Photovoltaik in Überschwemmungsgebieten: Neue Initiative des Bundesrats

Fluss, Hochwasser, Überschwemmungsgebiet, Elbe, Deutschland

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Wie schon bei der Nutzung von Photovoltaik-Anlagen in Kleingärten, hat der Bundesrat auch zum Bau von Freiflächenanlagen in Überschwemmungsgebieten eine zwei Jahre alte Initiative wieder aufgegriffen. Die Länder fordern mit Beschluss vom Juli dieses Jahres den Bundestag erneut auf, das Wasserhaushaltsgesetz so zu ändern, dass die für Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten geltenden Einschränkungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen weitgehend aufgehoben werden. Der ursprüngliche, vom Bundesland Bayern initiierte Antrag galt mit dem Ablauf der Wahlperiode als erledigt, weshalb der Vorgang nun erneut dem Bundestag zugeleitet wurde.

Derzeit, heißt es in der Begründung, lassen sich solche Anlagen „in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet praktisch kaum verwirklichen“, obwohl Hochwasserschutz-Gründe dem „in vielen Fällen nicht entgegenstünden“. Eine Freiflächenanlage „führt nämlich oftmals nicht zu einer Versiegelung des Bodens und verhindert damit auch nicht das Absickern von Hochwasser.“ Dies im Einzelfall zu prüfen, sei nach aktueller Gesetzeslage jedoch de facto nicht möglich. Gemeinden dürfen nur in absoluten Ausnahmefällen, etwa wenn „nahezu das gesamte Gemeindegebiet in einem vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt“ überhaupt neue Bauleitplanungen für ein solches Gebiet aufstellen.

Von dieser Regel sollen Photovoltaik-Anlagen ausgenommen werden. Belange des Hochwasserschutzes blieben dabei ebenso gewahrt wie die Prüfung der Auswirkungen auf die Nachbarschaft. Damit legt der Bundesrat einen Antrag vom März 2023 wortgleich noch einmal vor.

Auch die Stellungnahme der Bundesregierung entspricht derjenigen von vor zwei Jahren. Erstens hätten die großen Schäden vergangener Flutkatastrophen gezeigt, dass von Ausnahmen beim Bebauungsverbot „nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht werden sollte“. Außerdem komme Überschwemmungsgebieten, insbesondere Auenlandschaften „eine wichtige Funktion sowohl für den Natur- und Bodenschutz als auch für den Klimaschutz zu. Die großen Potenziale naturnaher Fließgewässer und Auen sollen für den Natürlichen Klimaschutz, zur Klimaanpassung und zur Sicherung der biologischen Vielfalt genutzt werden.“

Deshalb hält die Regierung die vorgeschlagene Änderung für zu weitgehend. Diese könne dazu führen, dass die grundsätzliche Nachrangigkeit baulicher Nutzungen in Überschwemmungsgebieten teilweise aufgehoben wird. Den Gemeinden sollte aber auch in Bezug auf Photovoltaik-Anlagen „zugemutet werden, zunächst andere, besser geeignete Flächen zu suchen und zur entsprechenden baulichen Nutzung auszuweisen.“ Die vom Bundesrat geforderte Gesetzesänderung könne überdies bewirken, dass letztendlich auch andere Nutzungen als Photovoltaik als mögliche Ausnahme geprüft werden könnten, weil das Wasserhaushaltsgesetz hier von „Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung“ spricht. Die Regierung schlägt deshalb vor, diese Formulierung durch den Terminus „die vorgesehene bauliche Nutzung“ zu ersetzen. So könne sichergestellt werden, dass Ausnahmen – wenn überhaupt – tatsächlich nur in Bezug auf ein ganz konkretes Vorhaben wie etwa eine Photovoltaik-Anlage untersucht werden.

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