Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat die Länderöffnungsklausel im EEG genutzt und die Fördermöglichkeiten von Photovoltaik auf Freiflächen erweitert. Eine entsprechende Photovoltaik-Freiflächenverordnung (PVFVO) wurde am Freitag verkündet und tritt am 27. August 2022 in Kraft. Demnach vergrößert sich die förderfähige Flächenkulisse in Nordrhein-Westfalen um Grün- und Ackerlandflächen mit deutlich unterdurchschnittlichem Ertrag. Bisher war die zulässige Flächenkulisse auf Randstreifen entlang von Straßen- und Schienenwegen begrenzt. Nun können in Nordrhein-Westfalen auch bestimmte Projekte in sogenannten benachteiligten Gebieten umgesetzt werden und schon an der kommenden Ausschreibungsrunde der Bundesnetzagentur im November teilnehmen.
Wie das Ministerum am Freitag weiter mitteilte, können auf den neu hinzukommenden Freiflächen pro Kalenderjahr Photovoltaik-Anlagen mit einer maximalen installierten Leistung von 300 Megawatt gefördert werden, das entspreche einer Fläche von jährlich bis zu 400 Hektar. 2022 liege die Fördergrenze bei 150 Megawatt. Landwirtschaftliche Flächen mit einer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit sowie Flächen in Natura-2000-Gebietenwerden in der Verordnung von der zu öffnenden Flächenkulisse ausgeschlossen. Damit will das Land die Interessen von Landwirtschaft und Natur wahren. Die Fläche der benachteiligten Gebiete beziffert das Bundesland mit 136.100 Hektar Ackerland und 174.600 Hektar Grünland. Die Gesamtfläche des Landes beträgt rund 3,4 Millionen Hektar.
Wirtschaftsministerin Mona Neubaur (Bünsnis 90/Die Grünen) zufolge hat Nordrhein-Westfalen bei der Nutzung von Freiflächen für Solaranlagen noch Nachholbedarf. Die neue Verordnung stelle die Weichen dafür, das vorhandene Potenzial tatsächlich zu nutzen. Landwirtschaftsministerin Silke Gorißen (CDU) sieht in der erweiterten Förderkulisse eine verbesserte Möglichkeit für Landwirte, wettbewerbsfähig zu wirtschaften und gleichzeitig einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Im Juni hatte der Landesverband Erneuerbare Energien (LEE) NRW von den Plänen für die PVFVO berichtet. Damals war in der Verordnung die Freigabe für jährlich 150 Megawatt vorgesehen, was der Verband als nicht ausreichend kritisiert hatte. Mit der Forderung nach einer Freigabe von jährlich 500 Megawatt wie in Baden-Württemberg konnte sich der LEE NRW jedoch nicht durchsetzen.
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In NRW gibt es laut dem Beitrag ca 300.000 Hektar benachteiligte Flächen. Da sind die die mit Pestiziden verseuchten und überdüngten Flächen für Energiepflanzen noch lange nicht dabei. Jetzt werden hier stolz 400 Hektar präsentiert. Der Katze brennt von der Schwanz aber sie liebt leider im Kohle Revier und sie wird sterben.
Energiepflanzen sind meistens Maispflanzen. Diese kommen mit wesentlich weniger Pestiziden aus als zum Beispiel Weizen und Gerste für die Lebensmittelherstellung.
Raps braucht sicherlich durch Pilze und Rapsglanzkäfer mehr Pestizide, aber ist viel insektenfreundlicher als Mais, da der Pollen von Mais sehr minderwertig ist. Eine Biene mit Raps Pollen gefüttert lebt sieben Wochen, eine mit Mais Pollen lebt nur drei Wochen. Beim Mais wird beim Unwetter an Hanglagen 10 mal mehr Erde weggeschwemmt als beim Raps. Wenn wir nur PV-Module anbauen, brauchen wir keinerlei Pestizide und keinen Dünger. Zwischen den Modulen gedeihen bunte Wiesen aus denen keine Erde abgetragen wird. Damit wird auch noch das 70-fache an Strom erzeugt im Vergleich zu Mais. Das sind erschlagende Argumente, aber die Lobby von Shell und Co, dazu die Lobby von Betreibern von Biogasanlagen schaffen es immer wieder diese eindeutige Rechnung zu verschleiern.
Um solche Flächen kümmert man sich, ist ja auch Presse wirksamen darstellbar.
ABER an den Schwachsinn, der in der LBO(Landes Baumverordnung) steht geht man nicht heran.
Dort steht das man bei PV Anlagen aus Brandschutz Gründen einen Abstand von 1,25m zum Nachbarn einhalten muss.
Macht dann nicht mehr viel Sinn bei einem Mittel Reihenhaus von durchschnittlich 5 bis 6 m.
Das ist aber gerade in NRW ein übliche Bauweise.
Gruß Jürgen
Es sind lt. Bauordnung NRW nur 0,50 m
„§32 (5)
…
2. mindestens 0,50 m entfernt sein
a) Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen …“
Außenseiten und Unterkonstruktionen bestehen i.d.R. nicht aus brennbaren Baustoffen.
Die Rückseitenfolien sind doch brennbar? Wäre natürlich ein Grund, auf Doppelglasmodule zu setzen, die ja auch haltbarer sein sollen, wenn sie richtig gebaut sind.