Landwirt gewinnt vor dem OVG Rheinland-Pfalz im Streit um IHK-Beitragspflicht wegen Photovoltaik

Teilen

Vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz ist ein Urteil gesprochen worden, das viele Landwirte mit Photovoltaik als Nebenerwerb interessieren dürfte. In der Konsequenz wären sie nämlich in aller Regel nicht mehr dazu verpflichtet, neben ihren Mitgliedsbeiträgen für die Landwirtschaftskammer auch noch Beiträge an die Industrie- und Handelskammer (IHK) zu entrichten.

Ein Landwirt aus der Eifel, der auf seinem Betrieb mehrere Photovoltaik-Anlagen betreibt, hatte sich mit Unterstützung von Juristen des Bauern- und Winzerverbands Rheinland-Nassau (BWV) gegen die IHK Trier zur Wehr gesetzt. Hintergrund ist, dass der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlichen Gebäuden regelmäßig als ein nicht zur Landwirtschaft gehörendes Gewerbe betrachtet wird und dem entsprechend eine IHK-Mitgliedschaft obligatorisch ist. Dies gilt im Übrigen grundsätzlich auch für alle anderen gewerblich betriebenen Photovoltaik-Anlagen, Ausnahmen gibt es lediglich für private Installationen bis 30 Kilowatt.

Im Rechtsstreit ging es nicht um die IHK-Mitgliedschaft als solche, sondern um die Beitragspflicht. Der Landwirt war der Auffassung, für ihn gelte die sogenannte Zehntelregelung aus dem Industrie- und Handelskammergesetz (IHKG). Sie besagt sinngemäß, dass für Gewerbetreibende, die bereits einer anderen Kammer – in diesem Fall der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz – angehören, nur ein Teil des Gewinns aus ihrem Nebenerwerb zur Bemessung etwaiger IHK-Beiträge herangezogen werden darf. Bei Landwirten (und einigen anderen Berufsgruppen) ist dies ein Zehntel. Gleichzeitig besteht eine IHK-Beitragspflicht generell erst ab einem jährlichen Gewinn von 5200 Euro. Ein Landwirt müsste mit seiner Photovoltaik-Anlage also das Zehnfache davon – 52.000 Euro – erwirtschaften, um beitragspflichtig zu werden.

Mit seiner Klage gegen die Erhebung von IHK-Beiträgen hatte der Landwirt vor dem Verwaltungsgericht in Trier keinen Erfolg. Dort hieß es, er könne sich auf die Zehntelregelung nicht berufen, weil diese Ausnahmevorschrift einschränkend ausgelegt werden müsse. In seinem Fall sei sie nicht anwendbar, weil er Landwirtschaft und Photovoltaik unabhängig voneinander betreibe.

Das OVG Koblenz hob dieses Urteil nun auf. Zwar sei der Landwirt grundsätzlich beitragspflichtig, weil seine Photovoltaik-Anlagen in der Tat kein Teil seines landwirtschaftlichen Betriebs und auch kein mit diesem verbundenes Nebengewerbe seien. Die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG – also die Zehntelregelung – könne er dennoch beanspruchen, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Seine Haupttätigkeit sei weiterhin die Landwirtschaft, und die Zehntelregelung könne er auch dann in Anspruch nehmen, wenn ein weiteres Gewerbe nicht Teil seines landwirtschaftlichen Betriebes oder anderweitig auf diesen bezogen ist. Und da ein Zehntel seines Gewinns die besagten 5200 Euro nicht übersteigt, sei er vom IHK-Beitrag freigestellt.

Nach Einschätzung des Bauern- und Winzerverbands hat die Entscheidung des OVG Koblenz „bundesweite Bedeutung, da es bisher zu diesem Themenkomplex unterschiedlicher Rechtsprechungen der Verwaltungsgerichte der Bundesländer gibt“. Zwar sei das Urteil noch nicht rechtskräftig und derzeit noch unklar, ob die IHK Trier vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zieht. Dennoch handele es sich „um einen wichtigen juristischen Etappensieg“. Bedeutsam sei dies auch für rund 40 weitere Landwirte, deren Beitragsverfahren wegen des vom Verband angestrengten und unterstützten Musterverfahrens ruhen.

Anm.: In einer früheren Fassung dieser Meldung hieß es, die Befreiung von der IHK-Mitgliedschaft gelte bis 10 Kilowatt Anlagenleistung. Durch das Jahressteuergesetz 2022 und die darin enthaltene Anhebung der Leistungsgrenze für die Gewerbesteuerfreiheit wurde diese Grenze rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 30 Kilowatt angehoben. Wir bitten den Fehler zu entschuldigen. 

Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.

Popular content

Phovoltaik-Zubau, EWI-Prognose vs. Realität, Quelle Ansvar2030
Um das 41-fache verschätzt: Warnung vor industriellem Einbruch durch Katherina Reiches künstliche Energieverknappung
09 Januar 2026 Ein EWI-Gutachten lenkte bereits 2012 die Bundesregierung. Heute liegen korrekte Ausbauzahlen vor – dennoch setzt die Ministerin die damalige Bremsrhe...