Bundesregierung macht den Weg frei für solaren Mieterstrom bei Genossenschaften

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Mieterstrom aus Photovoltaik-Anlagen wird immer beliebter bei Mietern und Genossenschaften. Seit dem sogenannten “Mieterstromgesetz” vom Juli 2017 wird dieser auch von der Politik gefördert. Aufgrund von steuerlichen Risiken zögern jedoch noch viele Genossenschaften, was ein wichtiger Grund für den bislang stockenden Ausbau an Projekten ist. Darauf hat der Gesetzgeber nun reagiert und die Steuergesetzgebung geändert. Aber was genau wird geändert und was heißt das konkret?

Genossenschaften haben bislang steuerliche Risiken bei Mieterstrom

Bisher gehen Wohngenossenschaften ein erhebliches steuerliches Risiko ein, wenn sie Mieterstromprojekte selbst umsetzen: Es droht der Verlust der Körperschaftssteuerbefreiung. Genossenschaften sind von der Körperschaftssteuer befreit, soweit sie Wohnungen bauen oder erwerben und diese an ihre Mitglieder vermieten. Die Befreiung entfällt allerdings, wenn mehr als zehn Prozent der gesamten Einkünfte aus “sonstigen Quellen”, also nicht der Vermietung von Wohnraum an die Mitglieder, stammen. Diese Grenze kann bei einem Mieterstromprojekt schnell überschritten werden, insbesondere wenn schon andere Nebeneinkünfte vorliegen. Dadurch unterliegen plötzlich die gesamten Einnahmen der Genossenschaft der Körperschaftssteuer, was letztendlich zu höheren Mieten führen würde. Selbst das Verschenken von Solarstrom an die Mieter ist keine Lösung, da mit dem Solarstrom auch Zusatzstrom aus dem Netz geliefert werden muss, für Zeiten wenn die Sonne nicht scheint.

Die einzige derzeit für Genossenschaften mögliche Variante für Mieterstrom ist das Modell einer Dachpacht. Dabei verpachtet die Genossenschaft geeignete Dächer an ein spezialisiertes Unternehmen, welches darauf Photovoltaik-Anlagen errichtet und den Strom an die Mieter verkauft. Da Photovoltaik-Anlagen über mindestens 20 Jahre abgeschrieben werden, erfordert dieses Modell allerdings eine sehr langfristige Bindung an einen Mieter auf dem Dach sowie meist eine Eintragung ins Grundbuch. Bislang hält das viele Genossenschaften von der Umsetzung von Mieterstromprojekten ab, denn sie wollen das Projekt gerne selbst umsetzen und Eigentümer der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach sein.

Der Freibetrag für Einnahmen aus solarem Mieterstrom steigt auf 20 Prozent

Damit auch die Mieter von Genossenschaften an den Vorteilen der Energiewende teilhaben können, hat die Bundesregierung nun reagiert. In dem “Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus” ist eine Änderung des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) enthalten. Speziell für die Einnahmen aus solaren Mieterstromprojekten (“unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes”), erhöht sich der Freibetrag für die Körperschaftssteuerbefreiung von Genossenschaften von 10 auf 20 Prozent. Darin enthalten sind Einnahmen aus dem Verkauf des Solarstroms an die Mieter sowie aus der Lieferung von zusätzlichem Strom über das Netz und aus der Einspeisung des selbst erzeugten Stroms ins Netz. Vom Bundestag wurde das Gesetz bereits beschlossen und muss nun noch vom Bundesrat bestätigt werden. Der ursprünglich geplante Termin am 14.12.2018 wurde hierfür leider nicht genutzt. Die offizielle Verkündung wird somit erst im Januar erfolgen.

Neue Möglichkeiten der Umsetzung für Genossenschaften

Mit der Gesetzesänderung können Genossenschaften ab dem kommenden Jahr endlich zu prägenden Akteuren der Energiewende in den Städten werden und eigene Mieterstromprojekte realisieren. Natürlich bleibt aber auch die Möglichkeit des Dachpachtmodells erhalten. Aber der Reihe nach.

Die Erhöhung des Freibetrages eröffnet den Genossenschaften genügend finanziellen Spielraum, um selbst in eine Solaranlage investieren und den Strom an die eigenen Mitglieder verkaufen zu können. Für die Abrechnung mit den Mietern kann sie dabei auf externe Dienstleister zurückgreifen oder diese selbst übernehmen.

Zwischen der Variante der Dachpacht und der Umsetzung ganz allein gibt es auch die Möglichkeit des eigenen Investments in Kooperation mit einem Mieterstromspezialisten. Dabei investiert die Genossenschaft in die Solaranlage und ist damit alleiniger Eigentümer, eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht erforderlich. Für den gesamten Prozess, von der ersten Planung bis zur Abrechnung mit den Mietern kooperiert sie aber mit einem Spezialisten, der alles aus eine Hand bietet: Von der Planung und Installation der Solaranlage über die Abstimmung mit dem Verteilnetzbetreiber, der langfristigen Wartung der Anlage, bis hin zum Stromverkauf an die Mieter.

Ein wichtiges positives Signal nach den Verunsicherungen über Kürzungen

Nach den wenig erfreulichen Diskussionen rund um die Kürzungen der Einspeisevergütung für große Dachanlagen ist die Erhöhung des Steuerfreibetrages für Genossenschaften ein wichtiges Signal der Politik. Denn obwohl der Gesetzgeber am Ende im Energiesammelgesetz sichergestellt hat, dass der Mieterstromzuschlag für Mieterstromprojekte auf typischen genossenschaftlichen Gebäuden wie dem WBS70 im Osten und dem “Riegel” im Westen nicht reduziert wird, gab es zwischenzeitlich erhebliche Verunsicherung. Nun sind aber die Weichen in die richtige Richtung gestellt. Ab 2019 können Genossenschaften und ihre Mieter endlich auch von der sauberen, günstigen und klimafreundlichen Solartechnik profitieren.

— Der Autor Daniel Fürstenwerth ist Geschäftsführer und Mitgründer der Solarimo GmbH, einem führenden Anbieter von Mieterstromprojekten in ganz Deutschland. Er arbeitet seit über zehn Jahren in der Energiewirtschaft und Energiepolitik, unter anderem bei einer großen Unternehmensberatung und bei Agora Energiewende. www.solarimo.de

Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion(at)pv-magazine.com.

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