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Flexibilitätsvermarktungsverträge – Checkliste rechtlicher Aspekte

Verträge über die Vermarktung von Großbatteriespeichern („Flexibilitätsvermarktungsverträge“; auch die Bezeichnung als „Kapazitätsvermarktungsverträge“ ist gängig) bestimmen die Stromabsatzbedingungen bei Batteriespeicherprojekten und sind damit für die Finanzierung und den Erfolg eines Speicherprojektes essenziell. Der Beitrag beleuchtet wesentliche Aspekte dieser Form von Stromvermarktung und gibt eine Checkliste an die Hand.
Eco Stor, Batteriespeicher, Luftaufnahme
Foto: Ulrich Mertens/Eco Stor

Der Flexibilitätsvermarktungsvertrag wird zwischen dem Betreiber des Batteriespeichers (BESS) und dem Flexibilitätsvermarkter abgeschlossen. Der Flexibilitätsvermarkter hat einen Bilanzkreisvertrag mit dem Übertragungsnetzbetreiber und veräußert den in den BESS gespeicherten Strom beziehungsweise die entsprechende Verfügbarkeit an den Strommärkten.

Flexibilitätsvermarktung vs. Direktvermarktung

In der Welt mit Batteriespeichern tritt der Flexibilitätsvermarktungsvertrag neben den Direktvermarktungsvertrag. Bei der Direktvermarktung wird der erzeugte Strom direkt ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist; bei der Flexibilitätsvermarktung wird der Strom in einem BESS zwischengespeichert und erst dann ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist.

Batteriespeicher, Projektgesellschaft, Schaubild
Schaubild einer BESS-Projektgesellschaft | Grafik: iAccess

Die wesentlichen Unterschiede zwischen Direktvermarktung und Flexibilitätsvermarktung bestehen darin, dass bei der Direktvermarktung weder Arbitrage-Möglichkeiten noch eine Teilnahme am Regelenergiemarkt möglich ist. Zudem muss der Flexibilitätsvermarkter deutlich häufiger Einsatzentscheidungen treffen und trägt daher ein höheres operatives Risiko. Der Flexibilitätsvermarkter vermarktet den aus dem BESS ausspeicherbaren Strom am Day-Ahead-Markt oder am Intraday-Markt beziehungsweise vermarktet die Kapazität des BESS – also die Verfügbarkeit zur Ein- und Ausspeicherung von Strom in beziehungsweise aus dem BESS – am Regelenergiemarkt. Die Vermarktung über die vorgenannten Märkte hinweg wird als Multi-Market-Strategie bezeichnet. Der Flexibilitätsvermarkter nutzt dazu eine Software, die die Verkaufserlöse optimiert. Deshalb ist auch die Bezeichnung „Algotrader“ oder „Optimierer“ für den Flexibilitätsvermarkter verbreitet. Der Flexibilitätsvermarkter ist wie der Direktvermarkter ein Energiehändler.

Flexibilitätsvermarktung vs. Tolling

Der Vertrag beim physischen Toll zwischen dem Eigentümer des BESS und dem Vermarkter ähnelt einem Unternehmenspachtvertrag. Der Vermarkter wird energiewirtschaftsrechtlicher Betreiber des BESS. Regelmäßig wird die technische- und kaufmännische Betriebsführung auf den Eigentümer des BESS zurückverlagert. Ein physisches Tolling kann ein erlaubnispflichtiges Finanzierungsgeschäft im Sinne des KWG sein. Tolling-Strukturen können – wie Floorpreise bei den Flexibilitätsvermarktungsverträgen – den Vorteil haben, dass sie planbare Erlöse in Form eines fixen Entgelts in Aussicht stellen und so Projektfinanzierungen ermöglichen.

Co-Location und Stand-Alone

BESS werden entweder alleinstehend („Stand-Alone“) oder als Co-Location-Projekt gebaut. Bei Co-Location-Projekten ist neben dem Flexibilitätsvermarktungsvertrag die Lieferung des in den Co-Location-Anlagen erzeugten Stroms an den Flexibilitätsvermarkter zu regeln. Der Flexibilitätsvermarkter entscheidet, ob der in der Co-Location-Anlage selbsterzeugte Strom in das BESS oder ins Netz der allgemeinen Versorgung gespeist wird. Die Einspeisung direkt ins Netz der allgemeinen Versorgung wird über einen „klassischen“ Direktvermarktungsvertrag juristisch abgewickelt und entsprechend vergütet. Deshalb wird in Co-Location-Konstellationen neben dem Flexibilitätsvermarktungsvertrag ein „klassischer“ Direktvermarktungsvertrag abgeschlossen. Im Falle der Personenverschiedenheit zwischen BESS-Betrieb und Co-Location-Erzeugungsanlage muss im Flexibilitätsvermarktungsvertrag geregelt werden, wie das Prioritätsverhältnis von BESS und Co-Location-Erzeugungsanlage bei der Netzanschlussnutzung ist. Hintergrund ist, dass beide Anlagen oft den gleichen Netzanschluss nutzen.

Rechtsnatur des Flexibilitätsvermarktungsvertrages

Der Flexibilitätsvermarktungsvertrag lässt sich nicht eindeutig einem gesetzlich normierten Vertragstypus (Kaufvertrag, Verwahrungsvertrag, Lagervertrag) zuordnen. Eine Schwierigkeit ist, dass elektrische Energie unkörperlich ist und sich in BESS lediglich durch einen Umwandlungsvorgang in chemische Energie speichern lässt. Der Flexibilitätsvermarktungsvertrag ist deshalb ein sogenannter Vertrag sui generis beziehungsweise ein atypischer Vertrag. Problematisch ist diese fehlende Zuordnung zu einem Vertragstypus dann, wenn der Flexibilitätsvermarktungsvertrag Regelungslücken enthält. Denn dann gibt es keine eindeutigen „Backup-Regeln“ aus dem Gesetz.

Der Flexibilitätsvermarktungsvertrag muss eine klare rechtliche Zuordnung der in den BESS eingespeisten und aus dem BESS ausgespeisten Strommengen enthalten. Eine klare sachenrechtliche Zuordnung ist wegen der Unkörperlichkeit von Strom nach gegenwärtiger Rechtslage nicht möglich (eine umfassendere Darstellung zur Rechtsnatur findet sich in: Großbatteriespeicher in der Vermarktung: Struktur und Inhalte von Flexibilitätsvermarktungsverträgen im Überblick, ER EnergieRecht, Heft 3/2026).

Checkliste: Regelungsbedürftige Aspekte in Flexibilitätsvermarktungsverträgen
Zuordnung der Rechte und Pflichten während des Ein- und Ausspeichervorgangs·       Graustromspeicher: BESS-Betreiber verpflichtet sich zur zeitlich verzögerten Bereitstellung der Strommenge, die ihm der Flexibilitätsvermarkter aus dem Netz der allgemeinen Versorgung zur Verfügung gestellt hat
·       Grünstromspeicher: BESS-Betreiber verpflichtet sich zur zeitlich verzögerten Bereitstellung der Strommenge, die ihm aus der Co-Location-Anlage zur Verfügung gestellt wird
VertragstypFür den Fall von Regelungslücken z. B. das HGB-Lagervertragsrecht Anwendung finden lassen
Vergütungen, Kosten und Pönalen·       Profit-Share mit oder ohne Floor-Price: Beim Profit-Share wird der BESS-Betreiber an den Veräußerungserlösen prozentual beteiligt; beim Floor-Price wird ein Fixpreis oder Mindesterlös pro MWh („Floor“) vereinbart; bei der Kombination von Floor-Price und Profit-Share wird der BESS-Betreiber an den Veräußerungserlösen beteiligt, die über den Floor-Price hinausgehen; da der Flexibilitätsvermarkter beim Floor-Price einen Teil des Marktpreisrisikos nach unten trägt, ist der Profit-Share in diesem Fall geringer als bei einer ·reinen Profit-Share-Vergütung
·       Genaue Definition der Erlösberechnung wichtig
·       Trägt der Flexibilitätsvermarkter die Ausgleichsenergie-, Anbindungs-, REMIT-Kosten, Kosten für Übernahme von EIV/BTR, Handelstransaktionsgebühren, Pönalen für Fahrplanabweichungen bzw. Minderverfügbarkeiten, Kosten für Besicherung der Regelenergieerbringung und Kosten für die Präqualifikation?
BilanzkreismanagementBilanzkreisverantwortlichkeit des Flexibilitätsvermarkters
Verfügbarkeit Verfügbarkeitspflichten sowie Informations- und Datenübermittlungspflichten des BESS-Betreibers insb. Meldung von Nichtverfügbarkeit regeln
RedispatchVerantwortlichkeiten zuweisen
LaufzeitIn der Regel ein bis fünf Jahre mit Verlängerungsoption; Sonderkündigungsrecht bei verfehltem COD für Flexibilitätsvermarkter oft vorgesehen; Sonderkündigungsrecht für BESS-Betreiber aus Betreibersicht zu empfehlen, wenn der Flexibilitätsvermarkter branchenübliche Erlöse in einem bestimmten Zeitraum unterschreitet, da anders die Gleichbehandlung von BESS-Anlagen im Portfolio des Flexibilitätsvermarkters nicht gewährleistet ist; Bestimmung von Benchmarks für die Höhe von Erlösen noch schwierig
REMITREMIT-Meldungen durch den Flexibilitätsvermarkter; BESS-Betreiber stellt alle Informationen zur Verfügung
Festlegung zu den Ladezyklen und HerstellervorgabenFlexibilitätsvermarkter bestimmt die Fahrweise des BESS, also die Häufigkeit von Ladezyklen; er hat damit maßgeblichen Einfluss auf die Batteriedegradation („Abnutzung“); zur Bewahrung der Gewährleistungs- und Garantievorgaben des BESS-Herstellers ist sicherzustellen, dass der Flexibilitätsvermarkter die Anforderungen des BESS kennt und einhält
PräqualifikationPräqualifikation für Regelenergievermarktung notwendig; Umgang mit (nicht erfolgreicher) Präqualifikation regeln
Sicherheiten für FinanzierungenEintritts-, Abtretungs- und Abwendungsrechte sowie Zustimmungspflichten für Investor bzw. Bank in den Flexibilitätsvermarktungsvertrag regeln
Stromsteuer und NetzentgeltbefreiungVerantwortungsbereiche und Lastenzuteilung klären
ZahlungsmodalitätenKurze Zahlungsfrist, wenn Vergütungsansprüche nicht oder nicht vollständig gesichert; monatliche Vergütungsabrechnung oder Abschlagszahlungen
SicherheitenBankbürgschaften, Versicherungen oder feste Patronatserklärungen der Muttergesellschaft des Flexibilitätsvermarkters
NetzbetreiberrestriktionenUmgang mit vor- und nachvertraglichen Restriktionen, insbesondere Einschränkungen durch Rampen regeln
Abstimmung des MesskonzeptesZwei Marktlokationsnummern („MaLo“) notwendig, eine für Kraftwerkseigenverbrauch (muss BESS-Betreiber über gesonderten EVU abdecken) und eine für Netzbezug durch den Flexibilitätsvermarkter; saubere Abgrenzung wichtig für Stromsteuer sowie Netzentgeltbefreiung und ggf. EEG-Förderung
Matthias Himmelsbach, Syndikusrechtsanwalt und Rechtsanwalt, i-Access Energy

Der Autor Matthias Himmelsbach ist Syndikusrechtsanwalt der iAccess-Gruppe sowie Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

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