Reiche schickt Entwürfe für EEG und Netzpaket in die Verbändeanhörung
Am Freitagabend schickte das Bundeswirtschaftsministerium sowohl den Entwurf für die EEG-Novelle 2027 als auch für das Netzpaket in die Länder- und Verbändeanhörung. Die Erneuerbaren-Branche wartete seit Monaten auf die finalen Entwürfe von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU), nachdem es bereits zu Jahresbeginn einen Leak der Entwürfe gab, die einen großen Sturm der Entrüstung auslösten. Nun also liegen die Entwürfe vor, die dann wohl auch zeitnah im Kabinett abgesegnet werden. Ganze drei Werktage gewährt das Ministerium Ländern und Verbänden für ihre Stellungnahmen.
Im Kern ähneln die finalen Gesetzentwürfe den geleakten, wobei das Bundeswirtschaftsministerium – sicher auch auf Drängen des Koalitionspartners SPD – an manchen Stellen die Vorgaben etwas entschärft hat.
So ist nun vorgesehen, dass die feste Einspeisevergütung für private Dachanlagen, die neu gebaut werden, zunächst erhalten bleibt. Allerdings nur für 36 Monate und in Form einer befristeten Übergangszahlung, die unterhalb der bislang geltenden Einspeisevergütung liegt. Zudem wird der Volleinspeiserbonus gestrichen. So soll die Direktvermarktung zunächst für alle Neuanlagen ab 50 Kilowatt verpflichtet, ab 2028 auch für Photovoltaik-Anlagen mit weniger als 50 Kilowatt, wobei die Grenze 2029 auf weniger als 25 Kilowatt sinkt und für alle Neuanlagen ab dem Jahr 2030 greift. Dann werden auch die Photovoltaik-Anlagen mit weniger als 7 Kilowatt Leistung in die Direktvermarktung einbezogen. Ausgenommen bleiben nur Stecker-Solar-Geräte und Mini-Photovoltaik-Anlagen bis 2 Kilowatt Leistung.
Die für den Übergangszeitraum eingeführte Netzbetreiberabnahme soll den Hochlauf der Direktvermarktung auch für kleine Photovoltaik-Anlagen ermöglichen. Sie ist für Anlagen bis 25 Kilowatt geplant. Zudem ist im Entwurf ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 Cent pro Kilowattstunde für die ersten vier Jahre nach Eintritt in die Direktvermarktung vorgesehen, der die Mehrkosten im Zuge des Markthochlaufs abmildern soll. Er greift für Photovoltaik-Anlagen mit weniger als 25 Kilowatt Leistung. Die bislang bestehende Ausfallvergütung, die genutzt werden konnte, um die Direktvermarktungspflicht zu vermeiden, wird ersatzlos gestrichen.
Das Aussetzen der Zahlungen bei negativen Spotmarktpreisen wird dabei erhalten bleiben und gilt für alle Anlagen kleiner 100 Kilowatt. Die Ausfälle sollen für Anlagen, die mit einem Smart Meter ausgestattet sind, jedoch weiterhin nach Ende der EEG-Förderzeit kompensiert werden. Am Kompensationsmechanismus des bestehenden EEG wird dabei nichts geändert.
Weiterhin ist im Entwurf die Leistungsbegrenzung von Photovoltaik-Dachanlagen am Netzanschluss auf maximal 50 Prozent vorgesehen. Dabei ist wohl noch nicht entschieden, ob dies für Photovoltaik-Anlagen bis 25 oder 100 Kilowatt Leistung gelten soll. Es soll in jedem Fall unabhängig vom Einbau eines Smart Meter und der Veräußerungsform des Solarstroms gelten. Für Stecker-Solar-Geräte soll die Regelung jedoch nicht gelten.
Für Photovoltaik-Anlagen des zweiten Segments, also in aller Regel große Dachanlagen, sieht der Gesetzentwurf statt der 2026 bis 2029 geplanten Ausschreibungsvolumina von jeweils 2300 Megawatt im Jahr nun jeweils 1500 Megawatt von 2027 bis 2032 vor, die weiterhin gleichmäßig auf die drei Ausschreibungstermine im Jahr verteilt werden sollen. Der Höchstwert soll bei 9,9 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2027 liegen und ab 2028 jährlich um ein Prozent gesenkt werden.
Volumen für Freiflächenanlagen soll erhöht werden
Im Gegenzug wird jedoch das Ausschreibungsvolumen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen angehoben werden. Waren im EEG 2023 für die Jahre 2025 bis 2029 jeweils 9900 Megawatt vorgesehen, will die Regierung zwischen 2027 und 2032 nun 14.000 Megawatt pro Jahr ausschreiben. Die Anhebung auf 50 Megawatt als Leistungsgrenze für die Ausschreibung soll beibehalten werden. Sie wurde bereits im Solarspitzen-Gesetz verankert, ist aber bislang von der EU-Kommission noch nicht beihilferechtlich genehmigt worden, weshalb aktuell immer noch die 20-Megawatt-Grenze für Ausschreibungsanlagen greift. Für besondere Solaranlagen, in diesem Fall Agri-Photovoltaik-Anlagen, ist unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ein Bonus von 0,5 Cent pro Kilowattstunde auf den auszulegenden Wert vorgesehen. Weiterhin sieht der Entwurf vor, dass der anzulegende Wert um 0,3 Cent pro Kilowattstunde sinkt, wenn die Anlage nicht nach 18 Monaten in Betrieb genommen wurde. Der Abzug von ebenfalls 0,3 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage an einem anderen Ort als im Gebot angegeben, gebaut wird, soll dagegen entfallen.
Ein Abschöpfungsmechanismus wird im EEG-Entwurf ebenfalls verankert. Er soll für Anlagen ab 100 Kilowatt Leistung greifen und nennt sich Refinanzierungsbeitrag. Damit setzt die Bundesregierung eine Vorgabe der EU-Kommission um, die die Einführung eines Erlösabschöpfungsmechanismus vorsieht. Dies erfolgt in Form sogenannter Contracts for Difference (Differenzverträge, CfD). Zugleich soll mit dem EEG 2027 ein Wechsel zwischen verschiedenen Erlösmodellen unterbunden werden. Es ist vorgesehen, dass sich Anlagenbetreiber vor Inbetriebnahme entscheiden müssen, ob sie die Anlage mit oder ohne CfD-Modell refinanzieren wollen. Nur wer nie EEG-Förderung für seine Anlage beansprucht, unterliegt demnach nicht der Abschöpfung.
Resilienz- statt Innovationsausschreibungen
Neu eingeführt werden Resilienzausschreibungen, die die bislang zweimal jährlich stattfindenden Innovationsausschreibungen ersetzen werden. Für 2027 bis 2029 sollen dabei jährlich 4000 Megawatt vergeben werden, wovon 3500 Megawatt für die Windkraft und 500 Megawatt für Photovoltaik-Anlagen des ersten Segments vorgesehen sind. Nähere Bestimmungen dazu will die Bundesregierung noch mit einer Verordnungsermächtigung erlassen. Dies ist ohne Zustimmung des Bundesrats möglich. Neben den Innovationsausschreibungen sollen auch die Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus grünem Wasserstoff aus dem EEG gestrichen werden.
Netzpaket sieht weiter kapazitätslimitierte Regionen vor
Beim Netzpaket-Entwurf hat das Bundeswirtschaftsministerium die Rahmenbedingungen für kapazitätslimitierte Netzgebiete etwas angepasst. Dort müssen auch neue Erneuerbaren-Anlagen angeschlossen werden, doch Anlagenbetreiber müssen dann teilweise auf die Entschädigung für Redispatch verzichten. Im Gegensatz zu dem geleakten Entwurf werden nun nicht mehr drei, sondern fünf Prozent an notwendigen Abregelungen aus dem Vorjahr angegeben, damit Netzbetreiber diese Gebiete als kapazitätslimitiert ausweisen können. Zudem soll es ihnen nur für sechs, nicht wie zuvor vorgesehen für zehn Jahre, erlaubt werden. Wenn die Voraussetzungen in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht erfüllt werden, muss die Limitierung zudem aufgehoben werden.
Erst in der vergangenen Woche hat die Stiftung Umweltenergierecht eine Studie veröffentlicht, in der sie derartige Einschränkungen auf die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht prüfte. Die Juristen kamen zu dem Schluss, dass auch eine fünfprozentige Abregelungsquote nicht unbedingt ausreicht, um Anlagenbetreibern die Redispatch-Entschädigung vorzuenthalten.
Im Netzpaket enthalten sind auch Grundsätze, wonach die Übertragungsnetzbetreiber Netzanschlusskapazitäten priorisieren und freihalten dürfen. Auch eine weitere Digitalisierung der Netzanschlussbegehren soll mit dem Gesetz vorangetrieben werden. Ferner soll die Erhebung von Baukostenzuschüssen durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur geregelt werden. Sie könne dabei Verfahren oder Kriterien vorgeben, anhand derer Netzbetreiber Baukostenzuschüsse als pauschaliert oder nach Netzparametern regional differenziert erheben könnten.
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„Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CSU),“
Ist die LNGina jetzt zur „Konkurrenz“ 😂 übergelaufen oder ist das jetzt Automatisiert in Verbindung mit Karl Theo ein Muß?