Bin ich Unternehmer durch meine Photovoltaik-Anlage – und wenn ja, wie viele?

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Frage: Endlich konnten wir uns den Traum von unserer Photovoltaik-Anlage erfüllen und haben vor Kurzem auch ein Elektroauto bestellt. Eine Wallbox wollten wir erst bei Lieferung des Autos installieren. Nun ist der Fördertopf für private Wallboxen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) aber leer und es gibt nur noch Zuschüsse für Ladepunkte von Unternehmen. Da ich mit meiner Photovoltaik-Anlage steuerlich nun aber Unternehmer bin, stellt sich die Frage, ob ich in dieser Eigenschaft die Förderung dann doch beantragen kann?

Antwort: Um die Unternehmereigenschaft als Photovoltaik-Betreiber ranken sich viele Missverständnisse. Um Ihre konkrete Frage zuerst zu beantworten: Laut KfW genügt der „private“ Betrieb einer Photovoltaik-Anlage nicht als unternehmerische Tätigkeit, um die Fördervoraussetzung zu erfüllen – auch wenn die Anlage zu versteuernde Gewinne aus einem „Gewerbebetrieb“ erzielt.

 Um den Zuschuss zu bekommen, muss man zusätzlich zur Photovoltaik-Anlage tatsächlich selbstständig tätig sein, beispielsweise als Architekt, Journalist, Handwerker, oder ein Unternehmen wie beispielsweise eine GmbH betreiben. Das Auto, das geladen werden soll, muss dann auch zu diesen unternehmerischen Zwecken genutzt werden oder die Ladestation Mitarbeitern für ihre privaten Pkw zur Verfügung stehen.

Damit bleibt die Frage, wann werde ich mit meiner Photovoltaik-Anlage überhaupt Unternehmer und im Hinblick auf welchen Rechtsbereich? Im Steuerrecht entsteht die Unternehmereigenschaft dadurch, dass man eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht nur einmalig, sondern immer wieder ausführt. In der Umsatzsteuer ist dafür nicht einmal eine Gewinnerzielung notwendig. Bei der Einkommensteuer (Ertragssteuer) schon.

Eine andere Frage ist die, ob ich für die Photovoltaik-Anlage auf meinem Privathaus ein Gewerbe beim örtlichen Ordnungsamt anmelden muss. Der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht, der diese Frage bereits mehrfach erörtert hat und den Behörden bundeseinheitliche Umsetzungsempfehlungen gibt, hat schon im Jahr 2010 den Kommunen empfohlen, bei selbstgenutzten Photovoltaik-Anlagen auf dem eigenen Haus von dieser Meldepflicht abzusehen.

Dann gibt es noch die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK), die für Gewerbetreibende gesetzlich verpflichtend ist. In der Vergangenheit wurden tatsächlich alle Photovoltaik-Betreiber in Deutschland automatisch Mitglied der örtlichen IHK, auch wenn die meisten davon gar nichts mitbekommen haben. Geregelt ist diese Pflicht­mitgliedschaft nämlich im Gewerbesteuergesetz und da es sich bei dem Stromverkauf um gewerbliche Einkünfte handelt, traf dies auch auf diese Anlagenbetreiber zu, sofern sie ertragssteuerliche Gewinne erzielten. Damit in Zukunft aber nicht Millionen privater Betreiber zu IHK-Mitgliedern werden, wurde ins Gesetz inzwischen eine Befreiung für Anlagen bis zehn Kilowatt aufgenommen.

Wer mit seinem Handwerker in Streit gerät, weil die Photovoltaik-Anlage mangelhaft installiert wurde oder an Leistung nachlässt, könnte auch noch fragen, ob er im Vertrags­verhältnis mit dem Verkäufer (gesetzliche Gewährleistung) und Hersteller (Garantieversprechen) als Unternehmer oder als Verbraucher gilt. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2013 klargestellt, dass der Käufer einer Photovoltaik-Anlage zivilrechtlich – also laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) – als Verbraucher anzusehen ist. Das betrifft beispielsweise auch die Widerrufsrechte nach Vertragsschluss, insbesondere wenn der Kauf im Rahmen eines „Haustürgeschäfts“ zustande kommt.

Die Antworten kommen von Thomas Seltmann mit fachlicher Unterstützung des Steuerberaters Markus Sprenger (Nürnberg).

Bitte beachten Sie, dass die Antworten in unserer Rubrik „Steuersprechstunde“ nur einzelne Aspekte betrachten und nicht für jeden Steuerfall zutreffend und vollständig sein müssen. (17.2.2022)

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