Dieser Artikel wurde erstmals am 22.9.2025 veröffentlicht. Er ist Teil der pv magazine-Weihnachts-Retrospektive 2025, für die wir eine Auswahl der interessanten und relevanten Online-Artikel zusammengestellt haben.
Die Bundesnetzagentur hat den Entwurf für die Festlegung „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten“ (MiSpeL) vorgelegt. Der Entwurf, der bis zum 24. Oktober konsultiert wird, setzt Vorgaben des Stromspitzengesetzes um. Ziel ist es, die Flexibilitätspotenziale von Batteriespeichern und Elektroautos in der Praxis nutzbar zu machen und gleichzeitig die Teilnahme dieser Technologien am Strommarkt zu erleichtern.
„Mit dieser Festlegung legen wir einen Grundstein für die Flexibilisierung der kleinen und großen Stromspeicher: Sie können sich künftig zugleich aktiv am Strommarkt beteiligen und weiterhin für die Optimierung des eigenen Verbrauchs verwendet werden“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. „Bislang ging nur eines von beidem. Auch für das bidirektionale Laden von Elektromobilen ist die Festlegung ein Meilenstein. Die Festlegung enthält auch für die großen Speicher Lösungen. Sie lassen sich besonders gut in die Netze integrieren und helfen im Markt bei der Bewältigung vieler Herausforderungen der Energiewende – vor allem bei der Integration von immer mehr erneuerbarem Strom.“
Hintergrund der Initiative ist, dass Betreiber kleiner privater Batteriespeicher bislang durch die sogenannte Ausschließlichkeitsoption eingeschränkt sind. Diese Regelung sieht vor, dass Strom aus einem Speicher nur dann EEG-förderfähig ist, wenn dieser Speicher ausschließlich mit Strom aus einer Erneuerbaren-Anlage, etwa einer Photovoltaik-Anlage, beladen wird. Sobald der Speicher auch mit Netzstrom beladen wird, verliert der wieder ausgespeiste Strom seine Förderfähigkeit. Diese Begrenzung erschwert eine marktorientierte Optimierung des Speicherbetriebs erheblich und verhindert, dass die vorhandenen Flexibilitätspotenziale – also die gleichzeitige zeitliche Verschiebung der Einspeisung und Nutzung von dynamischen Stromtarifen – tatsächlich ausgeschöpft werden können.
Mit der neuen Festlegung beabsichtigt die Bundesnetzagentur diese Hürde abzubauen und zwei unterschiedliche Verfahren einzuführen, die eine anteilige Zuordnung der Strommengen ermöglichen. Kern ist dabei die Frage, welche Strommengen als förderfähig oder umlagesaldierungsfähig gelten, wenn Speicher oder Ladepunkte sowohl mit erneuerbarem Strom als auch mit Netzstrom betrieben werden.
Die sogenannte Abgrenzungsoption sieht vor, dass viertelstündlich erfasste Strommengen nach festen mathematischen Regeln anteilig zugeordnet werden. Auf dieser Basis kann präzise bestimmt werden, welche Stromanteile aus der Erzeugungsanlage stammen und damit für die Marktprämie oder Umlageprivilegien relevant sind. Dieses Modell schafft hohe Genauigkeit, setzt allerdings einen entsprechenden Mess- und Abrechnungsaufwand voraus.
Als Alternative wird eine Pauschaloption vorgeschlagen. Dabei wird ein festgelegter Anteil des eingespeisten Stroms unter bestimmten Bedingungen automatisch als förderfähig oder saldierungsfähig eingestuft. Dieser Ansatz verringert den Aufwand für Messung und Abrechnung, da auf die exakte viertelstündliche Abgrenzung verzichtet wird. Die Option ist nur für Anlagen bis 30 Kilowatt möglich. Pro Kalenderjahr wird die anteilig förderfähige Netzeinspeisung zu Zeiten mit positiven Day-Ahead-Preisen anhand einer Formel bestimmt. Höchstens sind aber 500 Kilowattstunden pro installiertem Kilowatt und Jahr förderfähig.
Die praktische Bedeutung dieser Optionen liegt in der erweiterten Marktteilnahme von Speichern und Ladepunkten. Betreiber können ihren Speicher künftig sowohl mit Strom aus der eigenen Anlage als auch mit Netzstrom befüllen, ohne den Förderanspruch vollständig zu verlieren. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, Strom in Zeiten niedriger Marktpreise und hoher erneuerbarer Erzeugung günstig zu beziehen und zu speichern. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die gespeicherte Energie entweder für den Eigenverbrauch genutzt oder in der Direktvermarktung zu höheren Preisen wieder eingespeist werden. Auf diese Weise lassen sich Verbrauch und Einspeisung stärker an den Preissignalen des Marktes ausrichten.
Besonders relevant ist dies auch im Zusammenspiel mit bidirektionalen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge. Diese können künftig nicht nur flexibel Strom aufnehmen, sondern auch rechtlich genau wie ein Speicher am Marktgeschehen teilnehmen.
Die Bundesnetzagentur betont, dass die neuen Regelungen sowohl betriebswirtschaftliche als auch systemische Vorteile erzeugen sollen. Speicher und Ladepunkte sollen dazu beitragen, Lastverschiebungen zu ermöglichen, Erzeugungsspitzen aus Erneuerbaren-Anlagen zu dämpfen und insgesamt eine bessere Integration erneuerbarer Energien in das Stromsystem zu erreichen. Die Festlegung ist damit ein wichtiger Schritt, um die im Stromspitzengesetz angelegten Vorgaben in der Praxis umzusetzen und die Rolle von Speichern und Elektroautos als Flexibilitätsressource im Energiesystem zu stärken.
Die Konsultation startet am 1. Oktober. Das Datum, zu dem die Festlegung in Kraft treten soll, ist bisher nicht bekannt. Die Eckpunkte zur Abgrenzungsoption und Pauschaloption lassen sich hier nachlesen.
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