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Gerichte untersagen Vertrieb bestimmter Steckersolar-Speicher als Plug-and-play-Lösung

Die Landgerichte Bochum und Osnabrück haben den Vertrieb bestimmter Steckersolarspeicher untersagt. Nach Auffassung der Gerichte dürfen Geräte, die die Anforderungen der einschlägigen VDE-Normen nicht erfüllen, nicht als „Plug & Play“-Lösung oder „ohne Elektriker“ beworben werden.
Foto: Pixabay

Händler, die im Internet Steckersolar-Speicher pauschal mit „Einfache Installation, ohne Elektriker“ oder mit „Plug & Play“ bewerben, könnten mit empfindlichen Geldstrafen von bis zu 250.000 Euro rechnen. Zumindest dann, wenn die Geräte die entsprechenden Normen, die dafür Voraussetzung sind, nicht erfüllen. Die Landgerichte Bochum und Osnabrück haben derartige Produktbeschreibungen per einstweiliger Verfügung untersagt. In den zwei Verfügungen kamen die Gerichte zu dem Schluss, dass Geräte, die oberhalb der in den VDE-Normen definierten Grenzen betrieben werden können und dabei nicht über die erforderlichen Schutzmechanismen verfügen, nicht als einfache Plug-and-play-Lösungen vermarktet werden dürfen.

Die Entscheidungen vom 20. und 27. Mai 2026 beziehen sich auf die Ende 2025 veröffentlichte Produktnorm DIN VDE V 0126-95 für Steckersolargeräte. Nach Auffassung der Gerichte können Verstöße gegen die Normen wettbewerbsrechtlich relevant sein.

Im Verfahren vor dem Landgericht Bochum klagte die Berliner Firma Indielux gegen einen nicht bekannten Händler. Konkret bewarb der Händler einen Speicher für Balkonkraftwerke mit Aussagen wie „100 % Plug & Play – kein Elektriker nötig“, „Plug & Play Garantie“ oder „Einfache Installation: Plug & Play – Anschließen und direkt loslegen“. Das Gericht untersagte solche Beschreibungen, sofern die technischen Anforderungen der VDE-Normen nicht eingehalten werden.

Ferner untersagte das Gericht die Bewerbung als „zertifiziert & gesetzeskonform nach VDE/IEC“, wenn die normativen Anforderungen an Einspeiseleistung, Modulleistung oder Leitungsüberlastschutz nicht erfüllt werden.

Besondere Bedeutung hat die rechtliche Begründung des Landgerichts Bochum. Das Gericht sieht die einschlägigen Normen in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz als Marktverhaltensregeln an. Die beanstandete Vermarktung sei daher wettbewerbswidrig.

Für den Fall von Verstößen droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Streit um die 960-Wattpeak-Grenze

Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die in der Produktnorm DIN VDE V 0126-95 festgelegte Begrenzung der Modulleistung auf 960 Watt bei einer Einspeisung über eine gewöhnliche Schuko-Steckdose. Zusätzlich ist die Einspeiseleistung auf 800 Voltampere begrenzt.

Nach Auffassung der Normungsgremien dient diese Begrenzung dem Schutz der Hausinstallation vor einer Überlastung. Hintergrund ist, dass herkömmliche Leitungsschutzschalter lediglich den Stromfluss aus Richtung des Sicherungskastens erfassen. Zusätzliche Einspeisungen aus einem Steckersolar-Gerät werden von diesen Schutzeinrichtungen nicht vollständig berücksichtigt. So können an einem Stromkreis, an dem ein Steckersolar-Gerät mit 960 Watt Leistung und etwa ein größeres Haushaltsgerät angeschlossen sind, zeitweise höhere Lasten anliegen als normativ zulässig.

Dadurch könne die thermische Belastung von Leitungen steigen. Eine dauerhafte Überlastung kann die Alterung der Kabelisolierung beschleunigen und damit das Risiko elektrischer Defekte erhöhen. „Die 960-Wattpeak-Grenze ist kein bürokratisches Detail, sondern Brandschutz für die Hausinstallation“, sagt Marcus Vietzke, Kläger und Geschäftsführer von Indielux. „Oberhalb davon gibt es schlicht keine Sicherheitsuntersuchungen – und trotzdem verkaufen viele Hersteller so, als wären Meldevorschriften bereits Sicherheitsvorschriften. Das sind sie ausdrücklich nicht.“ Daher benötigten Betreiber einen Überlastungsschutz, der die Belastung des angeschlossenen Endstromkreises begrenzt und ein Überschreiten der Normgrenze vermeidet.

Die Entscheidungen ergingen im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung. Gegen die Beschlüsse können die betroffenen Unternehmen Widerspruch einlegen.

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Kommentare

indielux
Jun 23, 2026

@peter.rentfort: Die Kompensation funktioniert nur, wenn Einspeisung und Verbrauch auf demselben Leitungsabschnitt liegen. An einer Steckdosenleitung hängen aber typischerweise mehrere Steckdosen.
Beispiel: Heizlüfter mit 2.300 W an Dose 1 zieht ~10 A — auf jeder haushaltsüblichen Schuko-Dose normgerecht. Parallel speist ein 800-W-Speicher an Dose 2 rund 3,5 A ein. Zwischen Leitungsschutzschalter und Dose 1 fließen jetzt 13,5 A, netzseitig sieht der LSS aber nur 6,5 A. Bei 3.500 W Verbrauch + 800 W Einspeisung: 15 A in der Leitung, der LSS sieht 11,5 A. Der LSS wird blind für die tatsächliche Belastung.
Hans-Jürgen Badior hat es einen Beitrag weiter oben präzise formuliert: „Wenn im Überlastfall das Balkonkraftwerk einen Teil der Versorgung übernimmt, verschleiert dies die Überlast, weil aus dem Netz durch den Leitungsschutzschalter weniger Strom fließt.“ Genau das ist die Schutzlücke, die DIN VDE V 0100-551-1 oberhalb 960 Wp adressiert: gefordert ist ein wirksamer Leitungsüberlastschutz auf dem Endstromkreis — nicht eine feste Einspeisegrenze.
Zur Sicherungskennlinie: B16 löst bei 18,08 A erst nach Stunden aus (1,13 × In). Die thermische Alterung der Kabelisolierung läuft währenddessen weiter; PVC ist auf 70 °C Dauertemperatur ausgelegt, darüber sinkt die Lebensdauer drastisch.
Hintergrund mit Messreihen: http://www.ready2plugin.com/schutzluecke-balkonkraftwerk-speicher

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Dirk Schiller
Jun 24, 2026

indielux schrieb:
„Zwischen Leitungsschutzschalter und Dose 1 fließen jetzt 13,5 A, netzseitig sieht der LSS aber nur 6,5 A.“

Das ist eben nicht der Fall, denk einmal logisch, warum sollte der LSS 6.5A sehen, aber auf der Leitung liegen 13.5A. Welcher Teil der Klemm- oder Schraubverbindung sollte deiner Meinung nach den Strom erhöhen? Peter Renford hat das schon korrekt erklärt. Du solltest dir dringend noch einmal Kirchhoff anschauen.

peter.rentfort
Jun 20, 2026

Wieder so ein Betätigungsfeld für Lobbyisten, und für allwissende Richter.
Man könnte ja auch einen wirklich objektiven Elektriker fragen?
Ein am Anfang richtig abgesicherter Strang mit Steckdosen und 230V-Verbrauchern wird entlastet bei Einspeisung am Ende des Stranges, da sich die gegenläufigen Ströme kompensieren.
Eine zusätzliche Last gibt es nur in einem von diesem Strang abzweigenden Ast der z.B. zu einem größeren Verbraucher führt. Dort fließt der Summenstrom.
Aber wenn dieser Verbraucher mehr als 10 A benötigt, dann darf er überhaupt nicht an einer Steckdose betrieben werden. Und wenn er bzw. weitere Verbraucher in diesem Ast eine Leistung ziehen, die über den Sicherungsnennstrom hinaus geht, dann wird es auch ohne den Speicher eine Leitungsalterung geben bzw. Automatenauslösungen, weil diese Konstellation nicht zulässig ist.
Und im Übrigen: Wie lange soll der Speicher ca. 960 W liefern? Schon einmal die Kennlinien der üblichen Sicherungen im Haushalt studiert?

64846hj
Jun 19, 2026

Die Gerichtsentscheidung enthält mehrere Fehler. Zum einen betrifft die Norm für steckerfertige Solargeräte ausdrücklich nur Geräte ohne Speicher. Die Begründung des VDE für die 960-Wp-Grenze war, dass bei höheren PV-Leistungen die zulässigen 800 VA länger eingespeist werden könnten. Was der Wielandstecker, der 2000 Wp erlaubt, an der Einspeisedauer verändern soll, bleibt ein Geheimnis des VDE. Diese 960-VA-Verordnung ist umso unverständlicher, weil seit März 2026 die neue VDE AR-N 4105 2026:03 gilt, die für Kleinsterzeugungsanlagen nahezu beliebige Solarleistungen (>>Zitat: So können an einem Stromkreis, an dem ein Steckersolar-Gerät mit 960 Watt Leistung und etwa ein größeres Haushaltsgerät angeschlossen sind, zeitweise höhere Lasten anliegen als normativ zulässig. <<<
Die Überlastung geht nicht vom Steckersolargerät aus, sondern von den angeschlossenen Verbrauchern. Wenn im Überlastfall das Balkonkraftwerk einen Teil der Versorgung übernimmt, verschleiert dies die Überlast, weil aus dem Netz durch den Leitungschutzschalter weniger Strom fließt.

thorsten
Jun 19, 2026

Es tut zwar weh, schon wieder eine bürokratische Grenze aufgezeigt zu bekommen, aber die Überlastung vor allem alter Hausinstallationen und unzähliger Unterputz-Verteilerdosen mit historischen Lüsterklemmen ist eine Tatsache, die Brände auslösen kann und wird. Selbst bei Einhaltung der gesetzlichen Leistungsgrenzen.
Wir brauchen das Fach Elektrotechnik an Allgemeinbildenden Schulen. Das darf nicht im theoretischen Physikunterricht untergehen