben wurde, können die Betreiber nach Umstellung auf Eigenversorgung mit Überschusseinspeisung (Teileinspeisung) die Förderung für den Eigenverbrauch über den verbleibenden Zeitraum in Anspruch nehmen. Da viele der Anlagen spätestens mit Ende der EEG-Förderung auf Eigenversorgung umgestellt werden dürften, kann sich schon jetzt eine Umstellung und Nachrüstung eines Batteriespeichers lohnen.
Rechenbeispiel:
Der Anlagenbetreiber (Inbetriebnahme 2011) kann die erzeugte Kilowattstunde entweder für 28,74 Cent ins Netz einspeisen oder ihn selbst verbrauchen und dafür 12,36 Cent Förderung erhalten. Zusätzlich spart er die Strombezugskosten von mindestens 30 Cent pro Kilowattstunde, das ergibt dann mehr als 40 Cent je selbst verbrauchter Kilowattstunde, also mindestens 11 Cent mehr als bei der Einspeisung. Bei Anlagen ab Juli 2010 ist der Bonus für die über 30 Prozent hinausgehende Eigenverbrauchsquote noch etwas höher und beträgt im Beispiel 16,74 statt 12,36 Cent pro Kilowattstunde.
Steuerliche Auswirkung der Eigenverbrauchsvergütung
Wir haben die Problematik der fehlerhaften Abrechnungen in unserem früheren Artikel ausführlich hergeleitet und beschrieben, deshalb hier nur noch einmal eine Kurzfassung:
Speisen Anlagenbetreiber selbst erzeugten Strom ins Netz, indem sie ihn im Rahmen des EEG an den Netzbetreiber verkaufen, werden sie dadurch steuerrechtlich zu Unternehmern und die Photovoltaik-Anlage zu einer „betrieblich genutzten“ Sache. Es gibt dabei verschiedene Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten, die wir in früheren Artikeln ausführlich beschrieben haben und die sich durch Steuervereinfachungen in den letzten Jahren erheblich verändert haben.
Wird eine Photovoltaik-Anlage dem Betriebsvermögen zugeordnet und neben der Einspeisung Strom zum privaten Verbrauch genutzt, handelt es sich bei dem privaten Verbrauch um eine unentgeltliche Wertabgabe. Diese ist in der Steuererklärung entsprechend auszuweisen und darauf ist wegen der privaten Verwendung Umsatzsteuer zu zahlen.
Fiktive Einspeisung und Rücklieferung des Eigenverbrauchs
Anders sah dies die Finanzverwaltung bei den hier relevanten Anlagen aus den Jahren 2009 bis März 2012: Um den Eigenverbrauchsbonus praktikabel steuerlich abrechnen zu können, gab das Bundesfinanzministerium (BMF) vor, den gesamten erzeugten Strom rechnerisch wie eine Volleinspeisung an den Netzbetreiber abzurechnen und dann den vor Ort direkt verbrauchten Solarstrom fiktiv wieder zurückzuliefern – zum Preis der Differenz zwischen der Volleinspeisevergütung und der dem Betreiber eigentlich zustehenden Eigenverbrauchsvergütung (in unserem vorherigen Beispiel also 28,74 minus 12,36 = 16,38 Cent).
Da der Netzbetreiber umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist zuzüglich Umsatzsteuer (im Beispiel 3,11 Cent je Kilowattstunde) und damit wird umsatzsteuerlich das bewirkt, was eigentlich durch die unentgeltliche Wertabgabe erfolgt, nämlich die Zahlung von Umsatzsteuer für eine private Entnahme aus dem Unternehmen. Dem Anlagenbetreiber bleibt als Summe der Betrag, der ihm nach dem EEG als Vergütung für Einspeisung und Eigenverbrauch zusteht.
Das Ergebnis ist aus EEG-rechtlicher Sicht aber nur korrekt, solange der Anlagenbetreiber umsatzsteuerpflichtig ist. Wenn der Anlagenbetreiber zur Kleinunternehmerregelung (Befreiung von der Umsatzsteuer) wechselt oder von Anfang an auf die Umsatzsteuerpflicht und damit Erstattung der gezahlten Mehrwertsteuer als „Vorsteuer“ verzichtet hat, zahlt er für die fiktive Rücklieferung (weiterhin) Umsatzsteuer an den Netzbetreiber, obwohl dies steuerrechtlich nicht notwendig ist und zu einer falschen, nämlich verringerten Vergütungsgutschrift aus dem EEG führt.
Bei Eigenheim-Photovoltaik-Anlagen kann sich die fehlende Vergütungszahlung über die Jahre auf mehrere hundert Euro summieren. Bei größeren Anlagen von Betreibern, die grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig, sind wie bei öffentlichen Gebäuden, Vereinsheimen und Schulen und hohe Eigenverbrauchsquoten erreichen, kommen schnell vierstellige Beträge zusammen.
Fehlende Zahlungen beim Netzbetreiber geltend machen
Hatte man die Netzbetreiber auf die fehlenden Vergütungsbeträge hingewiesen, verweigerten diese eine andere Abrechnungsweise damit, dass sie mit der fiktiven Volleinspeisung und Teilrücklieferung der amtlichen Vorgabe folgten, nämlich dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 1. April 2009 – was für ein passendes Datum. Dabei handelt es sich bei BMF-Schreiben nicht um eine rechtliche Vorgabe an die Steuerpflichtigen, sondern um eine Anweisung an die Steuerverwaltung, wie konkrete Sachverhalte grundsätzlich von den Finanzämtern anzuerkennen sind. Das heißt, wenn es gute Gründe gibt, kann davon auch abgewichen werden.
In diesem Fall stellte sich im Nachhinein sogar heraus, dass diese Verwaltungsanweisung dem Umsatzsteuerrecht sogar widersprach. Es brauchte trotzdem mehrere Urteile des höchsten deutschen Finanzgerichts (Bundesfinanzhof), um die Finanzverwaltung zu einer Korrektur zu veranlassen. Diese erfolgte dann allerdings gründlich in Form des BMF-Schreibens vom 31. März 2025, das auch in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass Eingang gefunden hat (Abschnitt 2.5 im UStAE). Dies ist die Sammlung der Verwaltungsvorschriften des Bundesfinanzministeriums zum Umsatzsteuerrecht.
Da der nicht ins Netz eingespeiste Strom nicht geliefert wird, kann er steuerlich auch nicht fiktiv so behandelt und abgerechnet werden. Bei der Vergütung für den Eigenverbrauch handelt es sich deshalb umsatzsteuerrechtlich nicht um ein Entgelt für eine Leistung (Einspeisevergütung), sondern um einen „nichtsteuerbaren echten Zuschuss an den Anlagenbetreiber“. Das Wort „nichtsteuerbar“ bedeutet, dass keine Umsatzsteuer anfällt, der Netzbetreiber diesen Betrag also ohne Umsatzsteuer an den Anlagenbetreiber zahlt und der Anlagenbetreiber dafür auch keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen muss, auch wenn er umsatzsteuerpflichtig wäre.
Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe
Geändert wird im BMF-Schreiben auch der Wertansatz für die Umsatzsteuer auf privaten Verbrauch einer dem steuerlichen Unternehmen zugeordneten Photovoltaik-Anlage. Bisher sah die Finanzverwaltung vor, dass bei der unentgeltlichen Wertabgabe zum Kilowattstundenpreis auch der Grundpreis für Strombezug anteilig hinzuzurechnen ist. Steuerfachleute hatten das als falsch bezeichnet, weil dadurch teilweise doppelt Umsatzsteuer auf den Grundpreis zu zahlen wäre. Nun ist klar geregelt, dass nur der Netto-Strombezugspreis pro Kilowattstunde heranzuziehen ist.
Hat der Betreiber einen Strombezugsvertrag, ist der dortige Preis der richtige. Ohne Strombezugsvertrag käme der Strompreis des örtlichen Grundversorgers in Betracht. Die Selbstkosten kämen nur bei reinen Inselanlagen fernab vom Netz in Betracht, denn das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass vergleichbare Einkaufspreise anzusetzen sind.
Relevant ist die unentgeltliche Wertabgabe nur noch bei Anlagen von umsatzsteuerpflichtigen Betreibern, wenn die Anlage sich weiterhin im Betriebsvermögen befindet und Strom zum privaten Verbrauch entnommen wird.
Folgen für die Netzbetreiber
Das BMF-Schreiben gilt verbindlich seit seiner Veröffentlichung und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Gleichzeitig sieht es eine Übergangsfrist vor, in der die Finanzverwaltung die alte Regelung steuerrechtlich nicht beanstandet.
Das heißt aber nicht, dass Anlagenbetreiber keinen Anspruch haben, die volle ihnen laut EEG zustehende Vergütung auch für den Eigenverbrauch ausgezahlt zu bekommen. Wir hatten in unserem früheren Artikel darauf hingewiesen, dass Ansprüche aus den Abrechnungen vergangener Jahre nach drei vollen Jahren verjähren. Wer jetzt also noch seine Vergütungsansprüche geltend machen will, kann die Abrechnungen aus den Jahren 2023 bis 2025 für die jeweils zurückliegenden Jahre (also bis 2022) beim Netzbetreiber anmahnen.
Netzbetreiber könnten aber auch weiter gehen und von sich aus die falschen Abrechnungen auch weiterer Jahre nachträglich korrigieren. Finanziell wäre das nicht nachteilig, weil nachträgliche umsatzsteuerliche Korrekturen grundsätzlich über mehrere Jahre möglich sind. Spätestens für das Jahr 2026 müssen Netzbetreiber künftig die Abrechnungsweise ändern, um sowohl EEG-rechtlich wie auch umsatzsteuerlich korrekte Gutschriften zu erstellen.
Auch Marcel Reinke, Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Kanzlei Rödl in Nürnberg, empfiehlt in einem Artikel vom April 2025 („Umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs“) auf der Firmenwebsite Betreibern zu „prüfen, ob eine Rückforderung gezahlter Umsatzsteuer für den dezentrale verbrauchten Strom möglich ist. Insbesondere bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Einrichtungen wie Kommunen und Zweckverbände könnten sich spürbare Erstattungsansprüche ergeben.“ Im Einzelfall könne aber auch das Festhalten an der alten Praxis bis Ende 2025 wirtschaftlich günstiger sein, etwa um Vorsteuerkorrekturen oder unentgeltliche Wertabgaben zu vermeiden.
Weitere Regelungen im BMF-Schreiben
Abschließend noch der Hinweis auf weitere Aspekte, die das BMF-Schreiben zur steuerrechtlich interessanten Lektüre machen:
Es führt detaillierter aus, in welchem Umfang auch Marktprämienzahlungen als nichtsteuerbarer Zuschuss zu werten sind, auch im Verhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Dienstleister.
Es stellt klar, dass bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage und eines Stromspeichers in einem einheitlichen Vertrag eine „Sachgesamtheit“ vorliegt, die insgesamt ein umsatzsteuerliches Zuordnungsobjekt umfasst. Umsatzsteuerrechtlich bildet beides dann also eine Gesamtanlage.
Interessant ist das Schreiben insbesondere auch für die Betreiber von BHKWs und KWK-Anlagen, denn gerichtlich aufgearbeitet wurde das Problem der Falschabrechnungen durch Praxisfälle beim KWK-Zuschlag. Hier spielt auch die steuerliche Bewertung der Wärmenutzung eine weitere Rolle, die Solarbetreiber nicht betrifft.
Der Autor dankt der Steuerberaterin Sibylle Wirth (Ingolstadt) und der Rechtsanwältin Lea Baumsteiger (Nümann+Siebert Karlsruhe) für die fachliche Unterstützung bei der umfangreichen Recherche. Der Autor hat als Mitarbeiter des Bundesverbandes Solarwirtschaft an der Konsultation des Bundesfinanzministeriums bei der Erstellung des BMF-Schreibens vom 31.3.2025 mitgewirkt.
Lesehinweis:
Ein ausführlicherer Beitrag zum BMF-Schreiben vom 31.3.2025 findet sich auch unter https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/direktverbrauch-aus-dem-betrieb-von-anlagen-zur-energieerzeugung_164_645452.html
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