Vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz ist ein Urteil gesprochen worden, das viele Landwirte mit Photovoltaik als Nebenerwerb interessieren dürfte. In der Konsequenz wären sie nämlich in aller Regel nicht mehr dazu verpflichtet, neben ihren Mitgliedsbeiträgen für die Landwirtschaftskammer auch noch Beiträge an die Industrie- und Handelskammer (IHK) zu entrichten.
Ein Landwirt aus der Eifel, der auf seinem Betrieb mehrere Photovoltaik-Anlagen betreibt, hatte sich mit Unterstützung von Juristen des Bauern- und Winzerverbands Rheinland-Nassau (BWV) gegen die IHK Trier zur Wehr gesetzt. Hintergrund ist, dass der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlichen Gebäuden regelmäßig als ein nicht zur Landwirtschaft gehörendes Gewerbe betrachtet wird und dem entsprechend eine IHK-Mitgliedschaft obligatorisch ist. Dies gilt im Übrigen grundsätzlich auch für alle anderen gewerblich betriebenen Photovoltaik-Anlagen, Ausnahmen gibt es lediglich für private Installationen bis 30 Kilowatt.
Im Rechtsstreit ging es nicht um die IHK-Mitgliedschaft als solche, sondern um die Beitragspflicht. Der Landwirt war der Auffassung, für ihn gelte die sogenannte Zehntelregelung aus dem Industrie- und Handelskammergesetz (IHKG). Sie besagt sinngemäß, dass für Gewerbetreibende, die bereits einer anderen Kammer – in diesem Fall der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz – angehören, nur ein Teil des Gewinns aus ihrem Nebenerwerb zur Bemessung etwaiger IHK-Beiträge herangezogen werden darf. Bei Landwirten (und einigen anderen Berufsgruppen) ist dies ein Zehntel. Gleichzeitig besteht eine IHK-Beitragspflicht generell erst ab einem jährlichen Gewinn von 5200 Euro. Ein Landwirt müsste mit seiner Photovoltaik-Anlage also das Zehnfache davon – 52.000 Euro – erwirtschaften, um beitragspflichtig zu werden.
Mit seiner Klage gegen die Erhebung von IHK-Beiträgen hatte der Landwirt vor dem Verwaltungsgericht in Trier keinen Erfolg. Dort hieß es, er könne sich auf die Zehntelregelung nicht berufen, weil diese Ausnahmevorschrift einschränkend ausgelegt werden müsse. In seinem Fall sei sie nicht anwendbar, weil er Landwirtschaft und Photovoltaik unabhängig voneinander betreibe.
Das OVG Koblenz hob dieses Urteil nun auf. Zwar sei der Landwirt grundsätzlich beitragspflichtig, weil seine Photovoltaik-Anlagen in der Tat kein Teil seines landwirtschaftlichen Betriebs und auch kein mit diesem verbundenes Nebengewerbe seien. Die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG – also die Zehntelregelung – könne er dennoch beanspruchen, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Seine Haupttätigkeit sei weiterhin die Landwirtschaft, und die Zehntelregelung könne er auch dann in Anspruch nehmen, wenn ein weiteres Gewerbe nicht Teil seines landwirtschaftlichen Betriebes oder anderweitig auf diesen bezogen ist. Und da ein Zehntel seines Gewinns die besagten 5200 Euro nicht übersteigt, sei er vom IHK-Beitrag freigestellt.
Nach Einschätzung des Bauern- und Winzerverbands hat die Entscheidung des OVG Koblenz „bundesweite Bedeutung, da es bisher zu diesem Themenkomplex unterschiedlicher Rechtsprechungen der Verwaltungsgerichte der Bundesländer gibt“. Zwar sei das Urteil noch nicht rechtskräftig und derzeit noch unklar, ob die IHK Trier vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zieht. Dennoch handele es sich „um einen wichtigen juristischen Etappensieg“. Bedeutsam sei dies auch für rund 40 weitere Landwirte, deren Beitragsverfahren wegen des vom Verband angestrengten und unterstützten Musterverfahrens ruhen.
Anm.: In einer früheren Fassung dieser Meldung hieß es, die Befreiung von der IHK-Mitgliedschaft gelte bis 10 Kilowatt Anlagenleistung. Durch das Jahressteuergesetz 2022 und die darin enthaltene Anhebung der Leistungsgrenze für die Gewerbesteuerfreiheit wurde diese Grenze rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 30 Kilowatt angehoben. Wir bitten den Fehler zu entschuldigen.
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Willkommen in Deutschland…
Sobald man ein Cent Gewinn hat, will jeder davon was abhaben.
Zumal: Wofür? Zahlt der Bauer in die IHK-Kasse ein = erhält er was zurück?
Ist doch eher ein schwarzes Loch für den Bauern ohne Mehrwert.
Natürlich erhält der Landwirt dafür etwas zurück: laute Rufe des Dachverbands DIHK die Förderung von erneuerbaren Energien zurückzufahren.
So ist es in Deutschland mit den Handwerkskammern und IHK, Zwangsabgaben und Anmeldung ohne Gegenleistung (außer einer unverlangten Zeitschrift). Das perfide an dem Beitrag ist, (ich spreche von nur von der HWK Dresden / denke aber bei den anderen HWKs ist es ebenso) es wird ein Grundbeitrag, egal ob Gewinn erwirtschaftet und eine Gewinnbeteiligung (ohne das etwas dafür geleistet wird), nennt sich Zusatzbeitrag, eingefordert. Die Daten liefert das Finanzamt frei Haus. Einmalig in der EU und ein Relikt aus vergangenen Zeiten.
Im PV Magazin vom 4.9.25 forderte die gleiche Bande noch einen Plan B zur Reduzierung der Investitionen in die inländische Energieerzeugung und Infrastrukturen für die Energiewende, besonders der Förderung von privaten PV Anlagen. Begründung „es würde häufig kein direkter Ertrag gegenüber stehen“. Dies gilt aber sinngemäß auch für die IHK-Zwangsbeiträge. Denn diese werden auch bei privaten Betreibern ohne Gewerbe und ohne wirkliche Berechtigung einkassiert, während die Interessen der gleichen Zwangsmitglieder in keiner Form berücksichtigt oder gegenüber politischer Willkür verteidigt werden. Da die Gesetzesgrundlage noch aus dem neunzehnten Jahrhundert stammt, ist sie ein längst veralteter Mißstand. Selbst prominente Wirtschaftsfachleute wie der ehemalige BDI-Präsidenten Hans-Olaf Henkel kritisierte dies als vollkommen überholt: „Diese Art staatlicher Bevormundung gibt es nur noch in Deutschland“.
Warum muss man überhaupt eine Firma anmelden, wenn man eine etwas größere Solaranlage baut