Energieprojekte: Einstufung als überragendes öffentliches Interesse hilft – aber nicht unbegrenzt
Projektierer von Erneuerbare-Energien-Projekten sind – dazu braucht es wohl keine Umfrage – sehr erfreut darüber, dass ihre Vorhaben mittlerweile in etlichen Gesetzen als „von überragendem öffentlichen Interesse“ ausgewiesen wurden. Naturschutzverbände hingegen waren nicht ganz so euphorisch und äußerten Vorbehalte gegen möglicherweise zu schnelle und einfache Prüfung. Wie aber hat sich der rechtliche Status tatsächlich auf die Praxis bei Windkraft- oder Photovoltaik-Anlagen, Stromnetzen, Energiespeichern oder Wasserstoffinfrastruktur ausgewirkt?
Dieser Frage geht eine neue Studie der Stiftung Umweltenergierecht nach. Zentrales Resultat nach Angaben der Stiftung: „Das Instrument stärkt zwar die rechtliche Durchsetzungsfähigkeit zentraler Energiewendeprojekte, sollte in seiner Wirkung jedoch auch nicht überschätzt werden.“ Zudem habe ich gezeigt, dass im Hinblick auf den Status „von überragendem öffentlichen Interesse“ etliche Unterschiede und Unklarheiten bestehen, weil sich die Regelung auf rund 20 Einzelnormen verteilt. Die Studie, veröffentlicht als Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 46 von Saskia Militz, Jonas Otto und Frank Sailer, veröffentlicht und istzum Download verfügbar.
Zwar war es erklärtes Ziel des Gesetzgebers, bestimmte Energieprojekte zu beschleunigen. Die Studie mache aber deutlich, dass sich hieraus kein absoluter Vorrang begründet. „Entgegen mancher Wahrnehmung werden Umwelt- und andere Schutzvorgaben durch die Festschreibung eines überragenden öffentlichen Interesses nicht pauschal zurückgedrängt“, so Frank Sailer. Die Wirkung des Instruments liege vielmehr dort, wo wertungsoffene Spielräume vorliegen, etwa bei Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen. Das „überragende öffentliche Interesse“ ermögliche somit nichts, was nicht auch ohne die gesetzliche Festschreibung möglich wäre. Unterm Strich komme die Studie zu dem Schluss, dass mit dem Instrument zwar die Durchsetzungsfähigkeit von Energiewendevorhaben erhöht werde, ohne fachrechtliche Anforderungen auszuhebeln.
Keine inflationäre Verwendung
Ein weiteres zentrales Ergebnis: Die verschiedenen Einzelregelungen zum „überragenden öffentlichen Interesse“ seien trotz eines gemeinsamen Grundgedankens nicht konsistent ausgestaltet. Unterschiede gebe es etwa in der Frage, welche Anlagenbestandteile erfasst werden, ob öffentliche Gesundheit und Sicherheit ausdrücklich benannt werden oder welche Anwendungsausschlüsse, Befristungen und Berichtspflichten gelten. Zudem gebe es Auslegungsfragen, wenn Vorhaben gleichzeitig unter mehrere Regelungen fallen. „Gesetzgeberische Klarstellungen“, so Sailer, könnten „die Rechtssicherheit erhöhen und Wertungswidersprüche vermeiden. Denkbar wäre auch eine zentrale gesetzliche Regelung für sämtliche Vorhaben der Energiewende, anstatt das Instrument auf zahlreiche Einzelvorschriften zu verteilen.“
Es ist nämlich der Studie zufolge nicht etwa so, dass ein „überragendes öffentliches Interesse“ vom Gesetzgeber inflationär verwendet wurde. Die Vielzahl der Regelungen mit diesem Bezug sei vielmehr „vor allem darauf zurückzuführen, dass die verschiedenen Anlagen und Infrastrukturen verstreut im Energierecht geregelt sind“.
Im Ergebnis ergibt die Studie, das überragende öffentliche Interesse sei „ein bedeutendes Instrument zur Unterstützung der Energiewende“, dessen Wirkung weder überschätzt noch unterschätzt werden sollte. „Mehr Einheitlichkeit und Klarheit im gesetzlichen Regelungsgefüge könnten jedoch dazu beitragen, die Rechtssicherheit und Wirksamkeit des Instruments langfristig zu stärken“, erklärt Frank Sailer.
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