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AgNes, was hast du gegen die GGV?

Der Prosumer-Aufschlag im aktuellen AgNes-Entwurf könnte das Ende der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung bedeuten. Ein Mehrfamilienhaus mit 20 teilnehmenden Wohneinheiten müsste dadurch einen zwanzigmal so hohen Aufschlag zahlen wie beim Mieterstrom – bei identischer technischer Ausstattung. Florian Schnipkoweit erklärt, was schiefläuft und was sich dagegen tun lässt. Er ist Geschäftsführer von Marcley, das in diesem Jahr bereits mehr als 250 GGV-Projekte umgesetzt hat.
GGV Projekt in Lehrte mit 284,4 kWp, 144 Wohneinheiten
Dieses GGV-Projekt hat Marcley in Lehrte mit 284,4 Kilowatt für144 Wohneinheiten realisiert. | Foto: MARCLEY GmbH

Als der Gesetzgeber Anfang 2024 im „Solarpaket 1“ die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, kurz GGV, einführte, war das Ziel denkbar einfach formuliert: Photovoltaik sollte endlich auch in Mehrfamilienhäusern ankommen, und zwar ohne den bürokratischen Hindernislauf, an dem das ältere Mieterstrommodell seit Jahren krankt. Zwei Jahre später lässt sich sagen: Der Plan ist aufgegangen. Allein wir bei Marcley haben seit Beginn des Jahres bereits 250 Projekte umgesetzt. Deshalb ist es besonders bitter, dass die Bundesnetzagentur das Modell mit ihrem aktuellen Festlegungsentwurf zum Netztentgeltverfahren, kurz AgNes, zu beerdigen droht.

Ein Modell, das funktioniert

Die GGV erlaubt es Vermietern, Solarstrom vom eigenen Dach direkt an die Bewohner weiterzugeben, ohne dabei zum vollwertigen Energieversorger mit allen zugehörigen Pflichten aus dem Energiewirtschaftsgesetz zu werden. Mieter können ihren Stromvertrag behalten und haben freie Anbieterwahl für den Reststrombezug. Das Fraunhofer ISE kam in einer Kurzstudie zu einem eindeutigen Befund: Im Vergleich zum Mieterstrommodell sei die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit deutlich weniger Aufwand und Bürokratie für die Beteiligten verbunden. Der Bundestag rechnet damit, dass die GGV ein rund viermal so großes Potenzial hat wie klassischer Mieterstrom. Und aus unserer täglichen Arbeit kann ich bestätigen: Genossenschaften, kommunale Wohnungsgesellschaften und Immobilienfonds rennen uns gleichermaßen die Bude ein. Umso schwerer wiegt, was die Bundesnetzagentur derzeit plant.

AgNes stellt alles infrage

Anfang August hat die Bundesnetzagentur ihren Festlegungsentwurf zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) vorgelegt. Darin vorgesehen: ein Prosumer-Aufschlag in Höhe von 70 bis 90 Prozent des Grundpreises. Dieser soll für alle gelten, die Strom aus dem Netz beziehen und auch selbst einspeisen – das Netz also gewissermaßen doppelt beanspruchen. Das klingt erst mal nach einer nachvollziehbaren Regel. Nur wird die GGV dabei strukturell gegenüber Mieterstrom benachteiligt.

Der Grund: Der Aufschlag wird pro Marktlokation fällig. Bei der GGV hat jede Wohnung eine eigene Marktlokation, weil die Mieter ihren Reststrom selbst beziehen und frei über ihren Lieferanten entscheiden können. Beim Mieterstrom dagegen ruhen die Marktlokationen der einzelnen Wohnungen, aktiv bleibt nur die des Summenzählers. Für ein Mehrfamilienhaus mit 20 teilnehmenden Wohneinheiten in Köln bedeutet das konkret: Bei der GGV summiert sich der Aufschlag auf bis zu 2700 Euro netto im Jahr. Beim Mieterstrom, für dasselbe Haus, dieselbe Anlage, dieselbe installierte Leistung, liegt derselbe Aufschlag bei gerade einmal 135 Euro. Einmal statt zwanzigmal.

Der Teufel steckt im Detail. Denn das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) schreibt für die GGV eine viertelstündliche Aufteilung des Solarstroms auf die einzelnen Wohnungen vor. Weil sich der Reststrombedarf jeder Wohnung dadurch alle fünfzehn Minuten ändert und in den Bilanzkreis unterschiedlicher Lieferanten fällt, lässt er sich nicht über einen einzigen Summenzähler bündeln, wie es beim Mieterstrom möglich ist. Damit braucht jede Wohnung zwingend ihre eigene, aktive Marktlokation. Es scheint, als hätte der Entwurf diese Konstellation schlicht übersehen: Auf mehr als 190 Seiten kommen die Begriffe „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ und „Mieterstrom“ jeweils genau ein einziges Mal vor, im selben Nebensatz. Die Wörter „Summenzähler“ oder „Liegenschaft“ fehlen komplett.

Wenn die Photovoltaik-Anlage die Stromrechnung teurer macht

Noch gravierender wird es, wenn man sich anschaut, was der Aufschlag für die einzelne Wohnung tatsächlich bedeutet. Auf einem Mehrfamilienhausdach lassen sich realistisch ein bis zwei Kilowatt Photovoltaik-Leistung je Wohneinheit installieren. Der finanzielle Vorteil je Bewohner liegt bei überschlägig 90 bis 120 Euro im Jahr. Der Prosumer-Aufschlag dagegen liegt je nach lokalem Grundpreis bei 105 bis 135 Euro. Er übersteigt den Vorteil aus der Photovoltaik-Anlage also in jedem Fall, und zwar bevor überhaupt eine Kilowattstunde Solarstrom eingerechnet ist. Im Ergebnis senkt die Photovoltaik-Anlage die Stromrechnung der Mieterin nicht mehr, sie erhöht sie.

Das ist mehr als ein unglücklicher Nebeneffekt. Die Beschlusskammer hat sich in ihrer eigenen Begründung selbst die Messlatte gelegt, dass der Prosumer-Aufschlag den Vorteil der Eigenversorgung nicht vollständig auffressen darf. Bei den Bewohnern einer GGV würde er genau das mit der neuen Regel tun, und ginge sogar noch darüber hinaus. Hinzu kommt: Weil der Aufschlag als Festbetrag erhoben werden soll, trifft er kleine Haushalte anteilig deutlich härter als große. Wer wenig Strom verbraucht, zahlt pro Kilowattstunde ein Vielfaches dessen, was ein Vielverbraucher im selben Haus zahlt. Und das ausgerechnet bei einem Modell, das eigentlich sozial gedacht war.

Doppelbelastung für Dachanlagen über 30 Kilowatt

Noch teurer wird’s bei Anlagen über 30 Kilowatt, die vor allem bei größeren Mehrfamilienhäusern die Regel sind. Hier soll die GGV mit Prosumer-Aufschlag und Einspeiseentgelt gleich doppelt zur Kasse gebeten werden.

Ein Einfamilienhaus mit einer 38-Kilowatt-Anlage zahlt einen einzigen Aufschlag und ist vom zusätzlichen Einspeiseentgelt für die Anlage befreit, weil Verbraucher und Betreiber dieselbe Person sind. Eine GGV mit exakt derselben Anlagengröße, aber 25 teilnehmende Wohneinheiten, zahlt 25 Aufschläge und das volle Einspeiseentgelt obendrauf.

Warum? Weil Verbraucher und Betreiber hier nicht zusammenfallen. Die Kammer begründet die Ausnahme für kleinere Anlagen ausdrücklich mit der Vermeidung einer doppelten Belastung desselben Sachverhalts. Bei größeren GGV-Anlagen tritt genau diese Doppelbelastung trotzdem ein. Die absurde Folge: Betreiber würden wirtschaftlich dazu gedrängt werden, Anlagen künstlicher kleiner als 30 Kilowatt zu bauen und einen Großteil des Dachs leer zu lassen.

Eine einfache Korrektur würde reichen

Die gute Nachricht: Eine Änderung wäre leicht möglich. Man müsste dafür nicht einmal die Prosumer-Definition insgesamt infrage stellen. Eine einzige verfahrenstechnische Klarstellung würde reichen, und sie käme ohne neue Bürokratie aus. Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur ohnehin im Rahmen der GGV eine Marktlokation melden. Diese Meldung ließe sich einfach nutzen, um festzulegen, an welcher der im Gebäude aktiven Marktlokationen der Aufschlag gebündelt erhoben wird – unabhängig davon, wie viele Wohnungen dahinterstehen. Ein Gebäude, eine Belastung, so wie es beim Mieterstrom im Ergebnis schon funktioniert. Der Nebeneffekt: Trägt der Betreiber den Aufschlag an dieser gemeldeten Marktlokation, gilt er selbst als Prosumer im Sinne des Entwurfs, und die Befreiung vom Einspeiseentgelt greift automatisch auch für ihn. Also zwei Fliegen mit einer Klappe.

Die Konsultationsfrist läuft noch bis zum 18. September, die neue Systematik soll ab 2029 gelten. Es bleibt also Zeit, einen Fehler zu korrigieren, den die Bundesnetzagentur mutmaßlich gar nicht beabsichtigt hat. Rund die Hälfte aller Menschen in Deutschland wohnt in einem Mehrfamilienhaus. Auch sie haben das Anrecht auf Solarstrom vom eigenen Hausdach. Dafür steht die GGV und dafür lohnt es sich zu kämpfen.

Florian Schnipkoweit, Marcley

— Der Autor Florian Schnipkoweit ist Mitgründer und Geschäftsführer von Marcley. Das Unternehmen hat sich auf Photovoltaik für Mehrfamilienhäuser im Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung spezialisiert und in diesem Jahr bereits über 250 Projekte umgesetzt. Zuvor war er stellvertretender Geschäftsführer des Netzbetreibers SWO Netz in Osnabrück. —

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Kommentare

Patrick Regier – Deutsche Reihenhaus AG
Aug 20, 2026

Laut Beschlussentwurf entfällt der Prosumer-Aufschlag für eine verbrauchende Marktlokation komplett, wenn diese unter das Modul 2 der § 14a-Festlegung (Az.: BK8-22/010-A) fällt. Modul 2 regelt die prozentuale Netzentgeltreduzierung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen.Für die Praxis in Mehrparteienhäusern bedeutet das: Sobald an der betroffenen Marktlokation eine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit mehr als 4,2 kW Leistung – wie eine Wärmepumpe oder eine Wallbox – installiert und aktiv im Modul 2 beim Netzbetreiber angemeldet wird, erlischt die Aufschlagspflicht für diesen Zähler vollständig.Das Ergebnis ist ein regulatorisches Paradoxon: Mehr Last am Netz durch E-Mobilität und Wärmewende schützt im Zusammenspiel mit der Netzdienlichkeit vor der Prosumer-Gebühr. Für Projektentwickler im Mieterstrom ist das die finale Bestätigung, Quartierskonzepte niemals rein als „PV-Strom für die Wohnung“ zu planen. Nur die konsequente Sektorenkopplung mit intelligenter Lade- und Heizinfrastruktur sichert die Wirtschaftlichkeit des virtuellen Summenzählers und schützt die Mieter vor dem bürokratischen Preishammer.

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Stefan S
12 Stunden

Diese Regelung war mir noch nicht bekannt, lösst aber das Problem der PV Besitzer die mit Wallbox und / oder WP mehr Strom verbrauchen als vorher ohne PV und dennnoch einen Ausgleich für geringe Netznutzung Zahlen sollten.
Schön das so eine Regelung noch eingeführt wurde bzw. eingeführt werden soll.
Leider nutzt das bei der GGV nichts.
SG Stefan

darwin-c
Aug 19, 2026

kann man umgehen. Jede Wohnung ihre eigene PV – 1 bis 2 kWp – Sprich Balkonkraftwerksklasse.

Wäre so einfach.

Stephan
Aug 19, 2026

Danke für den wichtigen Hinweis! Falls das nicht korrigiert würde, geht es dann stark in Richtung Stecker-Solar je Wohneinheit. Und für die WEGs, die sich einig sind: das Einzählermodell.