Batteriespeicher sind eine Schlüsseltechnologie für die Stabilität des Stromnetzes, für die Integration erneuerbarer Energien und für eine erhöhte Versorgungssicherheit. Dies hat auch die Bundesregierung für ihre Stromspeicher-Strategie erkannt und im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zuletzt ausdrücklich geregelt, dass die Errichtung und der Betrieb von Batteriespeichern im überragenden öffentlichen Interesse liegen.
Auslöser des derzeitigen „Batteriespeicher-Booms“ ist neben den gesunkenen Herstellungs- und Anschaffungskosten unter anderem die Netzentgeltbefreiung zum Strombezug für Batteriespeicher, die bis zum 4. August 2029 in Betrieb genommen werden. Die gesunkenen Kosten und die Befreiung ermöglichen eine zügige Amortisation von Batteriespeicherprojekten und sichert deren wirtschaftlichen Betrieb. Als Folge übersteigen die Anträge auf Netzanschluss die verfügbare Netzanschlusskapazität derzeit sowohl auf Übertragungs- als auch auf Verteilnetzebene teilweise um ein Vielfaches.
Netzanschluss: Regulatorische Rahmenbedingungen nicht auf Batteriespeicher zugeschnitten
Batteriespeicher haben grundsätzlich einen Anspruch an das Netz des jeweiligen Netzbetreibers angeschlossen zu werden. Allerdings verweigern Netzbetreiber zunehmend den Netzanschluss aufgrund von Kapazitätsengpässen. Dies ist innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe eine Netzanschlussgewährung unmöglich oder unzumutbar machen – eine Situation, die zuletzt immer häufiger zu beobachten ist.
Gravierender als die Auswirkungen dieser bestehenden regulatorischen Rahmenbedingungen ist, dass eine Ausgestaltung des Netzanschlussverfahrens im Einzelnen fehlt. Dadurch entsteht erhebliche Rechtsunsicherheit, die nicht nur Batteriespeicherprojekte, sondern auch andere Netzanschlusspetenten – etwa Erzeugungsanlagen oder Rechenzentren – behindert.
Konkret unterscheiden sich der Verfahrensablauf und die technischen Anforderungen bis zur verbindlichen Reservierung der angestrebten Netzanschlusskapazität beziehungsweise bis zum Abschluss eines Netzanschlussvertrages auf der Verteilnetzebene von Netzbetreiber zu Netzbetreiber. Auf Übertragungsnetzebene richten die Netzbetreiber sich für den Verfahrensablauf im Wesentlichen nach der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) für Stromerzeugungsanlagen ab 100 Megawatt Leistung. Allerdings ist die KraftNAV bereits begrifflich in ihrem Anwendungsbereich auf Erzeugungsanlagen beschränkt und erweist sich auch inhaltlich als ungeeignet für den Netzanschluss von Batteriespeichern.
Aufgrund des bestehenden Rechtsrahmens kommt derzeit das sogenannte „Windhundprinzip“ zur Anwendung, was bedeutet, die Netzbetreiber bearbeiten Anträge von Batteriespeicherprojekten strikt nach Eingangsdatum des Netzanschlussantrags (auch „first come, first served“ genannt). Dieses Vorgehen berücksichtigt weder den Projektfortschritt noch die Netzdienlichkeit eines Batteriespeicherprojekts. Vielmehr ermöglicht es, dass Projekte mit wenig Aussicht auf eine tatsächliche Realisierung – beispielsweise mangels hinreichender Finanzierungssicherheit – gleichwohl zunächst eine verbindliche Netzanschlussreservierung erhalten und die verfügbare Netzkapazität in nachgefragten Regionen so „blockieren“. Zudem fehlt es an einheitlichen Fristen im Netzanschlussprozess, sowohl für die Reservierung von Anschlusskapazität als auch für den Nachweis von Projektmeilensteinen im Finanzierungs- und Genehmigungsablauf.
Batteriespeicher bei Netzentgeltreform mitdenken
Nach dem EnWG sind Batteriespeicher übergangsweise für 20 Jahre von Netzentgelten für den Strombezug befreit, sofern sie bis zum 4. August 2029 ans Netz angeschlossen und in Betrieb genommen werden. Eine nochmalige Verlängerung scheint derzeit unwahrscheinlich.
Die Bundesnetzagentur hat mit dem Verfahren zur Festlegung einer Allgemeinen Netzentgeltsystematik („AgNes“) eine Reform der Stromnetzentgelte eingeleitet, um unter anderem Flexibilität und netzentlastendes Verhalten stärker zu honorieren. Für die Zeit nach der Netzentgeltbefreiung von Batteriespeichern wird bereits in den aktuellen Diskussionen um eine „faire“ Einbeziehung von Speichern in die Netzkosten gerungen – insbesondere gilt es sinnvolle Investitionen in solche Batteriespeicher zu ermöglichen, die Flexibilität für das Stromnetz und die Anlagenfahrweise von Abnehmern bieten. Dies gewinnt zunehmend an Bedeutung, da bereits heute Netzanschlusszusagen oder Kapazitätsreservierungen für große Batteriespeicher von Netzbetreibern oft nur noch für die Zeit nach August 2029 erteilt werden – teils verbunden mit weiteren Auflagen wie Machbarkeitsstudien zu Netzausbaumöglichkeiten oder (zeitweisen) Einschränkungen der beantragten Netzanschlusskapazität.
Mittelbar wird insofern auch Bedeutung erlangen, dass die Bundesnetzagentur ein zuvor eigenständig geführtes Verfahren zur Neugestaltung der Netzentgelte für die Industrie (BK4-24-027) zuletzt in das erwähnte allgemeine Verfahren „AgNes“ (GBK-25-01-1#3) integriert hat. Konkret ging es um eine Abschaffung der bisherigen Netzentgeltrabatte für Bandlastnutzung und atypische Nutzung zum 1. Januar 2026. Mit anderen Worten: Die Abschaffung der bisherigen Netzentgeltrabatte ist für die Industrie lediglich aufgeschoben und in den allgemeinen Prozess integriert. Spätestens mit der vorgesehenen Ersetzung der Stromnetzentgeltverordnung zum 1. Januar 2029 ist mit Änderungen zu rechnen.
Bedeutung hat dies für Batteriespeicher insofern, als diese von der (energieintensiven) Industrie häufig auch zur Optimierung der Netzentgelte eingesetzt werden, dem sogenannten Peak Shifting oder Peak Shaving. Mit dem Ende von Netzentgeltprivilegierungen würden somit auch entsprechende Geschäftsmodelle von Batteriespeicherbetreibern wegfallen oder stark eingeschränkt. Der (vorübergehende) Verbleib der Netzentgeltprivilegierungen ohne Flexibilitätsberücksichtigung ermöglicht zunächst weiterhin eine zügige Amortisation von Batteriespeicherprojekten in der Industrie und eine Fortsetzung des „Batteriespeicher-Booms“ und der zugehörigen Netzanschlussbegehren.
Änderungsvorschläge für einen neuen regulatorischen Rahmen
Der dringende regulatorische Anpassungsbedarf hin zu einer rechtssicheren Gestaltung des Netzanschlussverfahrens und zukünftigen Ausgestaltung der Netzentgelte für Batteriespeicher ist unzweifelhaft und wird sowohl von Netzbetreibern als auch von Batteriespeicherprojektierern grundsätzlich eingefordert. Damit Batteriespeicher ihre zentrale Rolle für das Gelingen der Energiewende erfüllen können, muss der zukünftige Regulierungsrahmen Rechtssicherheit – und damit Investitionssicherheit – schaffen, zugleich Flexibilität belohnen und den Beitrag der Speicher zur Netzstabilität angemessen berücksichtigen.
Um die Interessen von Netzbetreibern und Batteriespeicherprojektierern in Einklang zu bringen, sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- Schaffung einer Batteriespeichernetzanschlussverordnung, die das Netzanschlussverfahren für Batteriespeicher konkret regelt. Im Einzelnen:
Ein einheitliches, digitales Netzanschlussverfahren mit verbindlicher Reservierungsmöglichkeit für Netzkapazitäten sollte geschaffen werden. Dieses Verfahren sollte den Projektfortschritt und die Umsetzbarkeit von Batteriespeicherprojekten berücksichtigen. Zudem wäre eine Priorisierung netzdienlicher Projekte, etwa anhand des Standorts und insbesondere der geplanten Fahrweise, sinnvoll. Konkret könnten also Rechtssicherheit und dadurch Investitionssicherheit geschaffen werden, indem ein einheitliches, transparentes und verlässliches Verfahren zur Reservierung von Netzanschlusskapazität in Form einer eigenen Batteriespeichernetzanschlussverordnung geregelt wird. In dieser Verordnung könnten insbesondere auch speicherspezifische Baukostenzuschüsse und Reservierungsgebühren (gegebenenfalls auch Einzelheiten einer Machbarkeitsprüfung zum Netzausbau durch den Netzbetreiber und damit verbundene Kosten) sowie einheitliche Fristen geregelt werden.
- Die im Rahmen des „AgNes“-Festlegungsverfahrens ohnehin anstehende Reform der Netzentgelte sollte zukünftig auf dynamische beziehungsweise flexible Netzentgelte setzen, die netzdienliches Verhalten honorieren, insbesondere auch durch Batteriespeicher. So könnten Batteriespeicher zukünftig in die Netzentgeltsystematik und mithin in die Interessen der Netzbetreiber einbezogen werden, zugleich aber Flexibilität belohnt und sichergestellt werden, dass der weiterhin dringend erforderliche Batteriespeicherausbau nicht abgewürgt wird.
Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Netzbetreiber Baukostenzuschüsse für den Netzanschluss von Batteriespeichern nach dem Leistungspreismodell erheben dürfen, erhöht letztlich den Druck auf den Gesetzgeber, den regulatorischen Rahmen anzupassen. Denn auch in diesem Kontext wurde überdeutlich, dass eine angemessene Abbildung der Rolle von Batteriespeichern für die Netzstabilität und Flexibilität nur gelingen kann, wenn diesen rechtlich eine eigenständige Funktion zwischen den etablierten Rollen von Verbrauchern und Erzeugern zukommt. Der Bundesgerichtshof jedenfalls hält innerhalb der derzeit bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen eine Erhebung von Baukostenzuschüssen für möglich und berücksichtigt die Netzdienlichkeit von Batteriespeichern in diesem Rahmen nicht stärker als etwa die Netzanschlusswirkung durch Letztverbraucher oder Erzeugungsanlagen. Eine Gleichbehandlung nach den Regelungen für Erzeugungsanlagen, etwa in der zuvor erwähnten KraftNAV, greift für Batteriespeicherprojekte wie dargelegt zu kurz, sodass eine Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für Batteriespeicher durch den Gesetzgeber unumgänglich erscheint.
Der durch das Bundeswirtschaftsministerium vorgelegte und vom Bundeskabinett bereits verabschiedete Entwurf für eine EnWG-Novelle enthält bedauerlicherweise noch keinen der zuvor adressierten Änderungsvorschläge. Insbesondere fehlt eine dringend notwendige Neuregelung zum Netzanschlussverfahren für Batteriespeicher und weitere Netzanschlusspetenten. Sofern aufgrund der Beratungen der EnWG-Novelle im Bundestag nach der Sommerpause keine Änderungen oder Ergänzungen mehr erfolgen, wäre der zuvor unterbreitete Vorschlag einer eigenen Batteriespeichernetzanschlussverordnung umso dringender zu verfolgen. Schließlich erfordert die Entwicklung des Energiesystems in Deutschland nach der Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bis 2035 mindestens 35 Gigawatt an elektrischer Speicherkapazität – und eine hohe Anzahl unkoordinierter Netzanschlussanfragen garantiert nicht etwa den Zubau der erforderlichen Speicherkapazität, sondern einzig die Unsicherheit bei allen Marktakteuren.
— Der Autor Karl Holtkamp ist Partner und Rechtsanwalt bei Addleshaw Goddard. Er berät im deutschen und europäischen Energie-, Regulierungs- und Kartellrecht. Seine Expertise in der Rechtsberatung erstreckt sich über die gesamte Wertschöpfungskette der Energiewirtschaft, wobei er sich insbesondere auf die Beratung zur Dekarbonisierung der Industrie, zu erneuerbaren Erzeugungsanlagen, zu Batteriespeichern, zu erneuerbaren Gasen und zu Fernwärme konzentriert. —
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Mit Verlaub, es ist naiv und ein frommer Wunsch bei der fossilen DreiEinfaltigkeit von Frau Reiche (ex. Westnetz), Herrn Birnbaum, e.ON und Herrn Krebber, RWE auf vorteilhafte Regeln für Batteriespeicher zu setzen.
Zunächst einmal muß aus Sicht der fossilen Energiekonzerne und den zugehörigen Netzbetreibern der Kohlebetrieb bis 2030, resp. 2038 sichergestellt sein.
Zweitens sind 20+ GW Gaskraftwerke zu errichten, die die fossile Abhängigkeit und die entsprechenden Geschäftsmöglichkeiten bis über 2045 hinaus sichern.
Drittens geht es überhaupt nicht, eine 100%ige EE überhaupt zu denken, dann wo sollen dann RWE, LEAG, etc. und ihre Aktionäre bleiben ?
Von daher:
Es ist müßig im Kleinen etwas drehen zu wollen. Es muß ab sofort (planerisch, perspektivisch) eine 100% EE Erzeugung gedacht und realisiert werden, mit gezieltem zügigen Ausphasen der fossilen Erzeuger. Andernfalls erlauben wir den fossilen Erzeugern ständig Hintertüren einzubauen und diese excessiv zu nutzen.