BnetzA macht drei Vorschläge zur Ablösung der Bandlastregel für Großverbraucher

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560 Großabnehmer aus den Branchen Chemie, Metall, Papier, Glas, Nahrungsmittel sowie auch manche Rechenzentren profitieren von Sondernetzentgelten aufgrund der Bandlastregelung. Sie nehmen jeweils mehr als 10 Gigawattstunden Strom im Jahr ab und bieten dafür ein sehr gleichmäßiges Abnahmeprofil mit mehr als 7.000 Stunden im Jahr, das der Fahrweise fossiler Kraftwerke entgegenkommt. Sie ersparen sich damit 1,42 Milliarden Euro an Netzentgelten pro Jahr.

Da diese Entgelte in Anbetracht des volatilen Erzeugungsprofils erneuerbarer Energien inzwischen zu Fehlanreizen führen, will die Bundesnetzagentur (BNetzA) nun neue Sondernetzentgelte schaffen, die die bisherigen Rabatte ersetzen. Eine einfache Streichung der Regelung komme wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Stromkosten für die Unternehmen nicht infrage. Allerdings soll der Teilnehmerkreis laut BNetzA auf „wirkmächtige, stromintensive Letztverbraucher“ beschränkt werden. „Vergleichbar zur Bandlastregelung kommt ein jährlicher Mindestverbrauch als ,Eintrittskarte‘ in Betracht“, schreibt die Behörde in einem Diskussionspapier, das am Mittwoch erschienen ist.

Das Papier greift bereits Stellungnahmen aus der Konsultation des „Eckpunktepapiers zur Fortentwicklung der Sondernetzentgelte für Gewerbe und Industrie“ vom 24. Juli auf. Die Ankündigung eines Flexibilitätsanreizes, der die Bandlastregelung perspektivisch ersetzen soll, sei von den betroffenen Unternehmen und Verbänden zunächst mit Skepsis aufgenommen worden, berichten die Autoren des Diskussionspapiers. Ziel der BNetzA scheint es daher zu sein, die neuen Sondernetzentgelte so auszugestalten, dass sie in ihrer Höhe die bisherigen Rabatte ersetzen können, den Unternehmen genügend Vorlauf zur Umstellung lassen und sie bei der Anpassung ihres Bezugsverhaltens nicht überfordern.

Allerdings müssten die Rabatte laut EU-Recht eine reelle Gegenleistung im Energiesystem haben. So sollten sie netzkostensenkendes Verhalten anreizen, die Marktintegration der erneuerbaren Energien fördern, mehr Flexibilität oder Energieeffizienz bieten. Dafür stellt das Diskussionspapier drei mögliche Varianten vor, die am 30. September zunächst in einem Branchenworkshop ausführlich diskutiert werden sollen.

Variante A würde einen Anreiz zur Reaktion auf Spotmarktentwicklungen setzen. Stromintensive Letztverbraucher sollen in Zeiten von Hochpreisphasen und Preissenken von ihrer gewöhnlichen Fahrweise abweichen. Dabei müssten noch die Fragen beantwortet werden, welche Vorlaufzeit nötig wäre und auf Basis welcher Prognosen die Unternehmen die Fahrweise anpassen sollen. Nach Einschätzung der BNetzA wäre ein dreitägiger Vorlauf realistisch und eine Lastabweichung im Bereich von drei bis fünf Prozent der normalen Bandauslastung wünschenswert.

Kritisch wäre die Frage, ob die Bemessung des Rabatts an einer Abweichung von einem zuvor definierten Lastgang, zunächst einen weiteren flexibilitätshemmenden Anreiz setzt, um solch einen Standardlastgang zu realisieren und dann Abweichungen nachzuweisen. Eine andere Frage wäre, ob der Einsatz von Batteriespeichern als Erfüllungshilfe in diesem Szenario mit der Befreiung von Netzentgelten für die Speicher kollidiert. Falls Speicher hinter einer Abnahmestelle eingesetzt werden und somit die Lastkurve des Unternehmens beeinflussen und gleichzeitig für Arbitrage oder zur Teilnahme am Regelenergiemarkt genutzt werden, gelte es „eine taugliche Abgrenzung der jeweiligen Entgeltregime und der entsprechenden Energiemengen zu finden.“

In Variante B schlägt die BNetzA ein Modell vor, in dem Netzbetreiber Zeitfenster unterschiedlicher Netzbelastungen (Niedrig- und Hochlastzeitfenster) definieren, in denen Verbrauchsanpassungen eine netzdienliche Wirkung entfalten. Für die Rechtfertigung der Sonderentgelte müssten die Maßnahmen letztlich preissenkende Auswirkungen auf den Redispatch haben. Hierbei könnten die Flexibilisierungsanforderungen im Zeitverlauf ansteigen. Zu Beginn wäre eine Entgeltreduktion von 80 Prozent vielleicht schon mit einer Anpassung des Verbrauchs von nur 0,5 Prozent möglich, die dann bis 2033 auf 3,5 Prozent steige.

In Variante C könnte der Netzbetreiber Flexibilität vom Großverbraucher anfordern. Der Vorschlag hat Ähnlichkeit mit einige flexiblen Netzanschlussvereinbarungen von Großspeichern. Dabei würden Verbraucher und Netzbetreiber sich vertraglich auf Einsatzzeiträume, Vorlaufzeiten, Rampen und Lastveränderungen einigen, die dann im Falle von Netzengpässen aktiviert werden. Einer möglichen Diskriminierung müsste dabei durch Standardisierung der Regelung vorgebeugt werden.

Branchenteilnehmer haben bis zum 21. Oktober 2025 Zeit, um Stellung zu beziehen. Für die Photovoltaik- und Speicherbranche haben die Vorschläge vor allem in Hinblick auf ihre Auswirkungen auf bestehende Marktmechanismen Bedeutung. Flexible Großverbraucher am Spotmarkt könnten Preisspitzen und -täler glätten. Ein Einsatz bei Bekämpfung von Netzengpässen könnte dagegen den Anschluss weiterer Erzeugungs- und Speicherkapazitäten erleichtern. In beiden Fällen können Batteriespeicher oder eigene erneuerbare Erzeuger die Flexibilität der Großverbraucher befördern. Die Diskussion um die Bandlastregelung ist Teil des Verfahren über eine neue Allgemeine Netzentgeltsystematik für Strom (AgNeS).

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