Swissolar veröffentlicht Neuregelungen für Photovoltaik-Anlagen 2026 auf einen Blick

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In der Schweiz gelten seit Jahresbeginn einige Neuregelungen für Photovoltaik-Anlagen. Swissolar hat einen kompakten Überblick dazu auf seiner Website veröffentlicht. Dabei startet die Auflistung damit, dass die Vergütungssätze für Photovoltaik-Anlagen in diesem Jahr nicht gesenkt werden. Allerdings greift ab dem 1. Januar der Winterstrombonus, der den Höhenbonus ersetzt. Die zusätzliche Vergütung wird an neue Photovoltaik-Anlagen ab 100 Kilowatt Leistung ausbezahlt, die im Winterhalbjahr mehr als 500 Kilowattstunden Solarstrom pro installiertem Kilowatt erzeugen.

Neu geregelt ist seit diesem Jahr auch die sogenannte Rückliefervergütung, also der Preis, zu dem Netzbetreiber den überschüssig eingespeisten Solarstrom abnehmen müssen. Seit diesem Jahr richtet sich die Höhe der Vergütung „nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung“, wie im Gesetz festgelegt wurde. Dieser Referenzmarktpreis werde vom Bundesamt für Energie (BFE) berechnet, wobei es sich um den durchschnittlichen Marktpreis gewichtet nach der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung der jeweiligen Technologie handelt. Für Photovoltaik-Anlagen kleiner 150 Kilowatt Leistung ist dabei eine Minimalvergütung festgeschrieben, um die Amortisation der Anlagen über die Lebensdauer nicht zu gefährden. So wird für Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt eine Minimalvergütung von 6 Rappen pro Kilowattstunde gezahlt und für Anlagen zwischen 30 und 149 Kilowatt sind es 1,2 Rappen pro Kilowattstunde.

Swissolar verweist darauf, dass das Parlament eine weitere Änderung bei der Abnahmevergütung beschlossen hat, die Mitte 2026 Inkrafttreten soll. Dann wird die Vergütung nicht mehr nach dem vierteljährlichen Referenzmarktpreis, sondern nach dem stündlichen Spotmarktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung ermittelt. Dies soll einen stärkeren Anreiz für den Eigenverbrauch oder die Investition in Batteriespeicher schaffen. Swissolar will sich jedoch für eine Übergangsfrist für Bestandsanlagen einsetzen. Zum Auszahlungsmodus heißt es weiter: Voraussichtlich am Ende jedes Quartals werden zusätzlich zum Spotmarktpreis die Minimalvergütungsprämie ausgezahlt, falls der vierteljährliche Referenzmarktpreis unter der Minimalvergütung liegt.

Angesichts des steigenden Anteils von Photovoltaik-Anlagen hat die Schweizer Politik zudem Flexibilitätsmechanismen beschlossen, die die Netzstabilität gewährleisten sollen. So wird den Verteilnetzbetreibern in ihrem Netzgebiet die folgenden garantierten Nutzungen netzdienlicher Flexibilität zugestanden. Darunter fällt die Abregelung eines bestimmten Anteils der Einspeisung am Anschlusspunkt. Diese darf aber höchstens drei Prozent der jährlich erzeugten Energie betreffen. Wenn es sich um die garantierte Nutzung von Flexibilität durch den Verteilnetzbetreiber handelt, dann wird dies nicht vergütet. Allerdings unter Nutzung eines intelligenten Steuer- und Regelsystem darf die Abregelung ohne die Zustimmung des betroffenen Anlagenbetreibers erfolgen. Die Netzbetreiber müssen aber unter Mitwirkung der betroffenen Akteure in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien Regeln für die technische Umsetzung des Einspeisemanagements und die Informationsprozesse festlegen, so Swissolar weiter.

Eine Art der Umsetzung der Flexibilitätsmechanismen sind fixe Limitierungen, wie die Begrenzung der nominalen DC-Leistung auf 70 Prozent am Anschlusspunkt. Swissolar weist darauf hin, dass diese Limitierung  einen Ertragsverlust von weniger als drei Prozent bedeutet. Zudem sei es in diesem Fall möglich, den nicht eingespeisten Solarstrom selbst zu verbrauchen oder in einem Batteriespeicher zwischenzuspeichern. Eine andere Möglichkeit, zusätzlich zu den garantierten Nutzungen, seien vertragliche Nutzungen von netzdienlicher Flexibilität. Dabei könnten höhere Einspeisetarife gezahlt werden, um im Gegenzug höhere Abregelungsquoten der Photovoltaik-Anlage zu erlauben.

Eine weitere Neuregelung betrifft die Rückerstattung von Netznutzungsentgelten für Batteriespeicher durch den Verteilnetzbetreiber. Dies ist ab dem 1. Januar möglich. Es sei jedoch erforderlich, dass ein geeignetes Messsystem installiert ist, das eindeutig dokumentiert, wieviel Strom aus dem Netz geladen und wieder eingespeist wurde. Die Rückerstattung ist für die Strommenge möglich, die aus dem Netz bezogen und nach der Speicherung wieder ins Netz zurückgespeist wurde. Speicher ohne Endverbrauch seien vom Netznutzungsentgelt befreit, so der Hinweis von Swissolar.

Um das Netz und Netznutzungsgebühren geht es auch bei den Änderungen, die ab 2026 für lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) greifen. Diese können seit diesem Jahr im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und im gleichen Elektrizitätsnetz selbst erzeugten Strom innerhalb der Gemeinschaft verkaufen. Dabei muss für den lokal verbrauchten Solarstrom nicht mehr der volle Tarif für die nicht genutzten Netzebenen bezahlt werden. Es ist ein Abschlag auf die Netznutzungsgebühr von 40 Prozent festgelegt. Sofern die Transformationsnetzebene genutzt wird, sind es 20 Prozent. Aus Sicht von Swissolar sollte jedoch das gesetzlich mögliche Maximum von 60 Prozent Rabatt auf die Netznutzungsgebühr ausgeschöpft werden, wofür sich der Verband einsetzt.

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