BVES sieht Spielräume für BKZ-Befreiung für große Batteriespeicher

BGH, Karlsruhe

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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied vor knapp zehn Tagen, dass Baukostenzuschüsse (BKZ) für Batteriespeicher zulässig sind. Diese Entscheidung hatte sich bereits im Vorfeld angekündigt und kam daher wenig überraschend. Der Bundesverband Energiespeicher Systeme (BVES) hat nun anscheinend die ausführliche Begründung des Urteils vorliegen und sieht damit Spielräume, dass Batteriespeicher nicht zwingend mit Baukostenzuschüssen belegt werden müssen.

So fußt das Urteil der BGH-Richter dem BVES zufolge auf dem Satz: „[Batteriespeicher] sind energiewirtschaftlich sowohl Letztverbraucher als auch Erzeuger. Beide Rollen sind grundsätzlich getrennt voneinander zu betrachten.“ Die Richter würden zugleich anerkennen, dass sich Speicher von anderen Letztverbrauchern unterscheiden, da sie den aus dem Netz entnommenen Strom nicht verbrauchen. „Eine pauschale rechtliche Einordnung von Speichern als Verbraucher oder Erzeuger ist unzulässig“, so das Fazit des BVES aus dem BGH-Urteil.

Allerdings seien nun Klarstellungen der Bundesregierung bezüglich Batteriespeichern notwendig. Sie dürften nicht länger „in überkommene Kategorien von Erzeugern oder Verbrauchern gepresst werden“. „Es ist nun an der Bundesregierung und dem Gesetzgeber, hier Verantwortung zu übernehmen und einen zukunftssicheren rechtlichen Rahmen zu schaffen“, sagte Urban Windelen, Bundesgeschäftsführer des BVES. „Die Bundesnetzagentur schreibt keine Gesetze und kann das vorliegende Dilemma alleine nicht lösen“, so Windelen weiter.

Wenn dies nicht rechtlich geregelt werde, dann drohten Mehrfachbelastungen, Betriebs- und Rechtsunsicherheiten. Die Investitionshemmnisse in große Batteriespeicher würden sich weiter erhöhen. Ein Weg dies dies zu verhindern sei, die Netzdienlichkeit von Batteriespeichern zu definieren. „Wäre wegen der netzdienlichen Wirkung sichergestellt, dass die Entnahmeleistung eines Batteriespeichers nicht zu Netzausbaumaßnahmen führt, wäre der Baukostenzuschuss […] nicht geeignet, um das mit ihm verfolgte Lenkungsziel zu erreichen“, zitiert der Verband aus dem BGH-Urteil. Die Richter übertragen die Aufgabe der Festlegung, wann ein Speicher als netzdienlich gilt, dabei der Bundesnetzagentur.

Für eine schnelle Klärung plädiert der BVES die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zu nutzen. Diese liege bereits mit zahlreichen regulatorischen Vorschlägen vor und könne noch um diese Aspekte erweitert werden. „Die nun geplante Erweiterung des überragenden öffentlichen Interesses für Speicher im EnWG ist zwar nützlich und löst ein Versprechen aus dem Koalitionsvertrag ein, hilft an dieser Stelle aber nicht weiter. Die Probleme liegen tiefer“, sagte Windelen. So könne die Novelle für die grundsätzliche Einordnung von Speichern, aber gleichermaßen für die Rahmenbedingungen rund um den Netzanschluss, etwa einheitliche und digitalisierte Anschlussverfahren, Reservierungsmechanismen sowie Rückmeldefristen, in Paragraf 17 EnWG genutzt werden.

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