Landgericht Frankfurt untersagt Mainova die Preisspaltung in der Grundversorgung

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Wenn ein Strom- oder Gasanbieter Insolvenz anmeldet, fallen dessen Kunden automatisch in die Ersatz- oder Grundversorgung ihres regional zuständigen Versorgers. Einerseits ist das gut, da so die Energieversorgung lückenlos gesichert ist, andererseits jedoch schlecht, da Grundversorgungstarife häufig relativ teuer sind. Hinzu kommt in der aktuellen Marktsituation das Problem, dass viele Unternehmen von ihren Neukunden in der Ersatz- oder Grundversorgung weit höhere Preise verlangen als von ihren Bestandskunden – schließlich müssen die kurzfristig zusätzlich benötigten Energiemengen ebenso kurzfristig und damit zu hohen Preisen beschafft werden.

Diese Preisspaltung hat das Landgericht Frankfurt nun jedoch dem Energieversorger Mainova untersagt (Az. 03-06 O 6/22). Der zuständigen Richerin zufolge ist ein solches Vorgehen wettbewerbswidrig und verstößt gegen das Energiewirtschaftsgesetz. „Die Entscheidung ist ein starkes Signal für Wettbewerb und Verbraucherschutz. Wir gehen davon aus, dass weitere Gerichte dieser Rechtsauffassung folgen“, so der Lichtblick-Chefjurist Markus Adam. Das Unternehmen hatte das Verfahren gegen Mainova angestrengt, da es darin Verstöße gegen deutsches und europäisches Recht sah. Wie Lichtblick mitteilte, hatte Mainova zu Jahresbeginn 2022 von neuen Kunden in der Grund- und Ersatzversorgung 79,88 Cent pro Kilowattstunde Strom verlangt, von Bestandskunden jedoch 32,61 Cent. Im Februar habe der Versorger den Neukundenpreis dann auf 57,70 Cent gesenkt. Das Gericht verlange nun hingegen, alle Kunden in der Grund- und Ersatzversorgung gleich zu behandeln.

Die richterlichen Bewertungen der Preisspaltung gehen jedoch auseinander. Das Landgericht Berlin etwa hat im Januar einen Antrag eines Wettbewerbers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen, die es dem örtlichen Grundversorger untersagen sollte, aufgespaltene Grundversorgungstarife anzubieten (Az. 92 O 1/22 Kart). Es sei durch die obergerichtliche Rechtsprechung festgestellt, dass ein Grundversorger auch mehrere Tarife der Grundversorgung anbieten könne. Diese Ansicht teilte auch das Landgericht Köln in einem Verfügungsverfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen Rheinenergie (Az. 31 O 14/22). Demnach gibt es im Wortlaut des § 36 Energiewirtschaftsgesetz keinen Anhaltspunkt, dass nur ein einziger Grundversorgungstarif zulässig ist, weil aus dem Gebot der Gleichpreisigkeit nicht resultiere, dass es nur einen Tarif geben dürfe. Zudem könne auch aus Artikel 27 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie kein Gebot hergeleitet werden, dass es nur einen Preis zu geben hat.

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